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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 E-229/2019

1 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,620 parole·~33 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-229/2019

Urteil v o m 1 . Juni 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Déborah D’Aveni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).

E-229/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ (Quartier F._______) reiste gemäss eigenen Angaben erstmals im (…) 2015 alleine über mehrere Länder nach Österreich aus, weil er von der Freien Syrischen Armee (FSA) sowie von der al-Nusra-Front bedroht worden sei (A14 F75). Dort habe er sich drei Monate aufgehalten und sei auch medizinisch behandelt worden (A14 F156; A6 Ziff. 2.04). Die Beschwerdeführerin B._______ habe sich in dieser Zeit mit der älteren Tochter bei ihrer Schwester (im Quartier «G._______», A14 F77) beziehungsweise ihren Eltern (im Dorf «H._______» bei I._______) in der Provinz al-Hasaka aufgehalten (A7 Ziff. 2.01; A25 F8). Nachdem er erfahren habe, dass ihr Aufenthaltsort vom IS (Islamischer Staat) angegriffen worden sei, sei er im (…) 2015 nach Syrien zurückgekehrt (A6 Ziff. 2.01 und 2.04; A14 F79 ff., 96 und 156 ff.; A25 F79). Nach ungefähr zwanzig Tagen habe er die Beschwerdeführerin gefunden (sie sei mit anderen kurdischen Familien versteckt gewesen; A14 F82 f.; A25 F79). Weil der Beschwerdeführer in E._______ noch in Besitz von verkäuflichen Waren gewesen sei, seien sie zusammen (versteckt in einem […]) nach E._______ gefahren (A14 F88 und 201). Nach den Abwicklungen dieser Geschäfte hätten sie sich am (…) 2016 von E._______ über J._______ gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers und dessen Bruder K._______ in die Türkei begeben (A14 F89 ff.; A7 Ziff. 5.01; A25 F67 ff. und 81). Von dort seien sie am (…) 2016 in die Schweiz eingereist, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2016 wurden sie dem Kanton L._______ zugewiesen (A11). B. B.a An den jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 (A6 und A7) und den Anhörungen vom 6. Dezember 2016 (A14) und 30. Oktober 2018 (A25) brachten die Beschwerdeführenden – beide Jesiden – bezüglich ihrer persönlichen Situation Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Schule besucht und sei anschliessend erwerbstätig geworden (A14 F31 ff.); zuletzt habe er als selbstständig Erwerbender verschiedenen (…) in E._______ bis im Jahr 2013 (…) vermietet (A6 Ziff. 1.17.05; A14 F40 f.) und gute Geschäfte gemacht (A14 F141). Seit seiner Jugend habe er im Quartier F._______ (E._______) gewohnt; seit Ausbruch des Bürgerkrieges habe er regelmässig vorübergehend im Quartier M._______ Zuflucht gefunden, welches unter kurdischer Kontrolle gewesen sei (A14 F29 f., 43 ff. und 123). Viele Angehörige seiner Familie

E-229/2019 seien Mitglieder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) gewesen (A14 F198). Auch er sei Mitglied der PYD (A6 Ziff. 7.02). Im Rahmen seines Militärdienstes habe er (…) gedient (A6 Ziff. 7.01; A14 F193). Die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus I._______ ([…] im Gouvernement al-Hasaka) und habe die Schule mit Matura abgeschlossen (A25 F22 ff.). Im (…) 2012 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und sei nach E._______ gezogen (A25 F19). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei wegen der Weigerung, den Reservedienst anzutreten, und der Organisation von Demonstrationen im Jahr 2012 inhaftiert und misshandelt worden. Ferner sei er im Jahr 2013 zweimal entführt worden. B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor (A7 Ziff. 7.01; A25 F40 und 83). B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:  das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, welches ihm am (…) 2004 vom Kreiskommando N._______ (Region J._______) anlässlich des allgemeinen und medizinischen Tests übergeben wurde; dem Dokument lässt sich entnehmen, dass er am (…) 2005 den Dienst angetreten hat und am (…) 2007 entlassen wurde (respektive am (…) 2007 in den Reservedienst eingetreten ist);  eine Bestätigung der Beendigung seiner Militärdienstzeit des Kreiskommandos N._______ (Region J._______; ausgestellt am […] 2007) mit einer Dienstdauer von (…);  drei Fotos (A14 F188 ff.); der Geburtsschein der älteren Tochter (ausgestellt am […]); der Eheschein der Beschwerdeführenden (Eheschliessung am […] 2012) sowie Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführenden (mit Übersetzung).

E-229/2019 C. Ferner liegen diverse ärztliche Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten. Gemäss dem Austrittsbericht der O._______ vom 28. Februar 2017 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität vom 8. Dezember 2016 (kurz nach der Anhörung [Anmerkung des Gerichts]) bis 15. Februar 2017 in stationärer Behandlung. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert (A16). Mit Schreiben vom 20. März 2017 wurde der Hausarzt über die weitere Vorgehensweise informiert (A17). Im April 2017 begann er in der P._______ (Psychiatrie, Psychotherapie) in Q._______ eine entsprechende Behandlung (B1). Vom 8. bis 12. Juni 2017 befand sich der Beschwerdeführer, gemäss einem Austrittsbericht vom 15. Juni 2017, wiederum aufgrund akuter Suizidalität in stationärer Behandlung der O._______. Nach der Entlassung im gegenseitigen Einverständnis wurde eine ambulante psychologische Weiterbehandlung vereinbart (B1). Gemäss einem Behandlungsbericht der P._______ vom 22. Juni 2017 leide der Beschwerdeführer aufgrund seiner Foltererfahrung an wiederkehrenden Todesängsten und Depressionen; bis anhin habe er schon fünf Suizidversuche unternommen (B1). Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal vom 26. Juli bis 14. August 2017 stationär von den O._______ behandelt. Es wurde eine Retraumatisierung mit parasuizidaler Krise bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert (B3). Gemäss einem Bericht vom 29. Mai 2018 von Dr. med. R._______ habe der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 eine Behandlung (in der Muttersprache) in dessen Praxis begonnen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwergradige depressive Episode), eine PTBS, eine Angststörung mit Panikattacken, anhaltende Schmerzstörungen sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung, welche im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in der Heimat stehen würden und durch die aktuelle Situation retraumatisiert worden seien (A18). D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug der Wegweisung nicht

E-229/2019 zumutbar sei, wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Auf Details der Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Am 28. Dezember 2018 und am 8. Januar 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten (A31 und A33). F. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 14. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren; anschliessend sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei eventualiter nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden – eventualiter unter Asylgewährung – anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Beschwerdeführenden von der Leistung eines Kostenvorschusses respektive der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten anzusetzen. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2019 bei. Auf die weiteren eingereichten Beweismittel sowie auf Details der Rechtsmitteleingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 hielt der Rechtsvertreter unter anderem fest, dass die Akten der Vorinstanz am gleichen Tag eingetroffen seien. Diese Vorgehensweise des SEM – das am 28. Dezember 2018 eingereichte Gesuch um Akteneinsicht wurde erst am 15. Januar 2019 (einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist) behandelt – verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, am letzten Tag der Frist eine Besprechung mit den Beschwerdeführenden durchzuführen.

E-229/2019 H. Am 18. Januar 2019 ordnete die Instruktionsrichterin an, die in der Verfügung zitierten Textstellen aus den Akten von Familienmitgliedern seien durch das SEM den Beschwerdeführenden offenzulegen, welche gleichzeitig aufgefordert wurden, nach Erhalt der entsprechenden Textstellen dem Gericht eine Stellungnahme einzureichen. I. Am 25. Januar 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in Textstellen aus den Verfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers. J. Am 7. Februar 2019 wurde eine entsprechende Ergänzung der Beschwerde zu den Akten gereicht. K. Mit Eingaben vom 11. Februar und 13. November 2019 sowie 30. Januar und 28. Oktober 2020 wurden unter anderem folgende Beweismittel eingereicht:  eine Kopie eines Schreibens des Büros für Menschenrechte (Exekutivrat der demokratischen Selbstverwaltung der Provinz S._______) vom 16. Januar 2019, das die Festhaltung des Beschwerdeführers im (…) 2012 für (…) bestätigt;  eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD, Sektion Europa, für den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019;  Fotos des Beschwerdeführers angeblich an einem kurdischen Checkpoint (teilweise mit einem Cousin);  ein Urteilsauszug des erstinstanzlichen Strafgerichts in T._______ vom (…) 2015 den Beschwerdeführer betreffend wegen «Reservedienstentzug und Durchführung staatsfeindlicher Aktivitäten» (Rekrutierungsamt J._______/N._______; mit Übersetzung). L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen; der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde entsprechend auf

E-229/2019 später verschoben. Gleichzeig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. N. Am 6. April 2021 wurde eine Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. O. Mit Eingabe vom 7. April 2021 wurden diverse Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. P. Am 19. November 2021 wurde ein Artikel einer Regionalzeitung eingereicht, welcher die hervorragende Integration der Beschwerdeführenden illustriere. Q. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichten sie eine Kopie eines Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2021 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-229/2019 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung der Fragen, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint (Dispositivziffer 1), die Asylgesuche abgelehnt (Dispositivziffer 2) und die Wegweisung angeordnet (Dispositivziffer 3) hat.

2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt. Diese Rügen müssten grundsätzlich vorab geprüft werden. Angesichts dessen, dass im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf, das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde und die materielle Prüfung zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfällt, kann die Prüfung dieser Rügen aber unterbleiben.

E-229/2019 4. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er – wie alle, welche der (…) gedient hätten – früh in den Reservedienst aufgeboten worden sei (A6 Ziff. 7.02; A14 F49), diesen aber verweigert habe. Die schriftliche Vorladung sei ihm im (…) 2012 (A14 F115 ff.) ins Restaurant «U._______» (A6 Ziff. 7.02; A14 F126) gebracht worden; sie befinde sich in F._______ (A14 F132) beziehungsweise habe er sie nicht erhalten (A6 Ziff. 7.04). Damals habe er den Offiziersassistenten beziehungsweise Hauptfeldweibel (A6 Ziff. 7.02; A14 F114) V._______ bestochen, worauf dieser seinen Dienstantritt um drei Monate auf den (…) 2012 verschoben habe (A6 Ziff. 7.02; A14 F126 f.). Auch später habe er ungefähr bis (…) 2014 immer wieder Bestechungsgelder bezahlt, so dass er nicht habe einrücken müssen (A6 Ziff. 7.02; A14 F114 f., 120 und 207; A25 F48). Nach (…) 2014 habe er sich von den Behörden ferngehalten und so keine Probleme (mehr) wegen des Reserverdienstes gehabt (A6 Ziff. 7.02). Ausserdem sei er Mitglied der PYD und habe Demonstrationen in seinem Wohnquartier F._______ mitorganisiert; die erste habe am (…) 2011 beziehungsweise 2012 stattgefunden (A6 Ziff. 7.02; A14 F110 und 212; A25 F31, 41, 65 und 87). Aufgrund dieser Mitarbeit und seiner Weigerung, seinen Dienst anzutreten, sei er im (…) 2012 (respektive […] 2013 für (…) Tage [A6 Ziff. 7.02]; beziehungsweise (…) Monate nach der Heirat im (…) 2012 [A25 F31, 50 und 54]) vom (…) namens W._______ inhaftiert worden (A14 F104 ff., 112, 116, 162, 172 und 208). Schon bei der Inhaftierung sei ihm gesagt worden, gegen Geld würden sie ihn freilassen, ansonsten würden sie ihn dem politischen Sicherheitsdienst übergeben (A14 F113). Ihm seien die Augen verbunden und er sei mit (…) anderen Personen in einen Keller eines Gebäudes gebracht worden (A14 F113, 161 und 170 ff.). Dort sei er gefoltert worden, andere hätten dies nicht überlebt (A14 F173 ff.). Weil sein Vater Geld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer schliesslich nach (…) Tagen freigekommen, (…) (A14 F181, 194 f. und 209 ff.; A25 F50). Im Weiteren sei er im Jahr 2013 zweimal angehalten und erpresst worden. Erstmals sei dies auf dem Weg nach Damaskus gewesen, als er für seinen jüngsten (und inzwischen verstorbenen) Bruder X._______ mit dem Bus Geld dorthin hätte bringen sollen. In Y._______ in der Nähe von Z._______ (auf dem Weg nach Damaskus) sei der Bus von den Faruq-Brigaden angehalten worden. Diese hätten den Beschwerdeführer als Mitglied der PYD und eine andere Person (einen Soldaten) mitgenommen und in ein Dorf gebracht. Weil er (…) US$ (ca. […] syrische Lira) habe bezahlen können,

E-229/2019 sei er nach 18 Stunden wieder freigekommen (A6 Ziff. 7.02; A14 F133 ff.; A25 F50 und 56 ff.). Zwei bis drei Monate später ([…] 2013) – als die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie in I._______ gewesen sei – sei er auf dem Weg zu ihr wiederum angehalten worden. Die bewaffnete Gruppe habe ihn als Geschäftsmann erkannt und Lösegeld verlangt. Weil er in seinem Zuhause in F._______ das Geld seines Geschäftspartners aufbewahrt habe, seien sie dorthin gefahren. Die Erpresser hätten das Geld mitgenommen (A14 F147) und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass er zuhause festgebunden sei (A14 F141; F25 F62). Anschliessend sei er von seinem Nachbarn befreit und in ein Spital gebracht worden (A14 F141 ff.). Er sei im (…) 2015 aus Syrien ausgereist, weil er sowohl von der FSA wie auch der Al-Nusra-Front gesucht worden sei (A14 F75 f.). An der Anhörung des Beschwerdeführers wurde ferner festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Anitdepressivum namens Aa._______ verschrieben worden sei (A14 F3 und 181). Ausserdem habe ihn der Tod seines Vaters – er nahm sich im (…) 2016 in der Schweiz das Leben (Anmerkung des Gerichts) – schwer belastet (A14 F2, 10 ff. und 182). Die Beschwerdeführerin gab als Hauptgrund ihrer Ausreise den Krieg an (A7 Ziff. 7.01), wobei auch die Bedrohung des Beschwerdeführers dazu geführt habe (A25 F31). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E-229/2019 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die schwierige Kriegssituation keine gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Die Schilderungen bezüglich der Entführungen durch die Faruq-Brigaden (islamistische Miliz al-Faruk) und andere Gruppierungen seien widersprüchlich und oberflächlich ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die Entführer hätten ihm mitgeteilt, dass andere islamische Gruppierungen grosses Interesse an seiner Person hätten (A6 Ziff. 7.01 ff.; A14 F75 und 90), und er sei von der Opposition, der FSA und der Al-Nusra- Front gesucht worden, seien als pauschal einzustufen. Ferner sei kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ersichtlich, da davon auszugehen sei, dass die Entführer lediglich an Geld interessiert gewesen seien. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf ein tatsächlich erfolgtes Aufgebot in den aktiven Reservedienst nennen können und ausschliesslich ausweichend geantwortet. So habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Reservenummer im Dienstbüchlein stehe (A14 F106, 124 f. und 132), was keinen Sinn ergebe. Ferner habe er das schriftliche Aufgebot nicht eingereicht, obwohl er ein solches Dokument erhalten haben wolle (A14 F127 und 132). Das Dienstbüchlein und der Entlassungsschein seien diesbezüglich unbehelflich. Ausserdem seien die Aussagen das Aufgebot betreffend widersprüchlich. Weiter sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Dienstverweigerung nicht glaubhaft. So habe er an der relativ detaillierten BzP von sich aus keine solche erwähnt, sondern erst auf eine konkrete Nachfrage hin (A6 Ziff. 7.02). Ferner bestehe ein Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er – im (…) 2012 (A14 F104 und 116) oder im (…) 2013 (A6 Ziff. 7.02) – inhaftiert worden sei. Die diesbezüglichen Schilderungen seien ausserdem als oberflächlich und stereotyp zu qualifizieren (vgl. z.B. A14 F166); auch auf Nachfrage hin seien

E-229/2019 die Aussagen nicht erlebnisnah ausgefallen (A14 F169), weshalb der Eindruck entstanden sei, er habe diese Inhaftierung nicht selber erlebt. Die weiteren Angaben die Zelle oder Foltertechniken betreffend würden den allgemein bekannten Haftbedingungen in Syrien entsprechen. Zudem seien die Angaben über seine Mitgefangenen (wie deren Jahrgang und Herkunftsort) nicht konkret genug. Ganz allgemein fehle es den Schilderungen an erlebnisorientierten Details. Im Übrigen habe der Vater des Beschwerdeführers an seiner Anhörung nicht erwähnt, dass dieser inhaftiert gewesen sei oder andere politische Probleme gehabt habe; lediglich hinsichtlich seines Sohnes Bb._______ habe er solche genannt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn gebeten, seinem Bruder nichts über diesen Vorfall ([…]) zu erzählen, sei nicht überzeugend. Es bleibe anzufügen, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Haft unsubstantiiert ausgefallen seien; sie habe diese an der Erstbefragung nicht einmal erwähnt (A7 Ziff. 7.01 f.). Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel unbehelflich. Die ärztlichen Diagnosen würden die Glaubhaftigkeit der erwähnten Vorbringen ebenfalls nicht beweisen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, Bb._______, in der Schweiz Asyl erhalten habe; es seien jedoch den Akten keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde festgehalten, der geleistete Militärdienst sei vom SEM nicht bezweifelt worden. Aus den Dokumenten gehe ferner die Zuteilung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung in den Reservedienst hervor. Dass er daraufhin – nach Kriegsausbruch – wieder in den Militärdienst aufgeboten worden sei, scheine offensichtlich, selbst wenn er keinen Beweis dafür eingebracht habe. Widersprüche seien hinsichtlich des Aufschubs des Reservedienstes keine ersichtlich. Ferner sei die Erwähnung seiner Inhaftierung durch den Beschwerdeführer an der BzP massgebend; es dürfe keine Rolle spielen, dass er dies erst bei den entsprechenden Nachfragen preisgegeben habe. Es sei absurd zu behaupten, die dargelegten Foltermethoden seien unglaubhaft, weil sie den «allgemein bekannten Haftbedingungen entsprechen» würden. Der Beschwerdeführer habe die erlittene Verfolgung so ausführlich geschildert, wie man es von ihm habe erwarten können.

E-229/2019 Ferner gehe aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass er massiv traumatisiert sei, was nicht einfach ignoriert werden dürfe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls psychisch krank gewesen. Es sei nicht haltbar, seinen Aussagen derart grosse Bedeutung beizumessen und gleichzeitig die Akten der weiteren Familienmitglieder nicht beizuziehen (insbesondere der Mutter, die den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers erwähnt habe). Weiter sei die Frage an den Vater gewesen, ob andere Söhne «auch Probleme wie Bb._______» gehabt hätten, was «irgendwelche» andere Probleme nicht ausschliessen würde. Überdies sei das Motiv der jesidischen Religionszugehörigkeit ausser Acht gelassen worden. Aufgrund des Glaubens sei der Beschwerdeführer Zielscheibe islamistischer Milizen geworden, wie er detailliert umschrieben habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er in der Schweiz zum Christentum (Freikirche Cc._______) konvertiert sei. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sich – weil die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erachtet worden sei – eine Prüfung der Asylrelevanz, auch unter dem Motiv der Religionszugehörigkeit, erübrige. Ferner würden keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgt würde. Hinsichtlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel erwähnte das SEM Folgendes: Die Kopie des Schreibens des Büros für Menschenrechte vom Januar 2019 und die Bestätigung der PYD vom Februar 2019 seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und würden daher keine Beweiskraft entfalten. Auch die Fotos würden bestenfalls einen militärischen Einsatz des Beschwerdeführers belegen. Ferner vermöge der Urteilsauszug des Strafgerichts in T._______ vom (…) 2015 nicht, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustürzen, sei doch allgemein bekannt, dass in Syrien nahezu jedes Dokument käuflich zu erwerben sei. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die Religionszugehörigkeit nicht ignoriert werden dürfe. Die Kollektivverfolgung von Jesiden könne indes offengelassen werden, denn vorliegend sei der Beschwerdeführer – ein aus J._______ stammender kurdischer Jeside – individuell verfolgt.

E-229/2019 Bezüglich der Argumentation der Vorinstanz die Beweismittel betreffend führten sie an, dass sich diese auf eine simple Pauschalbehauptung ohne konkrete Begründung beschränke, was nicht haltbar sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet. Dem kann, wie nachfolgend dargelegt, nicht vollumfänglich zugestimmt werden. 7.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst absolvierte. Gemäss dem Dienstbüchlein, das dem Beschwerdeführer im (…) 2004 übergeben wurde, musste er am (…) 2005 in den Dienst einrücken. Nach über (…) Jahren wurde er am (…) 2007 aus dem obligatorischen Dienst in den Reservedienst entlassen. Hinsichtlich des Aufgebots in den Reservedienst fällt indes auf, dass der Beschwerdeführer zwar das Militärbüchlein und den Entlassungsschein einreichen konnte, aber nicht das schriftliche Aufgebot selbst. Sein wiederholter Hinweis auf seine Reservistennummer ist unbehelflich. Auch sind die Ausführungen zum schriftlichen Aufgebot nicht eindeutig ausgefallen. An der BzP sagte er ausdrücklich, die Vorladung für den Reservedienst nicht erhalten zu haben (A6 Ziff. 7.04). An der Anhörung gab er an, der Einberufungsbefehl sei in F._______ (A14 F132) – wo genau, bleibt unklar. Er habe ihn im Restaurant «U._______» erhalten (A14 F126 f.). Dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass der Vater oder der Bruder des Beschwerdeführers ein diesbezügliches Dokument in Empfang genommen habe, als Behördenmitglieder den Beschwerdeführer deswegen einmal zuhause aufgesucht hätten (A25 F42). Demgegenüber sagte er übereinstimmend aus, die Einberufung in den Reservedienst sei ihm ins Restaurant «U._______» gebracht worden (A6 Ziff. 7.02; A14 F126). Weil er Geld bezahlt habe, habe er nichts unterschreiben müssen (A6 Ziff. 7.04; A14 F126 f.). So sei vorgetäuscht worden, dass er zuhause nicht gefunden worden sei (A14 F126). Dieses Ereignis scheint plausibel und wurde vom Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen (A14 F124-132), weshalb es als glaubhaft zu erachten ist. Den Einberufungsbefehl habe er im (…) 2012 erhalten (A14 F115 ff.). Anschliessend habe er Hauptfeldweibel V._______ von der Polizei regelmässig – (…) syrische Lira pro Monat – bezahlt, so dass er sich bis zum Quartier Dd._______ habe frei bewegen können (A14 F114 und 130). Dieser Hauptfeldweibel sei vom Polizeiposten Ee._______ gewesen

E-229/2019 (A14 F130), welches sich gemäss Kenntnissen des Gerichts südlich von F._______ und Dd._______ befindet. Mit der ersten Zahlung sei der Antritt seines Reservedienstes um (…) Monate bis zum (…) 2012 verschoben worden. Bis im (…) 2014 habe er regelmässig bezahlt (A6 Ziff. 7.02; A14 F115), dann habe er kein Geld mehr dafür gehabt (A14 F121). Während Razzien habe er sich im Quartier M._______ versteckt, wo die Regierung nicht präsent gewesen sei (A14 F42 ff., 51 f. und 123). Auch habe es dort viele leere Wohnungen gehabt, wo man sich habe verstecken können (A14 F45). Es ist bekannt, dass sich Männer durch Bestechung vom Wehrdienst – zumindest für eine gewisse Zeit – freikaufen können, zumal Korruption in Syrien weit verbreitet ist (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 18; Syria Untold, Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast, Oktober 2017 [Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast | SyriaUntold | تانحك ما حكاية , besucht am 31. Mai 2021]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (…) 2012 in den Reservedienst aufgeboten wurde, zumal dessen diesbezügliche Aussagen als in sich stimmig zu qualifizieren sind. Da er diesen nicht angetreten hat, ist weiter davon auszugehen, dass er als Refraktär gilt. 7.1.2 Dass er deshalb am (…) 2015 verurteilt worden wäre, ist indes unglaubhaft. Der eingereichten Übersetzung des Urteilsauszugs ist zu entnehmen, dass diesem eine Straftat vom (…) 2012 zu Grunde gelegt worden sei, was angesichts des Einberufungsbefehls vom (…) 2012 nicht nachvollziehbar ist. Auch war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2012 wegen Weigerung, den Reservedienst anzutreten, und wegen Organisation von Demonstrationen inhaftiert worden (vgl. dazu auch nachfolgend), weshalb erstaunt, dass er erst im (…) 2015 dafür hätte verurteilt werden sollen. Schliesslich soll ihm gemäss Übersetzung des Urteilsauszugs im (…) 2015 in Abwesenheit ein Haftbefehl zugestellt worden sein, also bevor er im (…) 2015 erstmals das Land verliess – wobei er als Ausreisegrund keinen Haftbefehl angegeben hatte. Angesichts dieser Inkohärenzen, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine solche Verurteilung nie erwähnte und diese auch im Schreiben vom 28. Oktober 2020 nicht weiter erläutert wurde, stützt dieser Urteilsauszug seine bisherigen Aussagen im Zusammenhang mit der – als glaubhaft erachteten – Rekrutierung zum Reservedienst nicht. https://syriauntold.com/2017/10/25/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/ https://syriauntold.com/2017/10/25/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/

E-229/2019 7.1.3 Hinsichtlich seiner Haft sagte der Beschwerdeführer an der BzP aus, er sei im (…) 2013 für (…) Tage inhaftiert worden; tiefergehend wurde er hierzu nicht befragt (A6 Ziff. 7.02). Dass er seine Inhaftierung erst im Rahmen von standardisierten Fragen erwähnte, ist nicht entscheidend, zumal diese bereits erduldete Haft durch seine Freilassung in sich abgeschlossen erscheint, auch wenn sie ihn offenbar psychisch bis heute belastet. Auch war diese nicht fluchtauslösend. Anlässlich der Anhörung erwähnte er mehrmals, dass er im (…) 2012 festgenommen worden sei (A14 F104, 106 und 116 ff.); respektive bevor er festgenommen worden sei, habe er seinen Einberufungsbefehl (im […] 2012) erhalten (A14 F117). Dass er an der BzP ein anderes Jahr erwähnte, ist zwar im Widerspruch dazu, was aber nicht gravierend erscheint, zumal auch den Schilderungen der Beschwerdeführerin das Jahr 2012 zu entnehmen ist ([…] Monate nach der Heirat im […] 2012: A25 F50). Die Beschreibung der Festnahme ist auf den ersten Blick zwar oberflächlich ausgefallen (A14 F166), enthält aber zahlreiche Realkennzeichen. Als er seine Identitätskarte habe zeigen müssen, habe er bemerkt, dass einer dieser Milizionäre der Shabiha (welche von Familienmitglieder von Baschar al-Assad geführt wird, vgl. YASSIN AL-HAJ SALIH, The Syrian Shabiha and Their State – Statehood & Participation, Heinricht Böll Stiftung [Hrsg.]), März 2014 [The Syrian Shabiha and Their State - Statehood & Participation | Heinrich-Böll-Stiftung | Lebanon - Beirut (boell.org), besucht am 19. April 2022]) nach Alkohol gerochen habe (A14 F170). Sie hätten ihn mitgenommen und in einen Keller gebracht; es sei kühl gewesen, aber auch feucht (A14 F171). Die Fragen der Milizionäre, welche die Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber Baschar al-Assad im Blickfeld hatten (A14 F172), sind angesichts ihrer Treue zur Regierung plausibel. Aus dem Umstand, dass diese Miliz bekannte Foltermethoden anwendet, ist nicht abzuleiten, dass sie nur öffentlich zugänglichen Quellen entstammen und nicht auch auf den Beschwerdeführer angewendet worden sein könnten. Ausserdem gehen aus den Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft ebenfalls persönliche Eindrücke hervor, beispielsweise betreffend Mitgefangene – zu erwähnen sind Ff._______ sowie Gg._______ (A14 F178 und 180). Zudem erwähnte er, wenn er jeweils erwacht sei, habe er in diesen (…) Tagen (…) Striche in die Wand eingekratzt (A14 F181 und 209 ff.). https://lb.boell.org/en/2014/03/03/syrian-shabiha-and-their-state-statehood-participation https://lb.boell.org/en/2014/03/03/syrian-shabiha-and-their-state-statehood-participation

E-229/2019 Der Vater des Beschwerdeführers hat dessen Probleme zwar in seinen Aussagen nicht explizit erwähnt (N 672 564, A28 F127 ff.). Mehrmals betonte er aber, dass er vergesslich geworden sei und sich nicht an alles erinnern könne (N 672 564, A28 F54, 106 und 155). Demgegenüber hat die Mutter erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bei (…) gemacht habe. Im Jahr 2011/2012 sei er für (…) Monate inhaftiert worden, wobei er gefoltert worden sei. Durch seinen Vater sei er freigekommen, aber seit diesem Moment, insbesondere seit dem Tod seines Vaters, sei er krank (N 689 305, A11 F53 und 80). Schliesslich ist offensichtlich, dass ihm diese Haft zugesetzt hat. Seit 2012 (oder seit 1'400 Tagen [A14 F181], was knapp vier Jahre ergibt) sehe er seine Häscher täglich in seinen Träumen (A14 F181 ff.; vgl. auch A14 F143). Als Diagnose wurden rezidivierende depressive Störungen, schwergradige depressive Episoden, posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung mit Panikattacken, anhaltende Schmerzstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen psychischen Störungen festgestellt (vgl. Arztbericht vom 18. Oktober 2018 [Beilage 10 der Beschwerde]). Diese Diagnose bildet für sich allein zwar keinen Beweis für eine Misshandlung. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die Diagnosen in Betracht fallen, aber ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 und BVGE 2007/31 E. 5.1). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist von einer glaubhaften Inhaftierung des Beschwerdeführers auszugehen. Die Aussagen sind insgesamt nicht widersprüchlich oder vage, sondern als ehrlich und plausibel zu bezeichnen, zumal er zeitweise zugegeben hat, wenn er sich nicht erinnern konnte (vgl. z.B. A14 F59, 61, 63 f., 95, 143, 163, 181, 203 und 206). 7.1.4 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP aufgefordert, sie solle von allen wesentlichen Gründen erzählen, die sie zur Ausreise veranlasst habe. Dass sie daraufhin nur ihren persönlichen Grund, den Bürgerkrieg, erwähnte (A7 Ziff. 7.01), und auf die Erlebnisse ihres Ehemannes erst in der Anhörung einging, kann nicht als Nachschub, so wie das SEM dies getan hat, qualifiziert werden. 7.2 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – welcher ausserdem nach Durchsicht der Akten einen

E-229/2019 glaubwürdigen Eindruck hinterlässt – bezüglich seines Aufgebots für den Reservedienst und seiner über dreimonatigen Haft als glaubhaft zu qualifizieren sind. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch asylrelevant sind. Wie nachfolgend dargelegt, ist dies im Ergebnis zu bejahen. 8.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht besteht, misst sich auch daran, ob ein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. Besteht dieser, ist nicht weiter zu prüfen, ob die erlittene Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründet; es besteht eine Regelvermutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 8.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn eine Person auch von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5, je m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 und BVGE 2020 VI/4 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syri-

E-229/2019 schen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat. 8.5 Der Beschwerdeführer vermochte neben der glaubhaft gemachten Weigerung, den Reservedienst anzutreten, mit seinen Vorbringen weitere einzelfallspezifische Risikofaktoren aufzuzeigen. So hat er im Jahr 2012 etwa (…) Monate in Gefangenschaft der Shabiha-Miliz verbracht. Dabei war er Willkür und massiver physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. Nach der Haftentlassung (gegen Bezahlung) wurde er nicht weiter belästigt und ihm drohten auch keine weiteren Behelligungen, solange er sich – bis (…) 2014 (A14 F115) – vom Einzug in den Reservedienst freikaufte (A14 F120). Danach hat er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 soweit möglich versteckt gehalten (A14 F123). Angesichts dieser Sachlage ist sowohl von einer asylrechtlich relevanten erlittenen Verfolgung des Beschwerdeführers als auch von einer heute weiterhin bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auszugehen. 8.6 Den weiteren Vorbringen ist die Asylrelevanz abzusprechen. 8.6.1 So ist die Entführung des Beschwerdeführers durch die Faruq-Brigaden im Jahr 2013 mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Ob die diesbezüglichen Ausführungen, welche das SEM als widersprüchlich und oberflächlich qualifiziert hat, unglaubhaft sind, kann dabei offengelassen werden. Hingegen führten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen die gezielt gegen sie erfolgten Verfolgungsmassnahmen nie auf ihre Religionszugehörigkeit zurück.

E-229/2019 8.6.2 Ferner ist keine Reflexverfolgung wegen der Familienangehörigen auszumachen. Im (…) 2014 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers – Bb._______ (N […]), welcher im (…) 2012 aus Syrien ausgereist ist – Asyl gewährt. Die Beschwerdeführenden gaben nie an, deshalb behelligt worden zu sein. Die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister), die sich in der Schweiz befinden, erhielten kein Asyl. Den Akten des Vaters ist nicht zu entnehmen, dass er ein politisches Profil aufgewiesen hätte, das heute Anlass zu einer Reflexverfolgung von Familienmitgliedern durch die syrischen Behörden geben würde (N […]). Er sei aufgrund des Bürgerkrieges mit seiner Ehefrau und verschiedenen Söhnen ungefähr im (…) 2013 in die Türkei ausgereist. In E._______ habe er ein Restaurant gehabt, jedoch sei dieses im 2012 von der FSA – wie das Haus der Familie – zerstört worden (N […], A28 F90; respektive im […] 2013 [N […], A13 S. 12]). Anschliessend hätten sie sich – auch die Söhne – in die Region von J._______ zurückgezogen, bis sie in die Türkei ausgereist seien (N […], A28 F104 und 120). Kurze Zeit nach der Anhörung im Oktober 2016, an welcher er immer betonte, er wolle zurückkehren, wurde er tot aufgefunden. 8.6.3 Die Beschwerdeführerin gab keine eigenen Asylgründe zu Protokoll. Sie sei wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist. Es ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sie deswegen persönliche Nachteile erlitten hätte oder solche zu befürchten gehabt hätte. 8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Ihm ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 8.8 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides. Vorliegend sind keine besonderen Umstände zu erblicken. 8.9 Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern ist gestützt auf Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der

E-229/2019 Verfügung vom 14. Dezember 2018 sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-229/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, dem Ehemann in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Ehefrau sowie die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

E-229/2019 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 E-229/2019 — Swissrulings