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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2012 E-2248/2009

25 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,979 parole·~15 min·1

Riassunto

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. März 2009

Testo integrale

Urteil v o m 2 5 . Juli 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2248/2009

E-2248/2009 Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2000 suchte der Beschwerdeführer in die Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juni 2001 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Indes bezog sie den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines in der Schweiz aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkennten Vaters ein und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei B._______ vom 2. Oktober 2008 (recte: 25. September 2008) sei er am 24. September 2008 vom Flughaften C._______ in den Irak gereist. Unter diesen Umständen beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung unter den ursprünglichen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist. B.b In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer aus, das Schreiben der Vorinstanz würde jeglicher Grundlage entbehren. Richtig sei, dass er an diesem Datum auf dem Flughaften C._______ einen Freund abgeholt habe, welcher von einer Reise aus dem Irak zurückgekehrt sei. Zusammen seien sie im öffentlichen Aufenthaltsraum (Ankunft) des Flughafens von der (…) Polizei kontrolliert worden. Er vermute, es liege eine Falschinformation vor. Im Übrigen habe er am 25. September 2008 für seinen Arbeitgeber gearbeitet. C. C.a Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe zwischenzeitlich weitere Abklärungen vorgenommen. Gemäss diesen sei er am 11. August 2008 über den Flughafen C._______ in den Irak gereist. Bei der Rückkehr am 24. September 2008 sei er direkt nach dem Verlassen des Flugzeuges, welches von D._______ gekommen sei, durch die E._______ des Flughafen C._______ kontrolliert worden. Dem via die Flughafenpolizei B._______ zugestellten Rapport würden Farbkopien des Flugscheins, der Gepäcknachweis-Scheine betreffend Rückflug, des Flüchtlingsausweises, des Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und der Fahrten mit

E-2248/2009 der F._______ am 10. August 2008 von G._______ nach H._______ sowie eine bereits am 9. August 2008 in G._______ gekauften Fahrkarte für die Strecke H._______ – G._______ für die geplante Rückfahrt beiliegen. Indem er sich als Flüchtling in den Machtbereich jenes Staates zurückbegeben habe, in welchem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde er, dass die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr gegeben seien. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist. C.b In der fristgerecht eingereichten Antwort hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei am 11. August 2008 nicht in den Irak gereist. Es treffe lediglich zu, dass er sich am 11. August 2008 im Flughafen C._______ aufgehalten habe und von dort nach D._______ habe reisen wollen. Grund für die Reiseabsicht sei eine Erkrankung seiner Verlobten gewesen, die in D._______ habe hospitalisiert werden müssen. Er sei mit einem Freund nach H._______ gereist. Am Flughaften C._______ habe er am 11. August 2008 das Check-In durchlaufen und sein Reisegepäck aufgegeben. Als er sich im Transitraum befunden habe, sei ihm aufgrund anderer Passagiere klar geworden, dass diese über irakische Reisepässe verfügen würden, er indes nur über den schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge. Daraufhin habe er sich entschlossen, auf die Reise zu verzichten, und sei tags darauf in die Schweiz zurückgekehrt. Am 24. September habe er sich im Flughafen C._______ aufgehalten, um seinen Freund abzuholen, welcher im Irak für die Entgegennahme und die Übergabe des Fluggepäcks an seine Verlobte besorgt gewesen sei. Am Flughafen seien er und sein Freund eine Stunde lang von der Flughafenpolizei festgehalten und kontrolliert worden. Im Übrigen würde sein Reiseausweis nur einen (…) Ausreisestempel enthalten, wogegen der Reisepass des mitgereisten Freundes irakische Ein- und Ausreisestempel ausweisen würde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des Reisepasses seines Freundes sowie dessen Flugticket zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. März 2009 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

E-2248/2009 E. Mit Eingabe vom 7. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. Fristgerecht reichte dieser die Replik vom 18. Juni 2009 ein. H. Am 9. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Härtefallregelung die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 fragte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer an, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. Am 23. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der Rechtsmitteleingabe fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.

E-2248/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder widerruft das Asyl, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Nach Art. 1 C FK kann sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Gemäss Rechtsprechung müssen diesbezüglich drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Der Flüchtling muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1). 3.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah. Der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, stellt dabei ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder jedenfalls die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (BVGE a.a.O. E.5.2.1). Bezüglich der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Massgeblich ist dabei insbesondere das Motiv für die Heimatreise. Urlaubsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE a.a.O. E. 5.2.3). Drittens muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dies ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Indem ein Flüchtling offenbar problemlos in den Heimatstaat einreisen, sich dort für einige Zeit aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus

E-2248/2009 dem Land ausreisen kann, würden objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr gefährdet ist (BVGE a.a.O. E. 5.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den Angaben der Grenzpolizei des Flughafens C._______ direkt nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug kontrolliert worden. Diese Tatsache belege, dass er im Heimatland gewesen sei. Die Erklärung, er habe seinen Freund am 24. September 2008 am Flughafen abgeholt und sei im Transit kontrolliert worden, sei tatsachenwidrig. Personen, die sich nicht im Besitz eines für den aktuellen Tag gültigen Abflugtickets befänden, würden grundsätzlich kein Zugang zum Transit gewährt. Sodann sei es entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht möglich, dass mit den der Vorinstanz vorliegenden Gepäckscheinen Gepäckstücke von Personen beschriftet würden, die sich gar nicht vor Ort befänden. Auch überzeuge die Aussage nicht, der Beschwerdeführer sei sich erst im Transitraum klar geworden, dass er nicht in den Irak reisen dürfe. Dies werde jedem anerkannten Flüchtling mitgeteilt und sei auch entsprechend im Reiseausweis vermerkt. Fraglich sei auch, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 24. September 2008 noch im Besitze des Bahnbillets vom 10. August 2008 sowie eines solchen für die geplante Rückkehr am 22. September 2008 war, obwohl er in der Zwischenzeit in die Schweiz zurückgereist und wieder nach H._______ gefahren sein wolle. Schliesslich sei der Flugschein anlässlich der Flugrückbestätigung vom 22. Oktober 2008 auf den 24. Oktober 2008 abgeändert worden. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, zu belegen, dass er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die Aussage, sein Freund könne die Nichtrückkehr belegen, sei nicht geeignet, die massiven Zweifel und die vorliegenden Beweismittel sowie Erkenntnisse zu entkräften. Der Beschwerdeführer sei somit legal in den Irak gereist und habe sich dort über einen Monat aufgehalten. Da er die Heimatreise bestreite, sei davon auszugehen, dass er freiwillig in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und den Schutz mit seinem Aufenthalt auch in Anspruch genommen habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer in Abrede, je in den Irak gereist zu sein. Ohne genaue Kontrolle der örtlichen Verhältnisse im Flughafen C._______ und des Kontrollverlaufes könne nicht als erstellt geltend, dass er unmittelbar nach dem Aussteigen kontrolliert

E-2248/2009 worden sei. Tatsache sei, dass er seinen Freund in C._______ abgeholt habe. Diesen habe er vom öffentlichen Warteraum aus im Sicherheitsbereich erblickt, worauf er vorschriftswidrig und unkontrolliert in den Transitbereich gehuscht sei. Sodann sei sein Reisegepäck am 11. August 2008 bereits eingecheckt gewesen und habe nicht mehr zurückgerufen werden können. Er habe sein Flugticket seinem Freund mitgegeben, damit dieser sein Gepäck bei der Ankunft im Irak einlösen könne. Als Belege reichte der Beschwerdeführer sechs Empfangsscheine von Einzahlungsscheinen, eine Quittung der I._______ vom 18. August 2008, eine Rechnung von J._______ vom 9. März 2009, vier Fotos von einer Grillparty und ein DVD-Video sowie Ausweiskopien des Freundes zu den Akten. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz weitere Abklärungen bei der Grenzpolizei des Flughafen C._______ vorgenommen. Dazu führt sie aus, das Flugzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei an einer Aussenposition gestanden. Die Passagiere seien mit dem Bus vom Flugzeug zum Flughafengebäude gebracht worden. Unmittelbar nach Betreten des Gebäudes (Sicherheitsbereich Ankunft E 18) sei die grenzpolizeiliche Einreisekontrolle an den Grenzkontrollschaltern erfolgt. Sodann sei es nicht möglich, in den gesicherten und überwachten Sicherheitsbereich der Ankunft zu gelangen. Ebenso wenig sei es möglich, die ankommenden Passagiere vor der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vom öffentlichen Warteraum aus zu sehen. Des Weiteren könne dem Reiseausweis entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Ausreisekontrolle unterzogen habe. Hätte er den Abflugbereich wie behauptet wieder verlassen, hätte der Kontrollbeamte den Ausreisestempel annulliert. Sodann hätte das Fehlen einer Board- Karte und ihres Inhabers dazu geführt, dass dessen Gepäck nicht befördert worden wäre. Auch sei es nicht möglich, dass eine Person für eine andere Gepäck aufgeben könne, wenn diese Person nicht mitfliege. Solches Gepäck dürfe nicht befördert werden. Schliesslich würden die abgegebenen Quittungen nur dokumentieren, dass die Schulden des Beschwerdeführers bezahlt worden seien, und auch die weiteren Belege seien nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz im massgeblichen Zeitraum zu belegen. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Darstellungen fest.

E-2248/2009 5. 5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trotz des Devolutiveffektes der Beschwerde ist es ihr im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung erlaubt, bis zum Abschluss des Schriftenwechsels auf die angefochtenen Verfügung zurückzukommen (vgl. dazu BVGE 2011/30 E. 5.2 und 5.3). Im Rahmen des Schriftenwechsels kann sie auch Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht vornehmen, die am Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren teilhaben. Aufgrund der Beschwerdevorbringen tätigte die Vorinstanz mit Hilfe der E._______ umfassende Abklärungen. Die Erkenntnisse übernahm sie unverändert in ihre Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, zu welcher der Beschwerdeführer Stellung nahm. 5.2 Die Argumentation in der Beschwerde beruht zur Hauptsache darauf, die Vorinstanz stütze sich auf eine Aktennotiz, mithin ein Beweismittel vom Hörensagen, habe aber keinen direkten Beweis dafür, dass er 24. September 2008 aus seinem Heimatland zurückgehrt sei. Ohne genaue Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse könne nicht als erstellt gelten, dass er unmittelbar nach dem Aussteigen kontrolliert worden sei. Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärung steht nunmehr aber unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 von seinem Heimatland herkommend über den Flughafen C._______ nach K._______ einreiste und unmittelbar nach Betreten des Sicherheitsbereiches des Flughafens durch die Grenzpolizei kontrolliert wurde, womit der Argumentation des Beschwerdeführers bereits weitgehend die Grundlage entzogen ist. 5.3 Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinem Standpunkt zur fraglichen Ausreise aus K._______ am 11. August 2008 nicht durch. Er stellt den vorinstanzlichen Feststellung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern sie zu einer Verletzung von Bundesrecht oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt insbesondere darauf ab, dass der Ausreisestempel der (…) Grenzbeamten annulliert worden wäre, wenn er den Abflugbereich wieder verlassen hätte, das Gepäck ohne Boardkarte nicht transportiert worden wäre und für eine Person, die nicht mitfliegt, kein Gepäckstück befördert werden darf. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in der Replik behauptet, die Bordkarte und den Gepäckschein seinem Freund übergeben haben will, wäre seitens des Flughafens aber sicherlich festgestellt worden, wenn er nicht an Bord gewesen wäre, was wiederum weitere Abklärungen nach sich gezogen hät-

E-2248/2009 te. Die Darstellung, er habe sich nach dem Check-In in der Schlange und unmittelbar vor dem Einsteigen ins Flugzeug kurzerhand zur Umkehr entschlossen, erweist sich als derart lebensfremd, dass sie an den vorinstanzlichen Erkenntnissen keine vernünftigen Zweifel aufkommen lässt. 5.4 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 aus seinem Heimatland zurückkehrte (E. 6.2), ist der Beweisantrag, Erkundigungen beim irakischen Passamt einzuholen und seinen Freund als Zeuge zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Am erdrückenden Beweisergebnis vermögen auch die eingereichten Beweismitteln nichts zu ändern. Er hat sechs Empfangsscheine von Einzahlungsscheinen eingereicht, wonach entsprechende Einzahlungen im Zeitraum zwischen dem 13. August 2008 und 11. September 2008 getätigt wurden. Damit dokumentiert der Beschwerdeführer indes entgegen seiner Ansicht nicht, dass er sich zur fraglichen Zeit in der Schweiz aufgehalten hat. Die Einzahlungen belegen einzig, dass Schulden von ihm beglichen wurden. Gleiches gilt bezüglich der Quittung der I._______ vom 18. August 2008. Als weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer vier Fotos eingereichten und eine DVD (Geburtstagsvideo), die das Bundesverwaltungsgericht gesichtet hat. Diesen ist indes kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten hätte. Was schliesslich die Rechnung von J._______ vom 9. März 2009 anbelangt, so liegen die angeführten Besprechungsdaten ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden Zeitraums. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 11. August 2008 bis 24. September 2008 im Irak aufhielt. Indem er die Reise in den Heimatstaat kategorisch verneinte, hat er zunächst implizit und später auch explizit darauf verzichtet, sich zur Freiwilligkeit der Reise, der Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes sowie die tatsächliche Schutzgewährung zu äussern. Bei dieser Sachlage, und da den Akten keine Hinweise auf eine andere Sichtweise zu entnehmen sind, geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Reise in der Irak freiwillig und ohne äusseren Zwang erfolgte, der Beschwerdeführer sich damit dem Schutz seines Heimatstaates unterstellte und den Schutz mit seinem rund sechswöchigen Aufenthalt auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Damit sind alle Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E-2248/2009 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beeinträchtigt ist, verfügt er doch seit dem 9. Juli über eine Aufenthaltsbewilligung B. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2248/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-2248/2009 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2012 E-2248/2009 — Swissrulings