Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-226/2019
Gate
Urteil v o m 1 3 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom (…) Dezember 2018 / N (…).
E-226/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Kharaveddy, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 und gelangte über (…) in die Schweiz, wo er am (…) 2016 einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in (…) um Asyl nachsuchte. B. Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am (…) 2016 richtete das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung EG Nr. 604/2003 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ein Übernahmegesuch an die ungarischen Behörden, das innert Frist unbeantwortet blieb, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. D. Mit Verfügung vom (…) 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (…) 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (…) 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz dazu an, eine Neubeurteilung vorzunehmen. F. Das SEM beendete am (…) 2018 das Dublin-Verfahren.
E-226/2019 G. Am (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahre 2003 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen ausgeführt, namentlich bei Heldentagfeierlichkeiten Flaggen aufgehängt und Lichter angezündet, den Eltern der Märtyrer Essen gebracht und deren Transport organisiert. Während seinen Tätigkeiten sei er beobachtet worden. Er habe den LTTE zudem geholfen, Waffen im Boden zu vergraben und diese Verstecke zu bewachen. Ab (…) 2006 sei er mit den LTTE herumgezogen und nirgends fest wohnhaft gewesen. Am (…) 2007 sei er sodann vom sri-lankischen Criminal Investigation Department (CID) beim LTTE-Camp, (…), zu einem Zeitpunkt festgenommen worden, als die LTTE Kämpfer sich alle ausserhalb des Camps befunden hätten. Er sei dann in ein Militärcamp gebracht und während einer Woche festgehalten und dabei geschlagen worden, ihm sei ein [Nagel] ausgerissen und er sei dazu aufgefordert worden, die Waffenverstecke preiszugeben. Nur mit Hilfe seiner [Verwandten] und der Dorfbewohner sei er wieder frei gekommen. Nach der Freilassung seien ihm regelmässige Unterschriftsleistungen auferlegt worden. Aus Furcht vor weiteren Massnahmen sei er im Jahre 2008 nach [Land B._______] gereist; er habe dem CID damals (…) sri-lankische Rupien bezahlen müssen, um überhaupt (…) reisen zu können. Er sei erst im Jahre 2010 zurückgekehrt, als er vernommen habe, dass es zu Hause keine Schwierigkeiten mehr gegeben hätte. Ab dem Jahre 2012 sei er dann wieder gesucht worden; (…) Freunde seien festgenommen worden und aus Angst, selbst wieder inhaftiert zu werden, habe er sich mit seiner [Familie] bei [Familienmitglied C._______] versteckt. Am (…) 2014 sei er dann, als er sich wieder einmal hinaus getraut habe, auf dem Nachhauseweg von Beamten des CID auf der Strasse zusammengeschlagen und in der Folge mit gebrochenem [Körperglied] ins Spital eingeliefert worden. Am (…) 2014 habe er ein Schreiben der Armee bekommen, welches ihn dazu aufgefordert habe, sich als Kämpfer zu melden. Im (…) 2015 sei er aus Angst vor dieser Rekrutierung ausgereist, dies sei vorher aufgrund von Geldmangel nicht möglich gewesen. Seit seiner Ausreise würde sich das CID alle zwei bis drei Monate bei seiner Familie nach ihm erkundigen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Attest vom (…) sowie ein Schreiben des Militärs betreffend Einzugs – beides in tamilischer (und teilweise englischer) Sprache – ins Recht.
E-226/2019 H. Mit Verfügung vom (…) 2018, die durch die Verfügung vom (…) 2018 ersetzt und dem Beschwerdeführer am (…) 2018 eröffnet wurde, lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz – unter Androhung von Haft und Zwangsvollzug – an, falls der Beschwerdeführer die Schweiz nicht bis zum (…) 2019 verlasse. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom (…) 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie – unter Aussichtstellung einer Fürsorgebestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. J. Mit Verfügung vom (…) 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festgehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-226/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-226/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diversen Gründen erhebliche Zweifel anzubringen, womit es ihm insgesamt nicht gelungen sei, eine tatsächliche Verfolgung darzulegen. Angesichts der Tatsache, dass er angegeben habe, blosse Hilfeleistungen für die LTTE ausgeführt zu haben und selbst nicht aktives Mitglied gewesen zu sein, seien bereits erste Zweifel an den behaupteten Behelligungen durch die Beamten des CID anzubringen. Erhärtet würden die Zweifel durch die diesbezüglichen, durchwegs unsubstanziierten, oberflächlichen und vagen Schilderungen; auch auf wiederholtes Nachfragen hin hätten sich seine Antworten lediglich auf knappe Handlungsabfolgen beschränkt ohne vertieft auf die erwähnten Geschehnisse Bezug genommen zu haben. So habe er auch bezüglich der Woche, in der er angeblich inhaftiert gewesen sei, nur abstrakte Abfolgen erwähnen können. Hätte er das Erwähnte tatsächlich erlebt, dürfte jedoch erwartet werden, dass er darüber individueller und erlebnisgeprägter hätte berichten können. Des Weiteren fiele die Erklärung, weshalb er behelligt worden sein sollte und nicht die LTTE-Angehörigen des Camps, unbegreiflich aus; die Behauptung des Beschwerdehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3
E-226/2019 führers, es sei zum Zeitpunkt, als die Beamten des CID ihn bei (…) beobachtet hätten, nur er alleine anwesend gewesen, sei nicht nachvollziehbar. So sei er auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, verständlich zu machen, aus welchem Grund er nach seiner Rückkehr aus [Land B._______] von einer zukünftigen Festnahme betroffen gewesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum das CID angeblich bei ihm zu Hause, nicht aber im drei Kilometer entfernten Haus seines [Familienmitglieds C._______], wo er sich aufgehalten haben wolle, nach ihm gesucht habe. Schliesslich werde nicht klar, wie er in einem Schreiben – unter Androhungen von Massnahmen im Falle des Nichterscheinens – zur Militärpflicht aufgefordert worden sein sollte, er jedoch in der Folge keinen Behördenkontakt zu Protokoll gegeben habe beziehungsweise sein Fehlverhalten ungestraft geblieben sei. Insgesamt hielten seine Ausführungen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestehe – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka betreffend Rückkehrenden – kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.
4.2 Zum Wegweisungsvollzug erwog es eine grundsätzliche Zumutbarkeit in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Zudem verfüge er über eine schulische Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung als [Beruf], womit anzunehmen sei, er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren.
5. 5.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe in formeller Hinsicht entgegen, im Entscheid seien nicht alle relevanten Punkte aufgeführt worden. So bleibe sowohl das Waffenversteck als auch die Unterschriftspflicht absolut unerwähnt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Übersetzerin an der Anhörung nicht im Stande gewesen sei, die militärische Vorladung zu lesen und auf die Übersetzung des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei. Damit sei nicht sicher, ob die Übersetzerin überhaupt über ausreichende Tamilischkenntnisse verfüge; dies sei insbesondere bei den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen zu beachten. Zudem sei es nicht legitim, widersprüchliche Aus-
E-226/2019 sagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Vielmehr sei es notwendig, auftauchenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht zuzumessen und nach einer möglichen Vereinbarkeit beider Aussagen zu suchen. Unter dieser Prämisse sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl gelungen, seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nachvollziehbar geltend zu machen.
5.2 In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen seiner Asylvorbringen an, wobei im Folgenden vorwiegend auf die ergänzenden und präzisierenden Vorbringen eingegangen wird. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Kontaktperson bei der LTTE habe D._______ geheissen, dessen Übergeordneter G._______. D._______ sei später verhaftet worden, wie dies angeblich auch auf Facebook dokumentiert worden sei. Wegen diesem Engagement sei auch der Beschwerdeführer von den Beamten des CID gesucht worden. Er sei mit den LTTE umhergezogen, um sich vor dem CID zu verstecken. Er sei dabei als ziviler Helfer eingesetzt worden, ohne Mitglied werden zu müssen. Dabei habe er eine wichtige neue Aufgabe erhalten, nämlich das Vergraben von Waffen; er habe während der Gefechte dreimal ein solches Waffenversteck ausgraben und die Waffen zur Stellung der LTTE bringen müssen. Nach der Freilassung, die nur wegen der Initiative des ganzen Dorfes und der Lösegeldzahlung zustande gekommen sei, habe er sich einer Unterschriftenpflicht unterwerfen müssen. Im Jahre 2012 – nach seiner Rückkehr aus [Land B._______] – sei er erneut von Beamten des CID gesucht worden und habe sich deswegen mit seiner Familie bei seinem [Familienmitglied C._______] versteckt. Es sei – wider der Auffassung des SEM – absolut plausibel, sich in einem Haus zu verstecken, welches (…) Kilometer vom eigenen entfernt läge, zumal er ja angegeben habe, das Haus nie verlassen und sogar seine Kinder aus der Schule genommen zu haben. Nach dem erfolgten Rekrutierungsschreiben des sri-lankischen Militärs vom (…) 2014 seien – entgegen der Auffassung des SEM – sehr wohl Beamte bei seinem [Familienmitglied F._______] aufgetaucht; dieser habe jenen mitgeteilt, dass er den Aufenthaltsort [von A._______] nicht kenne. Die bereits erlebten Folterungen in Haft, die Anlass zur ersten Ausreise gegeben hätten, und der Zwischenfall auf der Strasse kurz vor der zweiten Ausreise müssten in einem Zusammenhang betrachtet werden. Durch seine Unterstützung der LTTE sei der Beschwerdeführer bereits bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig und der im Raum stehende Vorwurf des Waffenversteckens mache ihn zum Staatsfeind, der mit äusserster Härte verfolgt werde. Das Risiko einer Denunziation durch Andere müsse unbedingt berücksichtigt werden. Somit müssten
E-226/2019 die ernsthaften Nachteile vor der Flucht als erfüllt angesehen werden, da sein Leben bedroht gewesen sei. Der Hauptrisikofaktor einer bereits erfolgten Verhaftung und Folterung in Zusammenhang mit einer LTTE-Verbindung sei in casu vorliegend. Auch aufgrund seiner Narben würde er auffallen und sei so einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Da seine Verfolgung vom staatlichen CID ausgehe und auf seiner politischen Gesinnung und seiner ethnischen Herkunft als Tamile fusse, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
6. 6.1 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen. Da der Sachverhalt indessen genügend erstellt ist, wird auf die Rügen des Beschwerdeführers, die allesamt auf dessen unzulängliche Erstellung abzielen, nicht weiter eingegangen. Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, zeigt sich nachfolgend, dass auch diese haltlos ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
6.2.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und Anhörung stützen dürfe, sind zwar in der Theorie zutreffend, indessen vorliegend nicht relevant, da die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat, sondern auch die Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers geprüft hat. Vielmehr sind die detailliert ausgefallenen Erwägungen des SEM, die in ihrer Begründungsdichte jeglichen Ansprüchen an eine Verfügung genügen, zu stützen. Deren zufolge erlaubt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches sich durch die gesamte Anhörung zieht, nicht, darauf zu schliessen, dass er tatsächlich Erlebtes schilderte. Betreffend die angeblichen Hausbesuche des CID habe er angegeben, dass die zivilen Beamten – nachdem er nicht zu Hause gewesen sei – seine [Familie] besucht und ihr mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ins Camp zu begeben habe. Weil er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten sich die Beamten mehrmals zu Hause nach ihm erkundigt. Trotz Nachfragen durch das SEM seien seinen Angaben weder weitere, eingehendere Ausführungen zum Beginn dieser Hausbesuche noch konkrete Angaben zum Ablauf derselben zu entnehmen; vielmehr beschränke er sich auf knappe Handlungsabfolgen, ohne vertieft auf die erwähnten Ge-
E-226/2019 schehnisse einzugehen. Auch die Schilderungen betreffend seine angebliche Inhaftierung würden sich lediglich in abstrakten Abfolgen erschöpfen; so habe er auf weitere diesbezügliche Fragen hinzugefügt, die ganze Woche in einem dunklen Raum verbracht und nicht gewusst zu haben, wann es dunkel respektive hell geworden sei. In der Dunkelheit hätte er nichts machen können ausser still dazusitzen. Schliesslich habe er betreffend des angeblichen, von Beamten des CID ausgeführten gewalttätigen Ereignisses vom (…) 2014 auf Nachfrage hin hinzugefügt, dass ihm vorgeworfen worden sei, den LTTE anzugehören und diese auch zukünftig wieder unterstützen zu wollen, worauf er aus Angst geantwortet habe, nicht weiter für diese Bewegung tätig zu sein; auch diese Ausführungen seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar, dies, obschon ihm wiederum diverse Nachfragen zum Tatgeschehen gestellt worden seien. Wider der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM somit nicht primär auf die Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung gestützt, sondern vielmehr in Anwendung der Kriterien der Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eine sorgfältige Gesamtwürdigung vorgenommen und aufgrund dieser Prüfung erwogen, dass die Asylvorbringen nicht geglaubt werden können. Vor diesem Hintergrund erweist es sich auch nicht als notwendig, sämtliche Aussagen zu überprüfen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unterschriftspflicht und den angeblichen Waffenverstecken nicht explizit erwähnt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz damit auch die eingereichten Beweismittel in angemessenem Masse gewürdigt.
6.3 Es ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdestufe aufgeführten Präzisierungen und Ergänzungen nicht nachträglich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herzustellen vermögen; der Beschwerdeführer muss sich auf seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, behaften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben. Im Übrigen kann – zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer Vorverfolgung oder einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Zeitpunkt einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden.
E-226/2019 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. 6.6 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
E-226/2019 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten.
E-226/2019 7.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.). 7.3.2 Die Vorinstanz ist ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Nordprovinz, seinem tragfähigen, familiären Beziehungsnetz, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung als selbständiger […] die damit erleichternden Umstände für einen Wiedereinstieg in Sri Lanka insgesamt zumutbar sei. So lebte der Beschwerdeführer seit Geburt in der Nordprovinz Sri Lankas (…) und hat an der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben, (…) „sehr gut gelebt zu haben“ (…). Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gelingen wird, wieder Fuss zu fassen. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-226/2019 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (aArt. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-226/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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