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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 E-2276/2010

12 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-2276/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, Nigeria, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2276/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am 9. Oktober 2003 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war, im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. BFM-Protokoll, A1, S. 7), dass er dabei angab, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das negativ beurteilt worden sei, woraufhin er einen Rekurs gemacht habe, auf den er nie eine Antwort erhalten habe, dass er zudem lange ohne Dokumente in Italien gelebt habe und nicht habe arbeiten können (vgl. A1, S. 7), dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer (Abgleichung von Fingerabdrücken) am 8. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienische Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb, dass es mit Verfügung vom 24. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe in Italien am 9. Oktober 2003 ein Asylgesuch gestellt und gemäss seinen Angaben zuletzt in D._______ gewohnt, wo er ein Geschäft gehabt habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien E-2276/2010 und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Gesuch stillschweigend zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe dargetan habe, welche gegen eine Rückführung nach Italien sprächen, da Italien ein Rechtsstaat, vorliegend zur Rückübernahme verpflichtet sei, und der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei Asyl zu erteilen, die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen, die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Abklärung der geltend gemachten Asylgründe, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zum Rechtsbeistand zu bestimmen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-2276/2010 dass am 8. April 2010 der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.02]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt ist. dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2276/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2003 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, dass somit Italien für die Prüfung seines am 20. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, Italien habe stillschweigend einer Übernahme zugestimmt, zumal Italien keine Stellungnahme abgegeben habe, aus den Akten nicht hervorgehe, dass überhaupt ein E-2276/2010 Übernahmeersuchen gestellt worden sei, der Beschwerdeführer in Italien unter anderer Identität aufgetreten sei und das BFM die Anfrage an Italien unter seiner in der Schweiz angegebenen Identität gemacht habe, dass bezogen auf diese Einwände des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Eurodac um ein Identifizierungssystem mittels Fingerabdruck handelt, weshalb vorliegend offensichtlich unerheblich ist, dass sich der Beschwerdeführer den italienischen Behörden unter einer anderen Identität präsentierte, dass dem Aktenverzeichnis wie auch den Akten zudem zu entnehmen ist, dass ein Übernahmeersuchen der Schweiz an Italien erfolgte (vgl. A12/5), und in den Akten sodann auch eine Mail-Bestätigung vorliegt (vgl. A13/1), weshalb der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers klarerweise ins Leere stösst, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2010 sodann innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO, A14/1), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass davon auszugehen ist, der in Italien gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers werde in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft, dass, soweit der Beschwerdeführer moniert, die Nichttätigkeit Italiens bezogen auf die lange Hängigkeitsdauer des Asylverfahrens sei rechtsstaatlich unhaltbar, er gehalten ist, allenfalls notwendige rechtliche Schritte in diesem Land – gegebenenfalls mittels eines Rechtsanwalts – einzuleiten, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, E-2276/2010 dass - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat - (vgl. etwa das Urteil E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 oder das Urteil E-4109/2009 vom 17. August 2009) nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl. European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note; EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers S. 2), dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden E-2276/2010 und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2276/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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