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Abteilung V E-2306/2016
Urteil v o m 1 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
E-2306/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 17. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. Am 16. März 2016 gewährte ihnen das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 7. Januar 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 8. April 2016 – trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2306/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So bestätigen die Beschwerdeführer ihre Reiseroute über Kroatien (die in casu fragliche Registrierung durch die kroatischen Behörden spielt damit keine Rolle), womit die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt
E-2306/2016 und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht hat. Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Weiter bleiben die vorgebrachten sprachlichen Probleme anlässlich der Befragung ohne Belang, zumal nicht ersichtlich ist und auch auf Beschwerdeebene nicht dargetan wurde, inwiefern sie am durch die Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt etwas ändern könnten. Zudem haben die Beschwerdeführer den Inhalt der Befragungsprotokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt. Es sind dem Gericht keine wesentlichen Gründe bekannt für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und die Beschwerdeführer unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen – inklusive allfälliger medizinischer Versorgung – dauerhaft vorenthalten (vgl. Urteil des BVGer D-1611/2015 vom 22. März 2016, E. 4.3). Nach dem Gesagten liegen somit auch keine Umstände vor, die einen –
E-2306/2016 nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch – ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite).
E-2306/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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