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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 E-2291/2026

27 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,784 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2291/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026.

E-2291/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 22. März 2023 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an und wies sie am 30. März 2023 dem erweiterten Verfahren zu. In der Folge fand am 30. September 2025 die ergänzende Anhörung (Protokolle in den SEM- Akten (…) [A]24 und [A]37) statt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige und in C._______ geboren, wo sie auch aufgewachsen sei. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. Ihr Vater habe sie mehrmals belästigt und sie sowie ihre Mutter geschlagen. Einmal sei sie von zuhause weggerannt. Sie habe sich nicht getraut, ihren Vater anzuzeigen, weil er gedroht habe, ihre Mutter umzubringen. Ungefähr 2021 sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ausgezogen und habe im Quartier D._______ in C._______ gelebt. Sie habe die Türkei am (…) 2022 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder verlassen, weil sie Angst gehabt habe, gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie sich davor fürchten, von ihrem Vater geschlagen, zwangsverheiratet und umgebracht zu werden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte neben ihrer türkischen Identitätskarte ein Polizeiprotokoll vom 13. Dezember 2018 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (gleiche Beschwerdeschrift wie im Verfahren E-2287/2026) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

E-2291/2026 die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin zu koordinieren. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren namentlich Medienberichte zur Gewalt gegen Frauen in der Türkei, Justizdokumente und verschiedene Referenzschreiben betreffend die Integration der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter und ihres Bruders. E. Mit Schreiben vom 31. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin (E-2287/2026) zu koordinieren sei, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten. G. Am 15. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung sowie insbesondere weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und beantragte, es sei schriftlich zu bestätigen, dass die beiden Beschwerdeschriften vom 30. März 2026 fristgerecht eingegangen seien, den Geschäfts-Nr. E-2291/2026 und E-2287/2026 korrekt zugeordnet worden seien und die Beilagen 1–21 in beiden Akten vollständig vorlägen. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerde angesichts der neuen, erstinstanzlich nicht abgeklärten Tatsachen und der kumulativen Würdigung nach BVGer E-4103/2024 nicht als «aussichtslos» zu qualifizieren sei. Schliesslich wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin um eine fachpsychiatrische/psychologische Abklärung ersucht und erneut die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse

E-2291/2026 beantragt sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss dieser Abklärung. H. Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2026 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich rechtsgenüglich zu den eingereichten Beweismitteln, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Situation und insbesondere auch zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in Bezug auf Frauen in der Türkei geäussert. Dass das SEM den Sachverhalt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

E-2291/2026 gewürdigt hat, beschlägt nicht die formelle, sondern die materielle Beurteilung des Falles und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Es liegen folglich keine Rückweisungsgründe vor. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Was die Misshandlungen und ihre Befürchtung, durch ihren Vater zwangsverheiratet zu werden, anbelange, seien die türkischen Behörden gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen, und die staatlichen Stellen seien den Betroffenen auch zugänglich. So gebe es in C._______ denn auch Familiengerichte, an welche sich Frauen wenden könnten. Der türkische Staat sei im Regelfall gewillt, häusliche Gewalt und Zwangsheiraten zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Es deute deshalb im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hin. Die Inanspruchnahme behördlichen Schutzes mit Hilfe ihrer Verwandten mütterlicherseits respektive ihres Bekanntenkreises

E-2291/2026 sei ihr zuzumuten und in C._______ auch möglich. Ihre subjektive Furcht vor einer Vergeltung ihres Vaters und weiterer Übergriffe durch ihn sowie einer Zwangsverheiratung möge zwar nachvollziehbar sein, sei jedoch objektiv aufgrund des möglichen Schutzes durch die türkischen Behörden unbegründet. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz gehe bezüglich der Misshandlungen zu Unrecht von einem in der Türkei funktionierenden Schutzsystem aus und verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des innerstaatlichen Schutzes, denn die Türkei wolle Frauen nicht schützen. Ihre Mutter habe den Staat mehrfach um Hilfe und Schutz gebeten, jedoch nichts davon erhalten. Sie seien auch innerhalb der Türkei an einen neuen Ort geflohen, ihr Vater habe sie aber auch dort gefunden. Die Flucht sei ihre letzte Möglichkeit gewesen. 6.3 Beschwerdeergänzend wurden im Wesentlichen die bereits in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände wiederholt und weitere Beweismittel eingereicht. Zudem wird ein Antrag auf fachpsychiatrische/psychologische Abklärung gestellt und damit begründet, dass die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht abgeklärt worden sei, jedoch die Glaubhaftigkeitsbeurteilung und Schutzbedürftigkeitsprüfung beeinflusse. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich in weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes sowie in allgemeinen Ausführungen und appellatorischer Kritik erschöpfen, sind nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6-9; kurz zusammengefasst oben in E. 6.1). 7.2 Die Begründung für den Antrag auf fachpsychiatrische/psychologische Abklärung bezieht sich auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (und nicht nur auf den Wegweisungsvollzug [vgl. E. 9.3.4.2 unten]). Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag wie erwähnt mit dem Einfluss ihres psychischen Zustands auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und den Grad ihrer Schutzbedürftigkeit. Vorliegend muss die Glaubhaftigkeit jedoch nicht geprüft werden. Zudem ist es der Beschwerdeführerin angesichts der

E-2291/2026 Tatsache, dass sie in C._______ über Angehörige verfügt, auch bei gesundheitlichen Einschränkungen psychischer Natur zuzumuten, sich falls nötig an die heimatlichen Behörden zu wenden. Der Antrag auf fachpsychiatrische/psychologische Abklärung ist folglich abzuweisen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; je m.w.H.). 7.4 7.4.1 Im vorliegenden Fall zeigten sich die türkischen Behörden sowohl mit Wegweisungen respektive Fernhaltungsmassnamen betreffend den gewalttägigen Vater (vgl. A37 F53) als auch mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens der Eltern der Beschwerdeführerin als schutzfähig und schutzwillig. Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vorbrachte, aus Angst keine Anzeige erstattet zu haben (A37 F75) ist festzuhalten, dass selbst wenn sie keine Anzeige erstatten will oder kann, die Möglichkeit besteht, sich – nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. 7.4.2 An dieser Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik an der türkischen Rechtsprechung sowie die pauschal behauptete Schutzunfähigkeit der türkischen Behörden – unter Verweis auf diverse Berichte zur vulnerablen Situation der Frauen in der Türkei, zu Ehrenmorden und zur häuslichen Gewalt – nichts zu ändern. Die

E-2291/2026 Beschwerdeführerin scheint vielmehr zu verkennen, dass es keinem Staat gelingen dürfte, seine Bürger und Bürgerinnen jederzeit und vollumfänglich zu schützen. Sollten die vom türkischen Gericht ausgesprochenen Sanktionen nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rechtmässig sein, beziehungsweise sollte sie trotz erfolgter Sanktion ihres Vaters weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sein, obliegt es ihr, ihre Rechte bei den zuständigen Stellen in der Türkei geltend zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die allesamt in Kopie eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen vermögen. 7.4.3 Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 vorliegend nicht einschlägig ist, da insbesondere kein Ermittlungs- respektive Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, weshalb die genannten Kriterien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Insoweit kann sie aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2291/2026 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi

E-2291/2026 gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass diese C._______ infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen. Folglich verfügt sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in der Türkei und im Ausland sie, ihre Mutter und ihren Bruder – wie bereits früher – (finanziell) unterstützen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über eine gute Schulbildung, weshalb sie nach der Rückkehr in die Türkei mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes ihre Ausbildung wird fortführen können. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht,

E-2291/2026 Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 9.3.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.4.2 Gemäss der vorinstanzlich sowie beschwerdeergänzend eingereichten Einschätzung einer Psychologin der Gravita SRK vom 22. Januar 2026 weise die Beschwerdeführerin klinisch auffällige Kommunikationsmuster auf und es bestehe begründeter Verdacht auf eine unbehandelte Traumafolgestörung, selektiven Mutismus und/oder Autismus-Spektrum- Störung. Sie empfehle daher ausdrücklich eine differenzierte Abklärung durch eine weibliche, türkischsprachige Fachperson. Anderweitige medizinische oder ärztliche Berichte reichte die Beschwerdeführerin nicht zu den Akten. 9.3.4.3 Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter massgeblichen gesundheitlichen Beschwerden leiden würde oder in medizinischer Behandlung wäre. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind insbesondere auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweist und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E- 2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H. sowie Urteil des BVGer D- 1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – angesichts der guten medizinischen Versorgung in der Türkei – festzuhalten, dass eine abschliessende Diagnose ihres Gesundheitszustands nicht erforderlich ist, zumal eine solche auch dort erstellt werden kann. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 1 AsylG) ist nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten ist, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch davon abgesehen werden kann, den Gesundheitszustand der

E-2291/2026 Beschwerdeführerin weiter abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-9546/2025 vom 19. Dezember 2025, S. 7). 9.3.5 Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz integriert, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Die in der Eingabe vom 15. April 2026 gestellten formellen Begehren, wonach schriftlich zu bestätigen sei, dass die beiden Beschwerdeschriften vom 30. März 2026 fristgerecht eingegangen seien, den Geschäfts-Nr. E- 2291/2026 und E-2287/2026 korrekt zugeordnet worden seien und die Beilagen 1–21 in beiden Akten vollständig vorlägen, und es sei festzustellen, dass die Beschwerde angesichts der neuen, erstinstanzlich nicht abgeklärten Tatsachen und der kumulativen Würdigung nach BVGer E-4103/2024 nicht als «aussichtslos» zu qualifizieren sei, wurden bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2026 abgehandelt und sind spätestens mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Mithin ist auch das Rechtsbegehren um Sistierung bis zur erneuten Prüfung der Aussichten des Verfahrens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2291/2026 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. April 2026 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2291/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

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