Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2270/2011 Urteil vom 6. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Armenien, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...).
E-2270/2011 Sachverhalt: A. Der aus Armenien stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 3. Februar 2011 und gelangte am 8. Februar 2011 über Georgien, Belarus und weitere ihm angeblich unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Februar 2011 und der Anhörung vom 1. April 2011, beide durchgeführt im EVZ, machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder sei im Jahr 2008 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, nachdem er während der Unruhen im März 2008 verhaftet worden sei. Seit seiner Inhaftierung habe die Familie keinen Kontakt mehr zu ihm. Als er im Jahr 2010 hätte entlassen werden sollen, sei seine Haft um ein Jahr verlängert worden. Dagegen hätten er, der Beschwerdeführer, und sein Vater zusammen mit anderen Personen aus ihrem Dorf vor dem örtlichen Gericht demonstriert. Sein Vater habe dem Gericht mit der Veröffentlichung von Beweisdokumenten zu den Bergkarabach-Kämpfen, an denen er teilgenommen habe, gedroht. Daraufhin sei er am gleichen Abend von Milizionären der Regierung zu Hause aufgesucht und zu Tode getrampelt worden, weil er ihnen die Dokumente nicht habe übergeben wollen. Im Spital sei dann "auf Anweisung" Herzinfarkt als Todesursache festgestellt worden, ohne dass die Blutungen an der Leiche Beachtung gefunden hätten. Die Milizionäre hätten ihn und seine Familie aufgefordert, die Beweisdokumente innert dreier Wochen herauszugeben. Zwei Wochen später hätten die Milizionäre ihn und seine Familie erneut aufgesucht und unter Todesdrohungen aufgefordert, die Dokumente auszuhändigen. Dieser Aufforderung habe er aber nicht nachkommen können, da er nicht gewusst habe und nicht wisse, wo sich die Dokumente befänden. Danach habe er sich entschlossen, mit seiner Familie aus Armenien zu fliehen. Er habe früher schon einmal in Europa um Asyl nachgesucht. Ende März 2007 sei er nach Schweden gegangen und habe ein Asylgesuch gestellt. Nach Ablehnung des Gesuchs sei er im September 2008 nach Armenien ausgeschafft worden.
E-2270/2011 C. Das BFM leitete das so genannte Dublin-Verfahren ein und ersuchte Schweden um Rückübernahme. Die zuständige schwedische Behörde bestätigte mit Zuschrift vom 4. März 2011, dass der Beschwerdeführer in Schweden am 28. März 2007 ein Asylgesuch – unter dem Namen B._______ und mit unbestimmter Nationalität – eingereicht habe, welches am 17. Februar 2008 abgelehnt worden sei. Am 24. September 2008 sei der Beschwerdeführer nach Armenien zurückgeführt worden. Das BFM stellte auf Grund dieser Antwort die Beendigung des Dublin- Verfahrens fest und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weiter. D. Mit Verfügung vom 7. April 2011 – gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 13. April 2011 eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Er habe angegeben, dass sein Geburtsschein, der sich bei seiner Frau befinde, ihm nicht habe gefaxt werden können, da er keinen Kontakt mit ihr habe aufnehmen können. Zudem gebe es in Armenien keine Identitätskarten, und sein Pass sei von den Milizionären beschlagnahmt worden. In der Bundesbefragung habe er demgegenüber gesagt, alle seine Dokumente ausser seinem Flüchtlingsausweis seien beschlagnahmt worden. Die Angaben zu seiner Identität sowie zu Besitz und Verbleib seiner Papiere offenbarten sein Bemühen, Identitätsdokumente vorzuenthalten und seine Identität zu verschleiern. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe. Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, da es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle. Das BFM führte zur Begründung
E-2270/2011 unter anderem an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zum Inhalt der Dokumente seines Vaters zu äussern, und seine Schilderungen der Demonstration, bei der sein Vater den Justizbehörden gedroht habe, sowie der Umstände des Todes seines Vaters seien unsubstantiiert. E. Mit Eingabe vom 18. April 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; von einer Wegweisung sei abzusehen; die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch einzutreten und die geltend gemachten Asylgründe materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Ausweises zu den Akten (ohne Übersetzung). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der Ausweiskopie sei seine Identität hinreichend ausgewiesen. Auch habe er seine Asylgründe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Dass er nichts über den Inhalt der Dokumente des Vaters aussagen könne, sei nicht zu beanstanden; deren Brisanz ergebe sich aber klarerweise aus der Tatsache, dass sein Vater deswegen umgebracht worden sei. Zudem seien seine Aussagen sehr detailliert, realitätsbezogen und ausführlich, dies gelte insbesondere für seine Aussagen bezüglich des Todes seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
E-2270/2011 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Entsprechend bilden diese Fragen auf Beschwerde hin auch Prozessgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nicht Prozessgegenstand bildet hingegen die Asylgewährung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E-2270/2011 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden solche Papiere abzugeben, wenn auf Grund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG). 5. 5.1. Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter lediglich diejenigen Dokumente, die sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6). 5.2. Das BFM hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Daran ändert auch die auf Beschwerdestufe erfolgte Einreichung der Kopie eines unübersetzten Ausweises, bei dem es sich um einen – allenfalls vom armenischen Roten Kreuz ausgestellten – Geburtsschein handeln dürfte, nichts. Bei diesem vom (…) datierten Dokument, welches nicht im Original, sondern nur in der Form einer Fotokopie eingereicht worden ist, handelt es sich nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus, wieso er das Dokument nicht innerhalb 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs beibringen konnte. 5.3. Ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe hat für sein Unvermögen, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, kann vorliegend offen bleiben, da das BFM – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AslyG ohnehin auf das Asylgesuch hätte
E-2270/2011 eintreten müssen, da zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen nötig sind. 6. 6.1. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender, Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten; ebenfalls einzutreten ist beim Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3 - 5). Es kann kein Nichteintretensentscheid gefällt werden, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen – zum Beispiel zur politischen Lage, zur Situation einer Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis – nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. 6.2. Das BFM stellte in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig. Es begründete dies damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ein Konstrukt seien. Damit spricht es den Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal die Glaubhaftigkeit ab. 6.3. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
E-2270/2011 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen], die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 6.4. Der Einschätzung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich ein Konstrukt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in den groben Zügen in sich stimmig und nachvollziehbar, wenn auch in Einzelheiten gewisse Zweifel bleiben. Der Beschwerdeführer wirkt grundsätzlich persönlich glaubwürdig, da aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes weder erkennbar ist, dass er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dargestellt, noch im Laufe des Verfahrens relevante Aussagen ausgewechselt hat. Dass er seine Aussage, er habe seine religiöse Trauung offiziell eintragen lassen, widerrief und präzisierte, er habe lediglich die Vaterschaft seiner beiden Kinder anerkannt, kann ihm insofern nicht vorgeworfen werden, als er dies unaufgefordert und noch in der gleichen Befragung tat. Die vom BFM vorgebrachten Zweifel bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers sind für die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nur partiell und beschränkt relevant. So bringt das BFM vor, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, in welcher Weise er sich mit ehemaligen Kampfkameraden seines Vaters bezüglich der Beweisdokumente habe austauschen wollen und wieso diese Besprechung erst eine Woche nach der Beerdigung des Vaters hätte stattfinden sollen. Diese Zweifel des BFM sind in keiner Weise relevant für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung und können entsprechend nicht dazu beitragen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Ganzes unglaubhaft erscheinen zu lassen.
E-2270/2011 Zudem ist es entgegen der Ansicht des BFM durchaus glaubhaft, dass die Milizionäre bei ihrem Besuch vor Ablauf der von ihnen angesetzten Frist zur Übergabe der Beweisdokumente das Haus des Beschwerdeführers wieder verliessen, ohne ihn umzubringen, wollten sie vom Beschwerdeführer doch in erster Linie die Dokumente seines Vaters – und nicht seinen Tod. Durch ihren Besuch unterstrichen sie ihre Drohung, ohne sie wahr machen zu müssen. Hätten sie den Beschwerdeführer ermordet, hätten sie keine Möglichkeit mehr gehabt, über ihn an die Beweisdokumente zu gelangen. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des BFM den Ablauf der Demonstration vor dem örtlichen Gericht und die Umstände des Todes seines Vater in nachvollziehbarer Weise und auch einigermassen substantiiert darlegte. Fehlende Ausführlichkeit der Vorbringen kann dem Beschwerdeführer zudem nur beschränkt angelastet werden, da er in beiden Befragungen durch das BFM verschiedentlich darauf hingewiesen worden ist, nur die gestellten Fragen zu beantworten, und mehrmals unterbrochen wurde. Bezeichnet das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als zu wenig ausführlich, ist festzustellen, dass es zumindest teilweise die Aufgabe der Befrager gewesen wäre, entsprechende Nachfragen zu stellen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Vorbringen zu vertiefen und ihn mit Lücken, Unvereinbarkeiten und Widersprüchen zu konfrontieren. 7. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz vereinzelter Unklarheiten und Widersprüche in den groben Zügen eher als glaubhaft zu betrachten sind. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, sondern es ergibt sich daraus die Notwendigkeit für weitere Abklärungen bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft. Das BFM wird einerseits abzuklären haben, inwiefern das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Dokument seine Identität und allenfalls seine Vorbringen zu stützen vermag. Zudem ist das BFM aufzufordern, den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers durch Abklärungen vor Ort zu überprüfen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang neben einer einlässliche Anhörung beispielsweise an Abklärungen bezüglich der Verurteilung und Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers, der vom Vater
E-2270/2011 organisierten Demonstration für dessen Freilassung vor dem örtlichen Gericht und des Todes des Vaters. Bezüglich aller dieser Vorbringen dürfte die Möglichkeit einer Verifizierung durch amtliche Dokumente, Berichte von Nichtregierungsorganisationen oder durch Medienberichte bestehen. Das BFM ist schliesslich aufzufordern, die Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in Schweden aus den Jahren 2007/2008 anzufordern, um seine damaligen Vorbringen mit den heutigen zu vergleichen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden damit gegenstandslos. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2270/2011 E-2270/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. April 2011 wird vollständig aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: