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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 E-2287/2026

27 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,302 parole·~27 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2287/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026.

E-2287/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchten am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Am 22. März 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an und wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 30. März 2023 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. In der Folge fand am 29. September 2025 die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Protokolle in den SEM-Akten […] [A]31 und [A]55). Der Beschwerdeführer wurde angesichts seines jungen Alters nicht angehört. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihr Sohn seien türkische Staatsangehörige und kurdische Aleviten. Sie sei in der Provinz D._______ im Bezirk E._______ in einem Dorf geboren und mit drei älteren Brüdern aufgewachsen. Sie habe acht Jahre die Schule in einem Internat im Gebiet E._______ besucht. Anschliessend habe sie drei Jahre lang das Berufsgymnasium, ebenfalls in einem Internat, in F._______ besucht. Ungefähr 2002 habe sie das Studium abgeschlossen, obwohl ihr Vater und ihr älterer Bruder dagegen gewesen seien. Mit 18 Jahren sei sie mit K.P. verheiratet worden und habe in das Haus von K.P. nach G._______ in das Quartier H._______ ziehen müssen. 2004 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Im selben Jahr habe sie angefangen als Lehrerin in der Rehabilitation für Kinder mit Downsyndrom, Autismus oder Sprechschwierigkeiten zu arbeiten. Als ihre Tochter ein Jahr alt gewesen sei, habe die Gewalt durch K.P. angefangen. Er habe sie misshandelt und vergewaltigt. 2008 sei bei ihr Krebs diagnostiziert worden und sie sei ein erstes Mal operiert worden. 2011 sei der gemeinsame Sohn I._______ zur Welt gekommen. Als der Krebs 2013 wieder ausgebrochen sei, sei sie in J._______ erneut operiert worden. Sie habe dem Arzt von ihren Gewalterlebnissen erzählt und eine psychologische Behandlung erhalten. Als sie nach Hause zurückgekehrt sei, habe K.P. die Gewalt fortgesetzt. Ihr Vater habe ihr mitgeteilt, sie könne zu ihm ins Dorf zurückkehren, aber ohne die Kinder. Sie sei deshalb bei K.P. geblieben, der weiter gewalttätig gewesen sei und angefangen habe, auch ihre Tochter zu schlagen. Deshalb sei diese von zuhause weggerannt, habe aber wegen Drohungen seitens K.P. keine Anzeige erstattet. 2018

E-2287/2026 habe sie sich schliesslich von K.P. getrennt und sei mit ihren Kindern nach E._______ gegangen. Dort habe sie in einer Mietwohnung gelebt und eine Privatschule eröffnet. Auch dort sei sie jedoch der Gewalt von K.P. ausgesetzt gewesen. Sie sei zur Polizei gegangen und habe eine Fernhalteverfügung erwirkt. Er habe sich aber nicht darangehalten. 2019 sei sie mit den Kindern nach G._______ zurückgekehrt und habe in einer Mietwohnung in K._______ im Stadtbezirk L._______, der zur Grossstadt G._______ gehöre, gelebt. Die Scheidung sei 2019 gerichtlich vollzogen worden. Sie habe das Sorgerecht für die Kinder erhalten und weiterhin als Lehrerin gearbeitet. K.P. sei weiterhin gewalttätig gewesen. Jedes Mal, wenn er sie geschlagen habe, habe sie eine Anzeige erstattet und Fernhaltemassnahmen erwirkt. In G._______ gebe es zwar Schutzhäuser, diese seien aber nicht sicher und schmutzig. Ihr Stolz habe es nicht zugelassen, dorthin zu gehen. Letztmals habe K.P. im (…) 2022 bei ihr zuhause Gewalt gegen sie ausgeübt. Weil sie dieser habe entfliehen wollen und weil er ihr mit dem Tod sowie ihrer Tochter mit der Zwangsverheiratung gedroht habe, sei sie gezwungen gewesen, die Türkei zu verlassen. Am (…) 2022 sei sie mit ihren Kindern nach J._______ gegangen und habe die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Sie habe die Ausreise mit ihren Ersparnissen und der Hilfe ihrer Mutter sowie einer Verwandten in der Schweiz finanziert. Nach der Ausreise habe sie von K.P. Drohnachrichten erhalten. Er habe auch bei ihrer früheren Arbeitsstelle nach ihr gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass er ihr die Kinder wegnehmen und sie umbringen würde. Ihre Eltern und ihre drei älteren Brüder würden im Dorf M._______ in E._______ leben. Mit ihrer Mutter und ihren Lehrerkolleginnen sowie einer Tante mütterlicherseits in G._______ stünde sie in Kontakt. B.b Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren türkischen Identitätskarten verschiedene Dokumente (v.a. türkische Justizdokumente sowie medizinische Berichte) zu den Akten (vgl. A70, S. 5). C. Nach entsprechenden Aufforderungen durch das SEM nahmen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 9. Januar 2026 zur medizinischen Situation Stellung, reichten Arztberichte zu den Akten und beantworteten mit Eingabe vom 29. Januar 2026 verschiedene Fragen hinsichtlich ihres Ehevorbereitungsgesuchs. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre

E-2287/2026 Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 30. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin zu koordinieren. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren namentlich Medienberichte zur Gewalt gegen Frauen in der Türkei, Justizdokumente und verschiedene Referenzschreiben betreffend die Integration der Beschwerdeführenden. F. Mit Schreiben vom 31. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin (E-2291/2026) zu koordinieren sei, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten. H. Am 15. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln, namentlich Arztberichten, zu den Akten und beantragten darin ergänzend, es sei schriftlich zu bestätigen, dass die beiden Beschwerdeschriften vom 30. März 2026 fristgerecht eingegangen seien, den Geschäfts-Nr. E-2291/2026 und E-2287/2026 korrekt zugeordnet worden seien und die Beilagen 1–21 in beiden Akten vollständig vorlägen. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerde angesichts der

E-2287/2026 neuen, erstinstanzlich nicht abgeklärten Tatsachen und der kumulativen Würdigung nach BVGer E-4103/2024 nicht als «aussichtslos» zu qualifizieren sei. Schliesslich wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse beantragt sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss dieser Abklärung. I. Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2026 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich rechtsgenüglich zu den eingereichten Beweismitteln, zum Gesundheitszustand der Beschwerde-

E-2287/2026 führenden sowie zur aktuellen Situation und insbesondere auch zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in Bezug auf Frauen in der Türkei geäussert. Dass das SEM den Sachverhalt zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, beschlägt nicht die formelle, sondern die materielle Beurteilung des Falles und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Es liegen folglich keine Rückweisungsgründe vor. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Was die Drohungen und Misshandlungen durch den Ex-Mann K.P. der Beschwerdeführerin anbelange, seien die türkischen Behörden gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen, und die staatlichen Stellen seien den Betroffenen auch zugänglich. So gebe es in G._______ denn auch Frauenhäuser und Familiengerichte, an welche sich Frauen wenden könnten. Der türkische Staat sei im Regelfall gewillt, häusliche Gewalt und Zwangsheiraten zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin habe zwar Fernhaltemassnahmen erwirkt, welche K.P. gemäss ihren Angaben nicht eingehalten

E-2287/2026 habe. Weitere Schritte habe sie jedoch nicht unternommen. Es wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, sich, nötigenfalls mit Hilfe ihrer türkischen Rechtsvertretung, an eine übergeordnete Stelle oder eine in Grossstädten vorhandene rechtliche Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt zu wenden, zumal ihr Wohnort offensichtlich keinen erschwerten Zugang zu diesen staatlichen Stellen mit sich gebracht habe. Die Eröffnung einer Schule und ihre langjährige Arbeitserfahrung würden auf eine Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hinweisen. Bei Bedarf könne sie zudem, wie auch schon früher, auf die Hilfe ihrer früheren Nachbarn und Lehrerkolleginnen zurückgreifen. Es wäre ihr deshalb zumutbar und möglich gewesen, weitere staatliche Stellen zu involvieren. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz gehe bezüglich der häuslichen Gewalt zu Unrecht von einem in der Türkei funktionierenden Schutzsystem aus und verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des innerstaatlichen Schutzes, denn die Türkei wolle Frauen nicht schützen. Der Beschwerdeführerin sei zwar bei der Scheidung das alleinige Sorgerecht für ihre zwei Kinder erteilt worden, ihr Ex-Mann habe jedoch ein Besuchsrecht, obschon sie bei der Scheidung dagegen gekämpft habe. Schliesslich habe es bereits vor der Scheidung Fernhaltemassnahmen aufgrund seiner massiven Gewalt gegeben. Diese seien aber aufgrund der jeweils fehlenden Konsequenzen und, solange er ein Recht auf den Besuch der Kinder habe, nutzlos. Es habe ihr auch nichts genützt, wenn sie in ein Frauenhaus gegangen wäre, da solche Institutionen in der Türkei weder geheim noch gut geschützt seien. Dort gebe es keine Polizei oder Sicherheitspersonal. Es handle sich lediglich um Auffangeinrichtungen für Mütter, die kein Geld und keine Unterkunft hätten. Sie hätte sowohl Geld als auch eine Wohnung gehabt, weshalb es für sie keinen Grund gegeben habe, in ein Frauenhaus zu gehen. Frauenhäuser seien auch keine dauerhafte Lösung. Sie habe den Staat mehrfach um Hilfe und Schutz gebeten, jedoch nichts davon erhalten. Sie sei auch innerhalb der Türkei an einen neuen Ort geflohen, ihr Ex-Mann habe sie aber auch dort gefunden. Sie habe bereits alles getan, was ihr möglich gewesen sei. Die Flucht sei ihre letzte Möglichkeit gewesen. 6.3 Beschwerdeergänzend wurden im Wesentlichen die bereits in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände wiederholt und weitere Beweismittel eingereicht.

E-2287/2026 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich in weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes sowie in allgemeinen Ausführungen und appellatorischer Kritik erschöpfen, sind nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3-5; kurz zusammengefasst oben in E. 6.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; je m.w.H.). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall zeigten sich die türkischen Behörden sowohl mit Wegweisungen respektive Fernhaltungsmassnahmen betreffend den gewalttägigen Ex-Mann als auch mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens als schutzfähig und schutzwillig. Gemäss eigenen Aussagen wandte sich die Beschwerdeführerin nach körperlichen Übergriffen ihres damaligen Ehemannes wiederholt an die Polizei und erstattete Anzeige (A31, F84 f. und A55, F 47 ff.). In der Folge wurde denn auch eine Fernhaltemassnahme gegen ihn ausgesprochen (vgl. A29, [Beweismittelverzeichnis], Beweismittel 27), wobei die zweite der beim SEM eingereichten Fernhaltemassnahmen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – tatsächlich einen anderen Täter betrifft (vgl. A29, Beweismittel 26). Es kann

E-2287/2026 folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringt, gemäss ihrem Anwalt in der Türkei seien bei der Polizei keine ihrer Anzeigen erfasst worden, was ein Paradebeispiel dafür sei, dass Anzeigen von Frauen in der Türkei nicht ernstgenommen würden (vgl. Beschwerde, S. 4), ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen respektive erfasst worden wären oder sind, die Möglichkeit bestünde, sich – nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Mithin ist gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die fehlende Schutzmöglichkeit seitens der türkischen Behörden dadurch veranschaulicht werde, dass sie immer wieder Gewalt durch ihren Ex-Mann erfahren habe und dieser nie dafür bestraft worden sei, einzuwenden, dass sie sich an die zuständigen Behörden wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und – sollte sich dieser als ungenügend erweisen – die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen könnte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin ihre Rechte offenbar auch im Scheidungsverfahren mit Hilfe einer Rechtsvertretung durchsetzen, indem ihr das Sorgerecht sowie Unterhaltsbeiträge für die Kinder zugesprochen wurden (vgl. hierzu A29 [Beweismittelverzeichnis], Beweismittel 1). 7.3.2 An dieser Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik an der türkischen Rechtsprechung sowie die pauschal behauptete Schutzunfähigkeit der türkischen Behörden – unter Verweis auf diverse Berichte zur vulnerablen Situation der Frauen in der Türkei, zu Ehrenmorden und zur häuslichen Gewalt – nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin scheint vielmehr zu verkennen, dass es keinem Staat gelingen dürfte, seine Bürger und Bürgerinnen jederzeit und vollumfänglich zu schützen. Sollten die vom türkischen Gericht ausgesprochenen Sanktionen nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rechtmässig sein, beziehungsweise sollte sie trotz erfolgter Sanktion ihres Ex-Mannes weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sein, obliegt es ihr, ihre Rechte bei den zuständigen Stellen in der Türkei geltend zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung sowie die allesamt in Kopie eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen vermögen.

E-2287/2026 7.3.3 Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführenden, dass das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 vorliegend nicht einschlägig ist, da insbesondere kein Ermittlungs- respektive Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, weshalb die genannten Kriterien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Insoweit können sie aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt dabei insbesondere der durch Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz des Familienlebens in Frage, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 8.3 Bei der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 und damit seit etwa 2.5 Jahren bestehenden Beziehung zwischen ihr und einem Schweizer Bürger handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt – nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Familiengemeinschaft. Auch wenn das Paar bereits verlobt ist und bereits eine Hochzeit plant (vgl. Schreiben des Zivilstandsamtes N._______ vom 10. November 2025 betreffend Ehevorbereitungsverfahren), lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Heirat erfolgt ist. So genügt es für die

E-2287/2026 Annahme eines Konkubinats auch nicht, dass sie sich regelmässig treffen und die Freizeit zusammen verbringen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass das Paar zwischenzeitlich Anstrengungen im Hinblick auf eine gemeinsame Wohnmöglichkeit unternommen hätte. Angesichts dessen und der relativ kurzen Zeitdauer der Beziehung kann nicht von einem stabilen Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. und E. 4.2). 8.4 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 8 EMRK keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Da es sich bei ihrer Beziehung folglich nicht um ein Konkubinat respektive eine geschützte Familiengemeinschaft handelt, kann sie sich auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Die Beschwerdeführenden verfügen auch nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und haben nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-2287/2026 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2287/2026 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz G._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht haben, dass diese G._______ infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen. Folglich verfügen sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden in der Türkei und im Ausland sie – wie bereits früher – (finanziell) unterstützen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über eine gute Schulausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Lehrerin, weshalb sie nach der Rückkehr in die Türkei mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder wird aufbauen können. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.4.1 Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf das seit 2008 bekannte und bereits therapierte Schilddrüsenkarzinom jährliche Kontrollen stattfinden,

E-2287/2026 wobei aktuell keine Hinweise auf ein Rezidiv bestehen. Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung leidet sie unter einer Dysphagie mit Fremdkörpergefühl bei solider Speise, Schwindel und Belastungsdyspnoe (Atemnot) sowie ständiger Müdigkeit, Gewichtszunahme und Obstipation (Verstopfung). Zudem leidet sie unter einer starken Angstkomponente bezüglich eines Rezidivs und einer Schilddrüsenüberfunktion. Medikamentös wird sie mit Euthyrox (Schilddrüsenhormon), Tardyferon (Eisenpräparat), Metamucil (pflanzliches Quellmittel aus Flohsamenschalen zur Stuhlregulierung), Squa-Med Medizinal Shampoo (Haarboden-Therapeutikum) und Primolut (zur Behandlung spezifischer gynäkologischer Probleme) behandelt. Ihr wurde ferner eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-11 6A71.1), diagnostiziert. Aus fachpsychotherapeutischer Sicht sei die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf die traumaspezifische (und depressive) Symptomatik weiterhin indiziert. Bei einer Wegweisung aus der Schweiz sei von einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Es bestehe das Risiko einer Dekompensation, Symptomverstärkung wie auch einer Retraumatisierung. 9.3.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers werden PTBS-Symptome sowie eine verletzungsbedingte Schulunfähigkeit bis zum 17. April 2026 aufgrund einer Schulterfraktur geltend gemacht. Diesbezügliche medizinische Berichte sind den Akten keine zu entnehmen. 9.3.4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten europäischem Standard entspricht und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden im Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise dort behandelt wurde. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung befindet. Selbst wenn er aufgrund der geltend gemachten PTBS-Symptome und / oder der Schulterfraktur behandelt würde, ist – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 1 AsylG) – in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine

E-2287/2026 drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist schliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 9.3.5 Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz integriert, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 9.3.6 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des Sohnes entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zwar kann die die Verwurzelung minderjähriger Kinder in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Trotz der auf Beschwerdeebene eingereichten Empfehlungsschreiben bezüglich der Integration des Beschwerdeführers kann nach dem rund dreijährigen Aufenthalt und Schulbesuch in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat – wo er seit seiner Geburt gelebt hat – eine Entwurzelung zur Folge haben könnte. Zudem ist – wie bereits oben erwähnt (E. 9.3.3) – von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in der Türkei in die Schule zurückzukehren und später allenfalls eine berufliche Ausbildung aufzunehmen. Zudem würde der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und damit mit seiner engsten und wichtigsten Bezugsperson, in die Türkei zurückkehren.

E-2287/2026 Somit stünde auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Die in der Eingabe vom 15. April 2026 gestellten formellen Begehren, wonach schriftlich zu bestätigen sei, dass die beiden Beschwerdeschriften vom 30. März 2026 fristgerecht eingegangen seien, den Geschäfts-Nr. E- 2291/2026 und E-2287/2026 korrekt zugeordnet worden seien und die Beilagen 1–21 in beiden Akten vollständig vorlägen, und es sei festzustellen, dass die Beschwerde angesichts der neuen, erstinstanzlich nicht abgeklärten Tatsachen und der kumulativen Würdigung nach BVGer E-4103/2024 nicht als «aussichtslos» zu qualifizieren sei, wurden bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2026 abgehandelt und sind spätestens mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Mithin ist auch das Rechtsbegehren um Sistierung bis zur erneuten Prüfung der Aussichten des Verfahrens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-2287/2026 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. April 2026 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2287/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-2287/2026 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 E-2287/2026 — Swissrulings