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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2014 E-2238/2014

16 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,449 parole·~12 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2238/2014

Urteil v o m 1 6 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).

E-2238/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 14. April 1994 ein erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 27. September 1994 abwies, wobei die dagegen erhobene Beschwerde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. August 1999 abgewiesen wurde, dass die ARK auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 1999 mit Urteil vom 30. Oktober 1999 nicht eintrat, dass die Jordanische Vertretung am 21. August 2003 ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer ausstellte, dieser aber am Tag des für ihn geplanten Rückfluges vom 27. August 2003 nicht am Flughafen erschien, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf das das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 kontrolliert nach Amman ausreiste, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2011 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 abwies, worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 mit Rückkehrhilfe nach Amman zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein viertes Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Oktober 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und im Jahre 1967 zusammen mit seinen Eltern nach Jordanien geflüchtet, wobei er von den jordanischen Behörden einen grünen Ausweis, später ein jordanisches Reisedokument erhalten habe, dieses ihm aber im Jahre 1991 entzogen worden sei, dass er am 9. Dezember 2011 von der Schweiz nach Jordanien freiwillig zurückgekehrt sei, nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass er im Rahmen einer damals erlassenen Amnestie begnadigt würde,

E-2238/2014 dass er jedoch bereits am Flughafen von Amman vom jordanischen Geheimdienst verhaftet worden sei, während 15 Tagen verhört und danach bis August 2012 im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei, dass er nach Bezahlung einer Kaution von 3000 Dollar durch seinen Bruder und seinen Schwager Ende August 2012 freigelassen worden sei, worauf er ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am 10. April 2014 – ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt oberflächlich und detailarm ausgefallen seien und den Eindruck vermitteln würden, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe, und vielmehr erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen erwecken würden, dass sein Vorbringen, wonach er nach seiner Ankunft am 9. Dezember 2011 am Flughafen von Amman festgenommen und bis Ende August 2012 in Haft gewesen sei, tatsachenwidrig sei, da er sich gemäss zwei E- Mails der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nach seiner Rückkehr nach Jordanien mit der IOM Amman im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe in Verbindung gesetzt habe, und dieses Büro im März 2012 letztmals kontaktiert habe, dass entgegen seiner Stellungnahme vom 22. März 2014, wonach sein Bruder das IOM-Büro in Amman im März 2012 kontaktiert habe, es unwahrscheinlich sei, dass das IOM-Büro die Details seines Businessplans im Rahmen des Rückkehrprogramms mit seinem Bruder besprochen hätte, dass nicht nachvollziehbar sei, sein Bruder hätte die Kontakte mit dem IOM geführt und das Büro nicht einmal über seine geltend gemachte Haft informiert, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax vom 29. April 2014 eingereichter Eingabe gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin

E-2238/2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei aufgrund traumatischen Erlebnisse während seiner Asylverfahren und Rückreisen psychisch gestresst, weshalb es verständlich sei, dass er anlässlich der Anhörungen nicht jedes Detail seines Gefängnisaufenthaltes habe schildern können, wobei seine Angaben gar nicht oberflächlich ausgefallen seien, dass er zwar versuchen könne, eine Bestätigung des Gefängnisses zu erhalten, dies einerseits aber gefährlich sei, andererseits wohl als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden würde, dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

E-2238/2014 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) beschränken, weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, zu prüfen sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-2238/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe zum Gefängnisaufenthalt nur oberflächliche Angaben machen können, weshalb dem in der Beschwerdeschrift in pauschaler Form vorgebrachten Einwand, wonach er den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt ausführlich geschildert habe, nicht gefolgt werden kann, dass vom Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Dauer seiner Inhaftierung – vom Dezember 2011 bis Ende August 2012 – erwartet werden durfte, dass er detailliertere Angaben machen konnte und sich nicht bloss auf allgemeine Aussagen (vgl. Akte A18 S. 8 f.; "Zwischendurch haben sie mich befragt", "Das war einfach schwierig", "Am Anfang brachten sie mich in ein Zimmer", "das Gefängnis ist sehr schwierig und hart", "Es war dort dunkel und schmutzig. Das Essen war sehr schlecht. Es gab dort Mäuse. Das Wasser war schmutzig", etc.) beschränkt, dass gestützt auf das Anhörungsprotokoll vom 3. April 2013 auch nicht der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer wäre aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum Gefäng-

E-2238/2014 nisaufenthalt zu machen, und die anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine solchen Bemerkungen angebracht hat, dass der Beschwerdeführer im Weiteren gestützt auf die Abklärungen des BFM beim IOM nach seiner Rückkehr nach Jordanien mit deren Büro in Amman Kontakt aufgenommen hat, um mit der Organisation seine beabsichtigten Eröffnung eines Ladens zum Verkauf (…) zu besprechen, dass er dem IOM gegenüber erklärt hat, die materielle Zusatzhilfe reiche nicht aus, um einen Laden zu mieten, weshalb er die Ware vorerst im Laden eines Freundes zu verkaufen beabsichtige, dass daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein Bruder dies mit dem IOM-Büro hätte besprechen sollen, zumal der Beschwerdeführer angeblich inhaftiert gewesen sei, womit vorderhand kein Bedarf bestand, die beabsichtigte Ladeneröffnung zu besprechen, dass der Bruder überdies der IOM gegenüber nichts von der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers erwähnt habe, was die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich in Frage stellt, dass ferner der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sich die IOM anlässlich einer Rücksprache seitens der Rechtsvertreterin über den Begründungsinhalt der ablehnenden Verfügung erstaunt gezeigt habe, nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag, selbst wenn dies schriftlich bestätigt worden wäre (es liegt entgegen der Ankündigung durch die Rechtsvertreterin zurzeit keine entsprechende Meldung in den Akten des BFM), dass damit nämlich die Aussage des BFM, die IOM würde die Identität der Antragstellenden jeweils prüfen, nicht entkräftet wurde, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete

E-2238/2014 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass ferner hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerdeschrift, wonach der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers erklärt habe, dessen physischen Probleme würden Folgen seines psychischen Stresses darstellen, festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass der Beschwerdeführer weder einen Arztbericht eingereicht noch geltend gemacht hat, er sei zur Zeit wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ärztlicher Behandlung, weshalb offenbar keine besondere ärztliche Behandlung eingeleitet worden oder vorgesehen ist, dass ferner davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Behandlung sei in Jordanien aufgrund des dortigen Gesundheitssystems möglich, dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (vgl. Akte A5 S. 5 f.) zurückgreifen kann, so dass er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-2238/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2238/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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