Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2284/2026
Urteil v o m 1 5 . M a i 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Mag. Iur. Vladyslav Hrynevskyi, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. März 2026.
E-2284/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. Dezember 2025 in die Schweiz und reichte am 19. Dezember 2025 unter dem Namen B._______ (Ledigname A._______) ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm ihre Tazkera und eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels ihres Ehemannes C._______ (N […]) zu den Akten. B. B.a Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am 31. Oktober 2025 internationalen Schutz erhalten hatte. B.b Das SEM ersuchte am 15. Januar 2026 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729). B.c Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Januar 2026 zu und teilten mit, dass A._______ eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 31. Oktober 2025 bis 30. Oktober 2028 erteilt worden sei. C. Am 26. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um Bewilligung für eine Privatunterbringung eine Einverständniserklärung von C._______ vom 20. Januar 2026 und eine Bestätigung der Asylfürsorge für Genannten vom 14. Januar 2026 ein. Das SEM lehnte das Gesuch am 10. Februar 2026 ab. D. Am 5. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe C._______ am 15. Mai 2025 telefonisch geheiratet, als sie noch in Afghanistan und er bereits in der Schweiz gewesen sei. Sie habe 20 Tage später Afghanistan verlassen.
E-2284/2026 In Griechenland habe sie während ihres Verfahrens in einem Camp auf Lesbos gelebt; dies in Begleitung ihrer Schwiegermutter und einer Schwäherin, die beide als Flüchtlinge immer noch in Griechenland seien. Nach der Schutzgewährung sei sie weder finanziell noch anderweitig unterstützt worden. Die griechischen Behörden hätten sie aufgefordert, das Land zu verlassen, und hätten ihr einige Papiere (z.B. Reisedokumente) ausgehändigt, die sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz verloren habe. Sie habe sich mit der finanziellen Hilfe des Bruders ihres Ehemannes, der in der Türkei lebe, ein Flugticket in die Schweiz gekauft, und habe am Flughafen ihren Ehemann wieder getroffen. Sie reichte eine Kopie ihrer Heiratsurkunde (mit einer englischen Übersetzung) und ein Video über die Trauung in Afghanistan (USB-Stick) ein. E. Vom 17. bis 19. Februar 2026 war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Frühschwangerschaft und einer Hyponatriämie hospitalisiert (vgl. Austrittsberichte des Spitals D._______ vom 17. Februar und 28. Februar 2026; vgl. auch Verlaufsbericht von Medic-Help [mit letztem Eintrag vom 17. März 2026] und Bericht Notfallsprechstunde Spital D._______ vom gleichen Tag). F. Mit Schreiben vom 3. März 2026 stellte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs weitere Fragen zu ihrer Heirat mit C._______. In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2026 führte sie aus, sie kenne ihren Ehemann aufgrund familiärer Bande schon seit ihrer Kindheit. Zwei Tage vor der Heirat hätten sie ein längeres Telefongespräch geführt und am 15. Mai 2025 ihre Ehe in Begleitung eines Mullahs telefonisch geschlossen. Aufgrund des Aufenthaltstitels des Ehemannes (vorläufige Aufnahme) sei es ihm nicht möglich gewesen, nach Afghanistan zu reisen. Er habe sie jedoch auf ihrem Reiseweg unterstützt und unterstütze sie auch in der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten. Derzeit würden sie sich gegenseitig besuchen, da sie im Bundesasylzentrum untergebracht sei. Sie hätten bezüglich ihrer Ehe auch ein Zivilstandsamt aufgesucht, wobei ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie die originale Heiratskurkunde einreichen müssten.
E-2284/2026 G. Am 11. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein weiters Gespräch zur Rückführung in den sicheren Drittstaat Griechenland. Dabei trug sie vor, dass sich ihre Familie und diejenige ihres Ehemannes schon lange kennen würden und sie ihren Ehemann vor ungefähr sieben bis neun Jahren kennengelernt habe; später sei er ins Ausland gereist und sie habe ihn nicht mehr gesehen. Doch seit ihrer Heirat seien sie im ständigen telefonischen Kontakt gewesen; in der Schweiz würden sie sich so weit wie möglich gegenseitig besuchen. Sie hätten hier auch versucht, ihre Ehe zu legalisieren, doch sei ihnen erklärt worden, dass ein solches Verfahren kostenpflichtig sei. Sie könnten sich dieses jedoch nicht leisten. H. Am 19. März 2026 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. I. Mit Stellungnahme vom 20. März 2026 zeigte sich die Beschwerdeführerin mit diesem nicht einverstanden und führte im Wesentlichen aus, dass sie schwanger sei und im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Not gerate. Nach der Geburt ihres Kindes sei es für sie als Analphabetin und ohne Sprachkenntnisse unmöglich, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb der Wegweisungsvollzug mangels begünstigender Umstände weder zulässig noch zumutbar sei. Ferner halte sich ihr Ehemann, der auch Vater des ungeborenen Kindes sei, in der Schweiz auf. Eine Trennung sei mit dem Recht auf Privat- und Familienleben nicht vereinbar. J. Mit Verfügung vom 23. März 2026 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Eingabe vom 30. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, nach Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des Verfügungsdispositivs sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die Sache sodann an die Vorinstanz
E-2284/2026 zurückzuweisen, um individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zur griechischen Gesundheitsversorgung, Unterkunft, Nahrung und weitere Integrationsmassnahmen seitens der griechischen Behörden einzuholen (vgl. Beschwerde S. 10). Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Nebst der bereits zu den Akten gereichten Kopie der Heiratsurkunde wurde eine E-Mail des Zivilstandwesens der Stadt E._______ vom 12. März 2026 eingereicht. L. Mit Verfügung vom 1. April 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Mitteilung auf, ob sie bei der zuständigen kantonalen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, wobei eine Bestätigung der besagten Behörde über die Verfahrenseinleitung respektive deren Entscheid dem Gericht einzureichen sei. M. Mit Eingabe vom 15. April 2026 informierte die Beschwerdeführerin, dass sie versucht habe, das SEM wie auch die kantonalen Migrationsbehörden in Zürich und in St. Gallen zu kontaktieren, jedoch bis dato ohne Erfolg. In der Beilage reichte sie ein Schreiben ihres Ehemannes C._______ vom 9. März 2026, ein an das SEM gerichtetes Schreiben vom 14. April 2026, ein Bild eines QR-Codes des Kontaktformulars des SEM sowie einen Screenshot der Homepage des SEM über eine Bestätigung des Eingangs einer Nachricht ein. N. Am 28. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen bezüglich der Kontrolluntersuchungen ihrer Schwangerschaft ein. O. Am 8. Mai 2026 erfolgte eine weitere Kontrolluntersuchung der Schwangerschaft mit entsprechendem Bericht an das BAZ.
E-2284/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Ferner könnte sie dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements zu befürchten,
E-2284/2026 weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. In Bezug auf die Wegweisung sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen C._______ religiös getraut worden sei, jedoch sei bei einer über das Telefon geschlossener Ehe nicht von deren Rechtsgenüglichkeit auszugehen, zumal sie lediglich Kopien ihrer Heiratsurkunde eingereicht habe. Ferner liege aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin C._______ seit acht bis zehn Jahren nicht mehr gesehen und den Kontakt erst zwei Tage vor der Trauung wieder aufgenommen habe, keine enge und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Eine solche habe auch nicht während der kurzen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe aufgebaut werden können und auch eine Schwangerschaft nicht geeignet sei, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Ausserdem sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ im Sinne von Art. 8 EMRK erkennbar. Das ungeborene Kind falle a priori nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, zumal einerseits die Vaterschaft nicht erhoben und anderseits noch keine Bindung zwischen dem Vater und dem ungeborenen Kind bestehe. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, C._______ mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz zu besuchen, weshalb ein künftiger Kontakt mit der Wegweisung und deren Vollzug nicht verunmöglicht werde. Mit Blick auf den Wegweisungsvollzug lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Ferner sei die Beschwerdeführerin weder aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes noch ihrer persönlichen Fähigkeiten als hilflos zu qualifizieren. Zwar sei die Suche nach geeignetem Wohnraum oder einer Erwerbstätigkeit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, doch habe die Beschwerdeführerin während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Griechenland keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen. Sie könnte sich auf die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive
E-2284/2026 anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen oder bei einer der Migrantenorganisationen Unterstützung zu suchen. Die vorgebrachten medizinischen Probleme – Angst, Depressionen und die Schwangerschaft, welche gemäss den Akten ohne grössere Komplikationen verlaufe – könnten auch in Griechenland angemessen behandelt werden und würden keine schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden darstellen, wobei zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Beschwerden nie beim Pflegepersonal des Bundesasylzentrums vorstellig geworden sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, die in Griechenland bestehenden Herausforderungen zu bewältigen und sich eine Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch zumutbar. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerde, dass mit ihrer Überstellung nach Griechenland ihr Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt sei, da gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Familienleben nicht nur auf ein räumliches Zusammenleben beschränkt sei, entscheidend sei vielmehr das Bestehen einer engen persönlichen Bindung. Ferner bestätige die E-Mail der Stadt E._______ vom 12. März 2026, dass die Ehe als rechtsgültig anerkannt sei. Sodann seien, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, die Interessen des ungeborenen Kindes bezüglich einer Überstellung nach Griechenland zu berücksichtigen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei die schwangere Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel zu qualifizieren, die in Griechenland über kein soziales Netz verfüge, die griechische Sprache nicht kenne, Analphabetin sei sowie an einer leichten Depression leide. Als schwangere Frau sei sie ausserdem einem hohen Risiko geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt. Insgesamt müsse sie höhere Hürden als eine andere schutzberechtigte Person überwinden, was das SEM in Bezug auf ihre Integrationsbemühungen nicht berücksichtigt habe. In Griechenland sei sodann nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern auch diejenige des ungeborenen Kindes gefährdet. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher weder als zulässig noch als zumutbar.
E-2284/2026 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz, wobei sie die faktische Anerkennung der Ehe durch eine schweizerische Behörde (vgl. E-Mail vom 12. März 2026), die individuelle Vulnerabilität, das Wohl des ungeborenen Kindes sowie dessen Recht auf familiäre Bindung und die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland für schutzberechtigte Personen nicht oder nur ungenügend berücksichtigt habe. 5.2 Das SEM hat sich in seiner Verfügung inhaltlich mit der Anerkennungsfähigkeit der telefonisch geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin und C._______, der familiären Beziehung auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinandergesetzt. Von der auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des Zivilstandwesens der Stadt E._______ vom 12. Mai 2026 hatte das SEM zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Kenntnis. Eine Kenntnisnahme dieser E-Mail ist mangels Relevanz auch nicht notwendig (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann mithin verzichtet werden. 5.3 Die weitere Rüge, das SEM habe es unterlassen, die tatsächlichen Verhältnisse und die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland zu untersuchen, vermag mit Blick auf die Akten ebenfalls nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Griechenland und insbesondere nach der Erteilung des Schutzstatus im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände in die angefochtene Verfügung aufgenommen und eine materielle Einschätzung unter Einbezug der Stellungnahme vom 20. März 2026 und unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft sowie der gesundheitlichen Probleme vorgenommen. 5.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt mithin nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im
E-2284/2026 Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG offensichtlich aus der ausländerrechtlichen, bundesverfassungsmässigen oder völkerrechtlichen Gesetzgebung ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 und BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1, je m.w.H.), wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Sie bringt jedoch vor, mit C._______, der sich seit 2022 in der Schweiz aufhält und vorläufig aufgenommen sei, verheiratet zu sein. Sie erwarte von ihm ein Kind. 7.2.1 Das durch Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Unabhängig vom Vorliegen von rechtlich begründeten familiären Verhältnissen fällt unter Umständen auch eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
E-2284/2026 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 45 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), wonach die mit C._______ geschlossene Ehe als eine im Ausland geschlossene anzuerkennen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die eingereichte Heiratsurkunde nicht im Original vorliegt und damit wenig beweistauglich ist. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine im Ausland geschlossene Ehe nur dann gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkennungsfähig ist, wenn beide Eheleute die zur Begründung der Ehe notwendigen Erklärungen im Ausland abgeben haben (vgl. Urteil BGer 5A_863/2024 vom 3. September 2025 E. 4.8 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich C._______ während seiner telefonischen Zustimmung zur Ehe in der Schweiz aufgehalten hat. Es liegt mithin bereits aus diesem Grund keine anerkennungsfähige Ehe vor. Die eingereichte E- Mail der Stadt E._______ vom 12. März 2026, wonach die Beschwerdeführerin rechtlich mit C._______ verheiratet sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht an diese Einschätzung nicht gebunden ist. 7.3.1 Auch in der Schweiz wurde bisher keine Ehe geschlossen, weshalb zu prüfen ist, ob eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, welche bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Wesentlich ist, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile BGer 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1 und 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5.1, je m.w.H.). Dem SEM ist diesbezüglich zuzustimmen, dass keine gefestigte Beziehungsgemeinschaft vorliegt, da die Beschwerdeführerin und C._______ vor der Ausreise aus dem Heimatstaat noch nicht in einer Beziehung waren, es sich vielmehr um eine arrangierte Beziehung handelt, die erst mit der Einreise der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2025 in die Schweiz aufgenommen wurde. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, führt nicht per se zur Bejahung einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft, zumal die Beschwerdeführerin und C._______ weder einen gemeinsamen Haushalt führen noch C._______ die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. 7.3.2 Was schliesslich die Rechte des ungeborenen Kindes betrifft, kann sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf die KRK berufen (vgl. Urteil BVGer E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4, letztmals
E-2284/2026 bestätigt in Urteil BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.4.2, je m.w.H.). Im Übrigen gewährt Art. 7 KRK bereits dem Wortlaut nach kein absolutes Recht, mit beiden Eltern zu leben und betreut zu werden. Auch der EGMR erkennt bezüglich des vorgeburtlichen Lebensschutzes den Vertragsstaaten der EMRK prinzipiell einen weiten Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil EGMR Parrillo gegen Italien vom 27. August 2015, Grosse Kammer Nr. 46470/11, § 175 f.), weshalb auch diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 7.3.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz keine Verletzung von Art. 8 EMRK oder der KRK darstellt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 FK) zu entnehmen. 8.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich auch in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
E-2284/2026 Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.4 und 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.). Mit Blick auf das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland Signatarstaat der KRK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. Urteil BVGer F-1619/2026, F-1624/2026 vom 10. März 2026 E. 5.2.4 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug ist mithin zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel schwangere Frauen oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3 und 9.8 und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). 8.2.2 Es sind im vorliegenden Fall – in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung – keine individuellen und konkreten Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existentielle oder medizinische Notlage geriete. Als schwangere Frau ist sie zwar als vulnerabel, aber nicht als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils BVGer
E-2284/2026 E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal sich ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin in Griechenland aufhalten (vgl. SEM-act. A23 F21 und 36 ff.) und sie auch auf ihrer Reise in die Schweiz finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige erfahren hat. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage ist, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte (vgl. hierzu insbesondere Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfe], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 [Zugang zu Wohnraum] der Qualifikationsrichtlinie) bei den griechischen Behörden einzufordern. Selbst wenn sie noch keine AMKA-Nummer erhalten haben sollte (vgl. SEM-act. A23 F57), kann angenommen werden, dass sie sich bei der zuständigen Behörde eine solche erteilen lassen kann, zumal sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-act. A18). 8.2.3 In gesundheitlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer leichten Depression. Dies ist jedoch keine schwerwiegende Krankheit und es liegen diesbezüglich auch kein Arztbericht vor. Es ist der Beschwerdeführerin denn auch zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr eine solche verweigert würde. 8.2.4 Die regelmässig stattfindenden gynäkologischen Kontrolltermine vermögen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführerin ein sehr guter Allgemeinzustand attestiert wurde (vgl. Bericht Notfallsprechstunde Spital D._______ vom 17. März 2026) und sich aus dem letzten Bericht ergibt, dass sie lediglich einen Eisenmangel aufweist und die Verlaufskontrolle unauffällig war (vgl. Bericht Frauenklinik F._______ vom 8. Mai 2026). In Bezug auf die geltend gemachte Lage von schwangeren Frauen in Griechenland, welche einem hohen Risiko geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt seien, ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden hätte.
E-2284/2026 8.2.5 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführerin Griechenland nur ungefähr sechs Wochen nach der Schutzgewährung verlassen hat. In dieser Zeit hat sie sich weder an staatliche Stellen noch an karitative Einrichtungen zum Zwecke ihrer Integration gewandt (vgl. SEM-act. A23 F52 ff.). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Demnach konnte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihr dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.2.6 Es gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterbringung, Nahrung und Integrationsmassnahmen einzuholen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Verfügung vom
E-2284/2026 1. April 2026 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von ihrer finanziellen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2284/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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