Abtei lung V E-2321/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2321/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zu Beginn des Jahres 2009 verliess, dass er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er nach gut fünf Monaten weitergereist und am 20. Dezember 2009 in der Schweiz angekommen sei, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, und das BFM dort am 24. Dezember 2009 seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte (Vorakten, act. A1/12), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe in Afghanistan für Präsident Karzai gearbeitet und sei seitens Angehöriger der Al-Qaida bedroht worden für den Fall, dass er ihnen nicht Zutritt zum Präsidentenpalast verschaffe, dass er nun auch seitens seines Arbeitgebers bedroht sei, nachdem er ohne Erklärung und mit seinem internen Wissen über längere Zeit seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, dass das in Ungarn eingeleitete Asylverfahren in zweiter Instanz hängig gewesen sei, als er Ungarn verlassen habe, dass in Ungarn niemand einen positiven Entscheid erhalte, und man ihm gesagt habe, es sei besser, wenn er in die Schweiz gehe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Ungarns oder eventuell Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er angab, nach Ungarn könne er nicht zurück, weil man ihn dort nicht verstanden habe, man nicht frei reden könne und die Hygiene schlecht sei, E-2321/2010 dass es in Griechenland zu viele Flüchtlinge gebe, dass das BFM die ungarischen Behörden am 5. Februar 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2010 ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung angegeben, in Ungarn ein Asylgesuch gestellt zu haben und das Land wieder verlassen zu haben, bevor der letztinstanzliche Entscheid ergangen sei, dass ferner ein Eurodac-Treffer vom 3. Juli 2009 in Ungarn vorliege, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 17. Februar 2010 einer Überstellung des Gesuchstellers zugestimmt habe, E-2321/2010 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens 17. August 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, dass dieser mit Eingabe vom 8. April 2010 gegen die BFM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen und es sei ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass er im Wesentlichen ausführte, er sei in Ungarn beziehungsweise Griechenland von einer Kettenabschiebung bedroht und die prekären Aufnahmebedingungen in Griechenland würden die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bergen, dass der Sozialdienst des Kantons Aargau mit Eingabe vom 8. April 2010 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- E-2321/2010 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich ein Entscheid über den Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-2321/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer von Serbien her kommend nach Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am 2. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte und am Tag darauf daktyloskopisch registriert wurde (vgl. act. A1/12 S. 9, A14/5, A16/1), dass das BFM die zuständigen ungarischen Behörden am 5. Februar 2010 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 17. Februar 2010 der Wiederaufnahme zustimmten, wobei sie ergänzend ausführten, dies geschehe nicht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin- II-VO, sondern in Anwendung von Buchstabe c dieser Bestimmung, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- E-2321/2010 heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass das Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass das Asylgesuch in Ungarn nicht mehr abschliessend geprüft werde, jeder Grundlage entbehrt, zumal die ungarischen Behörden in ihrem Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich festhielten, das Verfahren sei noch hängig, dass auf sämtliche Vorbringen, die sich auf eine Wegweisung nach Griechenland beziehen, nicht einzugehen ist, weil der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland, sondern nach Ungarn weggewiesen wird, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Umstände in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien relevant hinsichtlich Art. 3 EMRK, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), E-2321/2010 dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D- 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies, dass aus demselben Grunde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. E-2321/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 9