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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2020 E-2265/2020

4 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,355 parole·~12 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2265/2020

Urteil v o m 4 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2020 / N (…).

E-2265/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2020 – eröffnet am 24. April 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien [recte: Schweden] abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass weiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

E-2265/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

E-2265/2020 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 25. April 2013 in Spanien; am 24. Oktober 2014 und 17. August 2016 in Norwegen; am 6. März 2015, 12. Juni 2017 und 20. September 2017 in Finnland; am 11. Juni 2015, 25. April 2017 und 13. November 2017 in Schweden und am 5. Februar 2018 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt darauf am 11. März 2020 Informationsersuchen im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO an Norwegen, Finnland, Schweden und Österreich richtete,

E-2265/2020 dass den Antwortschreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Schweden überstellt wurde, dass Schweden zuletzt am 2. August 2019 einem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden zustimmte, und diese Überstellungsfrist noch bis zum 2. Februar 2021 dauert, dass dem Beschwerdeführer am 20. März 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt wurde, dass weiter festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe jeweils in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Identitäten angegeben, dass er sich im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz als minderjährige Person ausgegeben habe, obwohl er gemäss früheren Angaben gegenüber den Schweizer Behörden (und den spanischen, norwegischen, finnischen und schwedischen) zum heutigen Zeitpunkt als volljährig gelten müsse, dass er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und für das weitere Verfahren als volljährig gelte, dass er Gelegenheit erhalte, sich zu den Abklärungsergebnissen und zur beabsichtigten Änderung seiner Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorbrachte, er sei mit der Anpassung seiner Identitätsangaben nicht einverstanden, er habe in den anderen Staaten falsche Angaben gemacht, weil er dort nicht mit dem nötigen Respekt behandelt worden sei, dass er weiter grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr nach Schweden habe, wenn er dort mit Respekt behandelt werde, dass seine Rechtsvertretung schliesslich festhielt, bei einer Überstellung nach Schweden sei der aufgrund der COVID-19 Pandemie herrschenden Ausnahmesituation Rechnung zu tragen,

E-2265/2020 dass das SEM die schwedischen Behörden am 17. April 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. April 2020 zustimmten, womit die Zuständigkeit Schwedens gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe in Schweden kein Asylverfahren, sein Fall sei der Polizei übergeben worden, es drohe ihm eine Haftstrafe von über einem Jahr, und es sei ihm mitgeteilt worden, er erhalte keine Unterkunft mehr, womit er auf der Strasse leben müsste, dass er unter psychischem Stress stehe und depressiv sei, er in seinem Zustand nicht ins Gefängnis gehen könne und nach der Entlassung aus der Haft auch keinen Zugang zu einem Arzt erhielte, dass er in Schweden vier Jahre warten müsse, bis er erneut ein Asylgesuch stellen könne, und ihm gesagt worden sei, er könne nicht in andere EU- Länder reisen, dass er in die Schweiz gekommen sei und das SEM bitte, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

E-2265/2020 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass bezüglich allfälliger psychischer Probleme festzuhalten ist, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist,

E-2265/2020 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen – nicht ärztlich bescheinigten Angaben – an Stress leide und depressiv sei, nicht zutrifft, dass das SEM bezüglich COVID-19 festhielt, aufgrund der in diesem Zusammenhang erlassenen Restriktionen, werde eine Überstellung des Beschwerdeführers erst erfolgen, wenn die Reisebeschränkungen dies zuliessen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-

E-2265/2020 oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2265/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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