Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.09.2008 E-2321/2008

2 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung V E-2321/2008/ koh/bos/gsi {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 2. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2321/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Dezember 1998 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung vom 28. September 2001 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Mit Beschwerde vom 1. November 2001 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Beschluss vom 26. Januar 2004 schrieb die ARK die Beschwerde vom 1. November 2001 als gegenstandslos ab, da der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 1. November 2003 unbekannten Aufenthalts sei. B. Am 8. Februar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein - nachdem er seit 2003 in England und Irland gelebt und dort erfolglos je ein Asylverfahren durchlaufen hatte - und stellte am 19. Februar 2008 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Am 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen summarisch und am 18. März 2008 eingehend befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs berief sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft zur verbotenen (...) von den libyschen Behörden gesucht worden sei und ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine längere Haftstrafe drohe. Er habe während seiner Zeit in Europa auch erfahren, dass in der Heimat weiterhin nach ihm gesucht werde und sein Vater in diesem Zusammenhang zweimal von den Behörden verhört worden sei. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa sei die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Libyen verhört und festgenommen zu werden, zudem noch grösser geworden. Der Beschwerdeführer reichte drei Dokumente, die im Zeitraum seines Aufenthaltes in Irland ausgestellt worden waren, zu den Akten. E-2321/2008 C. Mit Verfügung vom 2. April 2008 - eröffnet am 3. April 2008 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 10. April 2008 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung an, und beantragte die Aufhebung der Verfügung beziehungsweise die Aufhebung der Ziffern 2-4 der Verfügung; eventuell sei das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Begründung hat der Beschwerdeführer auch den Nichteintretensentscheid des BFM explizit angefochten. Weiter wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu unterlassen und allenfalls bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass des Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 16. April 2008 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, sowie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Dabei wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 betreffend einen Libyer und dessen lange Auslandabwesenheit verwiesen und das BFM ersucht, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-2321/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren E-2321/2008 erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angegebene Mitgliedschaft in der islamistischen Gruppierung (...) und die damit einhergehende Verfolgung seitens der libyschen Behörden bereits im ersten Asylverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten, und demzufolge die jetzigen Ausführungen, welche sich erneut auf jene Vorbringen stützten, weiterhin als unglaubhaft zu taxieren seien. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers kaum mit demjenigen einer verfolgten Person zu vereinbaren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Schweiz freiwillig verlassen habe und nach England gereist sei, obwohl er dort kein Vertrauen in die Behörden gehabt habe. Es erstaune zudem, dass er in England und Irland nicht dieselben Asylgründe wie in der Schweiz vorgetragen habe. Im Fall einer Verfolgung wäre naheliegend gewesen, dieselben Asylgründe auch in anderen Staaten vorzubringen. Weiter seien seine Aussagen, wonach er in den Jahren 2005 bis 2007 weiterhin von den libyschen Behörden gesucht worden sei und sein Vater in diesem Zusammenhang verhört worden sei, widersprüchlich und unsubstanziiert, womit auch diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines langjährigen Aufenthalts in Europa bei einer Rückkehr nach Libyen inzwischen noch stärker gefährdet sei, verwies das BFM auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 28. September 2001, wonach keine asylrelevante, objektiv begründete Furcht vor entsprechenden Massnahmen seitens der libyschen Behörden bestehe. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass er im Jahre 2003 die Schweiz verlassen habe, weil er hier aufgrund seines immer noch hängigen Verfahrens keinen gesicherten Status gehabt habe und keiner Arbeit habe nachgehen können. Aufgrund seiner unbefriedigenden Situation sei er in schlechter psychischer Verfassung gewesen und habe deshalb die Schweiz verlassen, in der Hoffnung in England - wo seine Schwester lebe - Asyl zu erhalten, Arbeit zu finden und sein Leben somit besser gestalten zu E-2321/2008 können. Da er jedoch auch in England und später in Irland keine gesicherte Zukunft gehabt habe und sich lange Zeit illegal habe dort aufhalten müssen, sei er wieder zurück in die Schweiz gekommen. Bezüglich der ihm vom BFM vorgehaltenen mangelnden Glaubhaftigkeit der Suche durch die libyschen Behörden entgegnete der Beschwerdeführer, dass sowohl sein Vater wie auch sein Bruder in ständiger Angst vor weiteren behördlichen Übergriffen leben würden, und deshalb nicht umfassend und detailliert über die Vorfälle im Jahre 2005 und 2007 berichteten. Zudem spreche sein Vater nicht über solche Dinge. Weiter wisse er aufgrund seiner Erfahrungen mit den libyschen Behörden, dass man bei einer Rückkehr sehr hart angegangen werde, wenn man sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe und zudem mit einer verbotenen Organisation in Verbindung gebracht werde. Es sei unzutreffend, dass er zum vornherein kein Vertrauen in die englischen Behörden gehabt habe. Das Vertrauen sei geschwunden, als er mit der Prozedur des englischen Verfahrens konfrontiert worden sei. Bei den Widersprüchen betreffend die Telefongespräche mit der Familie handle es sich um ein Missverständnis, welches er in der Anhörung bereinigt habe. Aufgrund der Vorbringen sei auf das Asylgesuch einzutreten. 5.3 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, dem erwähnten Urteil vom 29. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass bei Libyern von einer Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, wenn eine Zugehörigkeit zu einer islamistischen Gruppierung wie beispielsweise der (...) überwiegend glaubhaft sei, wenn die Ausreise aus Libyen illegal erfolgt sei, wenn der Auslandaufenthalt längere Zeit gedauert habe und wenn damit zu rechnen sei, dass die libyschen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten hätten. Im Gegensatz zum Sachverhalt im erwähnten Urteil erfülle der Beschwerdeführer zwei der erwähnten Kriterien nicht: Seine Zugehörigkeit zur (...) sei unglaubhaft und er habe das Heimatland legal verlassen. Die legale Ausreise sei jedoch mit einer Verfolgung nicht vereinbar. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat. Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten, in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele- E-2321/2008 vant sind. Die Beweisanforderungen sind dabei gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2, S. 16 f., 2006 Nr. 20, S. 214 f.). Es muss somit auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine bezüglich der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die sich nicht zum Vornherein als haltlos erweisen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, die geltend gemachte Mitgliedschaft bei (...) sei unglaubhaft und das Verhalten des Beschwerdeführers spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung seitens der libyschen Behörden. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, ohne den Beschwerdeentscheid abzuwarten. Mit dem Abschreibungsbeschluss der ARK wurde zwar das Asylverfahren in der Schweiz abgeschlossen, es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbare Gründe angab, weshalb er die Schweiz verliess und nach England weiter reiste, wo seine Schwester lebt. Die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit dem Vorgehen einer tatsächlich schutzsuchenden Person zu vereinbaren sei, muss daher relativiert werden, zumal er durch den ersten abweisenden Entscheid der Vorinstanz gerade nicht mit einer nachhaltigen Schutzgewährung in der Schweiz rechnen konnte. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers muss demnach nicht zwingend auf das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden. 6.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, dass er Mitglied der (...) war, sind vorliegend weitere Indizien vorhanden, welche geeignet sein könnten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder zumindest für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, und somit einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegenstehen. Einerseits ist belegt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz wie auch in England Kontakte zu libyschen Flüchtlingen und Personen aus dem Umfeld der (...) hatte und teilweise eventuell immer noch hat. So bestätigte im Jahre 2001 (...), dass der Beschwerdeführer in Libyen gegen das Regime politisch aktiv war (A19) und er erkundigte sich zum Stand der Asylverfahren von Mitgliedern der (...), E-2321/2008 darunter auch des Verfahrens des Beschwerdeführers. In der Folge relativierte (...) seine Aussagen, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde (A27/3, A30/2). Aus dieser Korrespondenz ist zu schliessen, dass unter den mit (...) bekannten Libyern - darunter Mitglieder der (...) - offenbar ein Streit besteht. Der Beschwerdeführer gab hierzu in seinem zweiten Asylverfahren an, dass er (...) in England getroffen habe, sich jedoch nicht mit ihm unterhalten habe, da er seinetwegen in der Schweiz Probleme gehabt habe (vgl. B 2, S. 7). Weiter erwähnt der Beschwerdeführer einen gewissen (...), der ebenfalls in England ein Asylgesuch gestellt und einen positiven Entscheid erhalten habe, welcher ihn in Libyen denunziert habe, worauf die libyschen Behörden fortan gewusst hätten, dass er sich in England aufhalte (vgl. B 2, S. 3). Demnach bestehen über die ehemaligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers weiterhin Unklarheiten und aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der beteiligten Personen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein weiterer entscheidender Faktor ist der lange Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers. Zwar ist die ARK in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass Rückkehrer in Libyen allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland nicht einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (EMARK 2003 Nr. 28). Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die libyschen Behörden Befragungen bei diesen Rückkehrern vornehmen. Dabei werden die entsprechenden Personen – gemäss von Amnesty International (AI) ausgewerteten Erfahrungen – nebst der Kontrolle der Personalien und dem Zweck des Auslandsaufenthaltes einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Auslandsaufenthaltes Auswirkungen auf die Intensität der Befragungen hat. So würden bereits intensive Befragungen mit Rückkehrern durchgeführt, wenn deren Auslandaufenthalt drei bis sechs Monate übersteige. Wird den libyschen Behörden bekannt, dass der Rückkehrer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat – womit spätestens dann zu rechnen ist, wenn der Betroffene den Zweck seines Auslandaufenthaltes dartun und belegen muss – vermag dies einen Anfangsverdacht zu begründen, was wiederum zu einer intensiveren Befragung führen wird, in deren Verlauf je nach den Umständen bereits Misshandlungen drohen können. Ergänzend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in England bei E-2321/2008 seiner Schwester in (...) aufgehalten hat, wo gemäss Aktenlage auch (...) wohnhaft ist (vgl. A 42). Diese Tatsache könnte als zusätzliches Indiz für eine entsprechende Verbindung der beiden Personen herangezogen werden, was wiederum weitere intensive Befragungen und eventuelle Misshandlungen nach sich ziehen könnte. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass er im Jahre 2005 und 2007 von Zivilbehörden zu Hause gesucht worden sei und man seinen Vater in diesem Zusammenhang einvernommen habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer hierzu nur sehr oberflächlich und ungenau zu äussern vermag, ist dieses Vorbringen nicht als völlig unglaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung wiederholt zurechtgewiesen und aufgefordert wurde, sich in seinen Ausführungen kürzer zu halten (vgl. B 11, S. 5 und 9). Es ist demnach durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert wurde, aus seiner Sicht wesentliche Vorbringen schlüssig darzulegen. Entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung müssen nicht alle vier im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, damit Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, zumal für Nichteintretensentscheide - wie oben unter Ziffer 6.1 ausgeführt - tiefe Beweisanforderungen anzusetzen sind. Was den Beschwerdeführer betrifft, kann nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Einreise nach Libyen – nach seinem fast zehnjährigen Auslandaufenthalt – einer eingehenden Befragung unterzogen würde. Dabei ist möglich, dass die libyschen Behörden den Beschwerdeführer regimefeindlicher Kontakte im Ausland verdächtigen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei Anwendung des tiefen Beweismassstabs durchaus Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehen, die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. Dabei wird das BFM angesichts der nicht in jeder Hinsicht optimalen Anhörung vom 18. März 2008 allenfalls eine ergänzende Befragung vorzunehmen und insbesondere auch abzuklären haben, welche Folgen die lange Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers und dessen mögliche Kontakte zu oppositionellen Kreisen im Fall einer Rückkehr nach Libyen für ihn haben. E-2321/2008 7. Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). 8. Bezüglich den gestellten Rechtsbegehren um Sistierung der Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers kann den Akten nichts entnommen werden, was auf einen entsprechenden Kontakt und eine Datenweitergabe an die libyschen Behörden hinweisen würde, womit diese Rechtsbegehren als gegenstandslos angesehen werden können. 9. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 2. April 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwischenverfügung vom 16. April 2008 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig. 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre weiter in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. 11. Dem Beschwerdeführer wird zusammen mit dem Urteil noch die Vernehmlassung des BFM vom 14. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. (Dispositiv nächste Seite) E-2321/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 14. Mai 2008, Originalverfügung) - das BFM, mit den Akten N_______ und E-2321/2008 - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 11

E-2321/2008 — Bundesverwaltungsgericht 02.09.2008 E-2321/2008 — Swissrulings