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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2008 E-2274/2008

14 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung V E-2274/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______ Türkei, vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2274/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul – eigenen Angaben zufolge im Februar 2006 sein Heimatland verliess und am 8. März 2006 in die Schweiz einreiste, dass sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Februar 2008 dem BFM mitteilte, der Beschwerdeführer werde ein Asylgesuch einreichen, wobei er darauf hinwies, dass dieser sechs Cousins habe, welche für die PKK gegen den türkischen Staat kämpften, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ... um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 25. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 10. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland im Jahr 2006 verlassen zu haben, weil sein Vater in der Schweiz lebe und er als Kurde in der Türkei nur Arbeit ohne Sozialversicherung habe finden können, dass er aber vor allem wegen des bevorstehenden Militärdienstes um Asyl ersuche, weil er befürchte, im Kriegsgebiet seinen Dienst absolvieren zu müssen (vgl. A2, S. 5 und 6; A13, S. 10), dass er ferner in der Türkei – das letzte Mal im Spätsommer 2005 – an Kundgebungen teilgenommen habe, wobei er einmal von der Polizei festgenommen und ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten Kücükyali festgehalten worden sei, dass er danach keine Schwierigkeiten mehr mit den türkischen Behörden gehabt habe, dass er mit Schreiben vom 1. Dezember 2006, welches er zu den Akten reichte, zur Musterung aufgefordert worden sei, dass ihm dieses Aufgebot erst am 16. Februar 2008 nachgeschickt worden sei, weil er es jetzt brauche (vgl. A 13, S. 7), dass er indessen vorher davon Kenntnis gehabt habe und sich die türkischen Militärbehörden nach dieser Aufforderung bei seinem Onkel nach ihm erkundigt hätten (vgl. A 13, S. 15), E-2274/2008 dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen des Nichtbefolgens dieser Aufforderung in Haft genommen zu werden, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2008 – am selben Tag dem Beschwerdeführer persönlich und am 2. April 2008 dem Rechtsvertreter eröffnet – gestützt auf Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte, dass weiter beantragt wurde, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die Wegweisung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, es lägen Hinweise auf eine asylrelevante Verfoglung vor, zudem sei er exilpolitisch tätig geworden, indem er am 29. März 2008 an einer Kundgebung vor dem türkischen Generalkonsulat in Zürich teilgenommen habe, was den türkischen Behörden sicher bekannt geworden sei, dass er dies mit drei Fotografien belegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-2274/2008 weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1. VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere E-2274/2008 Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 illegal in der Schweiz aufhielt und zeitweise einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging, dass er am 5. September 2007 verhaftet und und in der Folge mangels eines Aufenthaltstitels aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 26. Januar 2008 zu verlassen, dass er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2008 an das BFM mitteilen liess, er gedenke ein Asylgesuch einzureichen, was schliesslich am 18. Februar 2008 erfolgte, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und der Verhaftung beziehungsweise der Wegweisungsverfügung und der damit verbundenen Ausreisefrist vom 26. Januar 2008 zweifelsohne gegeben ist und die damit verbundene Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen am 8. oder 10. März 2006 in die Schweiz eingereist ist (vgl. A1, S. 6; A13, S. 8), auf die Frage, weshalb er nicht bereits früher ein Asylgesuch habe einreichen können, einwendete, er habe damals eine Freundin gehabt, welche damit nicht einverstanden gewesen sei, weil sie befürchtet habe, er könnte zurückgeschickt werden (vgl. A13, S. 9), dass dieser Einwand keine überzeugende Erklärung für das Zuwarten darstellt, zumal von einer tatsächlich verfolgten oder gefährdeten Person erwartet werden kann, dass sie nach der Einreise um Schutz nachsucht und damit nicht nahezu zwei Jahre zuwartet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, ihm sei eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, E-2274/2008 dass weiter zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist, dass die ARK in ihrer Rechtsprechung zu den Nichteintretens-Tatbeständen nach Art. 32ff. AsylG bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 17), der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; zuvor analog geregelt in Art. 14a Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, aANAG) und namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20.), dass auf das entsprechende Gesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos erweisen und die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115), dass sich diese Praxis auch heute noch als zutreffend erweist, dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung vor, dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, er habe wegen des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung vom 1. Dezember 2006 eine Haftstrafe zu befürchten (vgl. A13, S. 14), insbesondere deshalb nicht geglaubt werden können, weil er im Oktober oder November 2007 – also zu einem Zeitpunkt in dem er von den türkischen Behörden wegen des nicht geleisteten Militärdienstes beziehungsweise des Nichtbefolgens des Musterungsaufgebotes gesucht E-2274/2008 worden sein will – offenbar mit den türkischen Behörden in der Schweiz zwecks Ausstellung einer neuen Identitätskarte in Kontakt stand (vgl. A13, S. 3), dass die türkische Vertretung in der Schweiz den Beschwerdeführer anlässlich der Ausstellung neuer Identitätspapiere auf den nicht geleisteten Militärdienst angesprochen hätten, wenn er seine militärischen Angelegenheiten nicht geregelt hätte, dass angesichts des Kontaktes des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden und der Ausstellung neuer Identitätspapiere durch diese davon auszugehen ist, er habe seinen Militärdienst geregelt, dass aus der vorgelegten Aufforderung zur Musterung jedenfalls nicht auf eine dem Beschwerdeführer in der Heimat drohende Verfolgung geschlossen werden kann, zumal dieses Schreiben lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer zur Musterung vorgeladen wurde, womit weder eine allfällige Dienstpflicht und damit eine mögliche Refraktion noch das unentschuldigte Fernbleiben von der Musterung belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass selbst eine allfällige Bestrafung wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Musterung nicht als Verfolgung im oben erwähnten Sinne zu betrachten wäre, dass ferner das BFM in seiner Verfügung vom 1. April 2008 zu Recht feststellte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Türkei sei auffallend stereotyp und oberflächlich geschildert worden und deshalb als offensichtlich haltlos zu werten, dass die sehr vagen Angaben und die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über die angeblichen Kundgebungen (Daten, Ziel, Veranstalter, vgl. A13, S. 12), die Haltlosigkeit seiner gesamten Vorbringen bestärken, dass die vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 13. Februar 2008 geltend gemachten Aktivitäten der Cousins des Beschwerdeführers bei der PKK von diesem selbst anlässlich der Befragungen nicht erwähnt wurden, weshalb auch keine Hinweise auf eine allfälligen Reflexverfolgung vorliegen (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21), E-2274/2008 dass schliesslich im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit festzuhalten ist, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration kurz nach dem Einreichen seines Asylgesuches offensichtlich nicht genügt, um die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen, dass somit auch der vorgebrachte subjektive Nachfluchtgrund als haltlos zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegen, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, zumal lediglich eine Heiratsabsicht behauptet wird, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 83 ff. AuG), E-2274/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den jungen und gesunden Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine Mutter und zwei Schwestern nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen (...) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass sich zudem gemäss dem Beschwerdeführer seine Identitätspapiere bei den Behörden des Kantons (...) befinden, weshalb die Argumente in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ohne Papiere zurückkehren müsste und daher bereits im Zielflughafen festgenommen würde, unbehelflich sind, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-2274/2008 dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2274/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 3 Fotografien im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (zu den Akten Ref.- Nr. N_______, in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 11

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