Abtei lung V E-2260/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. April 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Huber, Badoud Gerichtsschreiber David X._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, (angeblich Simbabwe), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 5. Oktober 2005 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, wobei er sich als Staatsangehöriger Simbabwes zu erkennen gab, dass er das Gesuch anlässlich der durchgeführten Kurzbefragung vom 13. Oktober 2005 im Empfangszentrum A._______, der Anhörung vom 2. Februar 2006 durch die kantonale Behörde und der ergänzenden Anhörung vom 11. Mai 2006 durch das BFM mit einer vom Heimatstaat ausgehenden und gegen seine Person gerichteten Verfolgung begründete, dass er seine Eltern nicht kenne, nur Englisch spreche und in einem Waisenhaus im Dorf B._______ aufgewachsen sei, wo man ihm später sein Geburtsdatum und seine Ethnie C._______ mitgeteilt habe, ohne dass er jedoch deren Sprache beherrsche, dass er in einem Alter zwischen etwa neun und zwölf Jahren das Waisenhaus in Richtung D._______ verlassen habe, in der Absicht, seine Familie zu suchen beziehungsweise eine eigene Familie zu gründen, dass er alsbald nach E._______ weitergezogen sei, wo er von einem weissen Farmer aufgenommen und in der Folge wie dessen eigener Sohn behandelt worden sei, dass Anfang 2004 ein neues Gesetz in Simbabwe in Kraft getreten sei, gemäss dem alle weissen Farmer ihre Besitztümer und das Land zu verlassen hätten, dass sich der Beschwerdeführer mit weiteren Personen gegen die auf dem Grundstück seines "Vaters" anrückenden Polizisten habe zur Wehr setzen wollen, ihm dabei aber ein Polizist ins Bein geschossen habe, dass er in der Folge im Dorfspital aufgewacht und behandelt worden sei, dass er das Spital im Juli 2004 verlassen, sich zu einem Freund in E._______ begeben und sich dort sowie in der Umgebung des Dorfes versteckt habe, da er von der Polizei, die ihn zunächst tot geglaubt habe, als Rebell und Verräter gesucht worden sei, dass ein Freund seines seit der Vertreibung im Jahre 2004 unauffindbaren "Vaters" den Beschwerdeführer aufgesucht und am 10. September 2005 dessen Ausreise ermöglicht habe, dass er mit einem Boot und später auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, ohne hierzu im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen zu sein, Grenzkontrollen passiert zu haben oder die Reiseumstände näher beschreiben zu können, dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt auf seine nicht ausgeheilte Beinverletzung aufmerksam machte und medizinische Behandlung in der Schweiz wünschte, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel diverse Fotos betreffend seine erwähnte Hospitalisierung zu den Akten gab, dass er ferner einen fachärztlichen Bericht vom F._______ einreichen liess, in dem eine
3 "G._______" diagnostiziert wird, für deren Behandlung eine aufwendige, risikoreiche und teure operative Infektsanierung mit nicht vorhersehbarem Erfolg oder schlussendlich eine Unterschenkelamputation ins Auge zu fassen seien, wogegen eine minimale operative Versorgung keine Schmerzbesserung herbeiführe, dass im Bericht der Entscheid über das weitere Prozedere vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gemacht wird, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweisen auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte und hierzu erklärte, er habe in seinem ganzen Leben nie ein Dokument dieser Art besessen oder benötigt, werde sich aber gleichwohl um ein solches bemühen, wozu er jedoch Zeit benötige, dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ein "Lingua"-Sprachgutachten erstellen liess, welches mit Sicherheit eine geografisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu Westafrika ergab, wobei das Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria oder allenfalls Kamerun sei, dass gemäss dem Gutachten eine Herkunft aus Simbabwe auszuschliessen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. November 2006 das rechtliche Gehör in schriftlicher Form zum Ergebnis der "Lingua"-Analyse gewährte, bei welcher Gelegenheit dieser an seiner behaupteten Herkunft aus Simbabwe festhielt und seine auf die Primarschule beschränkte Bildung zur Erklärung seiner einfachen Sprache anführte, dass er ferner bekräftigte, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren bemühen zu wollen, hierfür aber Zeit benötige, dass er auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam machte, sich über mangelnde ärztliche Hilfe in der Schweiz beklagte und seine Angst vor einem Verlust seines Beines kund tat, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 nach einer polizeilichen Hausdurchsuchung und Personenkontrolle eine Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwirkte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2007 - eröffnet am 20. März 2007 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Ergebnisses der "Lingua"-Analyse bezüglich seiner angeblichen Herkunft aus Simbabwe und mithin seiner Identität getäuscht, beispielsweise könne er keine Fernsehsendungen aus Simbabwe nennen und kein C._______ sprechen, dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände unbehelflich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und auch aufgrund seiner erwiesenen Identitätstäuschung - keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
4 dass insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach die Beinverletzung eine negative Entwicklung nehmen und ein Vollzugshindernis begründen würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er in der Begründung geltend macht, gemäss Praxis habe eine "Lingua"-Analyse nicht die Qualität eines Gutachtens, und der Entscheid dürfe daher nicht einzig auf dieses Dokument und allenfalls noch auf den Hinweis der Nichtbeherrschung der Sprache der C._______ abgestützt werden, zumal es heute keine Seltenheit darstelle, wenn Afrikaner aus ländlichen Gebieten das lokale Idiom nicht beherrschten, dass es in seinen Erzählungen durchaus verschiedene Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Simbabwe und für die Wahrheit seiner Verfolgungsvorbringen gebe, welche aber vom BFM bei der Entscheidfindung nicht in Betracht gezogen worden seien, dass ferner seine Beinverletzung noch nicht abschliessend beurteilt worden und er derzeit bei einem Spezialisten in Behandlung sei, dessen aktuelles Arztzeugnis er in Kürze einreichen werde, dass er somit Anspruch auf Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass auf den prozessualen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG ein Asylsuchender sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass der Beschwerdeführer im Übrigen legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
5 recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren Hinweisen), nicht genügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, sondern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind, dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünftigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a und dort erwähnte Urteile), dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität praxisgemäss nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkannt sind, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
6 dass die vorliegende, ausführlich begründete "Lingua"-Analyse einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur "Lingua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, und insbesondere das Argument einer auf die Primarschule reduzierten Schulbildung nicht tauglich ist, die Feststellung einer auf sprachlichen Kriterien beruhenden Zuordnung einer Person zu einem Land oder Gebiet zu entkräften, dass dies ebenso für das Argument der angeblichen Herkunft aus einer ländlichen Gegend zutrifft, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Beschwerdeeingabe mehrfach erhobene Rüge, wonach aus den Akten durchaus auch Anhaltspunkte zugunsten des Wahrheitsgehaltes seiner behaupteten Herkunft aus Simbabwe hervorgingen, im gesamten bisherigen Verfahren nie zu konkretisieren vermochte, dass diesbezüglich weder den Beschwerdeakten noch den vorinstanzlichen Anhörungsprotokollen konkrete Anhaltspunkte entnommen werden können, dass aus den Anhörungsprotokollen und den weiteren Akten vielmehr ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumenten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt, sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt, dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen Eindruck hinterlässt, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, S. 125 f., E. 3d; 2002 Nr. 14 und 2003 Nr. 27), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als
7 zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insbesondere deshalb zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und insbesondere der Beinverletzung kein vollzugshinderliches Ausmass zukommt, dass zwar das öffentliche Gesundheitswesen im vermuteten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Nigeria) ein bescheidenes qualitatives und infrastrukturelles Niveau aufweist und es - trotz Etablierung einer nationalen Krankenversicherung - noch weitgehend von einem Selbstzahlersystem geprägt ist, dass das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen demgegenüber qualitativ deutlich besser, aber für grosse Teile der Bevölkerung aus finanziellen, geografischen oder logistischen Gründen schwer zugänglich ist, dass ein tieferer medizinischer Standard im Herkunftsland gegenüber jenem in der Schweiz einen Vollzug noch keineswegs unzumutbar macht, sondern damit eine Lebensbedrohung verbunden sein muss (EMARK 2003 Nr. 24, E. 5b; 2004 Nr. 7, E. 5d), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie bereits erwähnt - darüber hinaus die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt ist und damit Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die medizinischen Verhältnisse am tatsächlichen Herkunftsort nicht eruierbar sind, dass daher beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderliche Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich sind, dass das in Aussicht gestellte Arztzeugnis in Anbetracht des Erwogenen nicht abzuwarten ist, zumal das Beweismittel vom Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. Oktober 2005 in der Schweiz aufhält, bereits früher hätte beigebracht werden können und er dieses auch nicht innert der von ihm selber gesetzten Frist ("noch diese Woche") einreichte, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Schussverletzung am Bein in früheren Jahren in seinem Heimatland behandelt wurde, unbenommen ist, die Vorinstanz um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu ersuchen, dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
8 gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornherein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - H._______ des Kantons I._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand am: