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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2017 E-2224/2017

26 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,875 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2224/2017

Urteil v o m 2 6 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).

E-2224/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus und mit letztem Wohnsitz in C._______ – am 12. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei etwa im Juni/Juli 2015 von der örtlichen Polizei (Asayish) nach der Schule auf dem Heimweg auf deren Posten mitgenommen worden, weil er für die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) hätte rekrutiert werden sollen, dass sein Vater indes nach ungefähr fünfzehn Minuten erschienen sei und ihn habe freibekommen können, dass er ungefähr eine Woche später auf dem Heimweg erneut von den Asayish zum YPG-Beitritt aufgefordert und nach seiner Weigerung beschimpft und geohrfeigt und schliesslich zum gleichen Posten mitgenommen worden sei, wo er im gleichen Zimmer geschlagen und in Autoreifen gesteckt worden sei, dass sein Vater indes nach etwa zehn Minuten wieder aufgetaucht und der Beschwerdeführer nach einem Gespräch des Vaters mit den Asayish freigelassen worden sei, dass die Asayish schliesslich eines Tages zur Familie nach Hause gekommen seien, wo sein Vater mit ihnen im Nebenzimmer gesprochen habe, dass sein Vater anschliessend gesagt habe, der Beschwerdeführer solle sich bei der Tante verstecken, bis der Vater das Geld für die Flucht aufgetrieben habe, da er ihn nicht weiterhin vor den Asayish beschützen könne, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aufgrund der oben geschilderten Rekrutierungsversuche seitens der Asayish/YPG für den Krieg in Syrien sowie wegen der abgebrochenen Schule und der schlechten Zukunftsaussichten am 17. beziehungsweise 18. Dezember 2015 verlassen habe,

E-2224/2017 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am 20. März 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. April 2017 (Poststempel: 15. April 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragte, dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2224/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die geschilderten Rekrutierungsversuche durch die Asayish/YPG seien nicht glaubhaft, da im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien, dass zum einen divergierende Angaben zur Dauer des zweiten Rekrutierungsversuches auf dem Posten der Asayish zu Protokoll gegeben worden seien, anlässlich der BzP nämlich ein Tag und an der Anhörung ungefähr 40 Minuten, dass zum anderen der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung die Situation des zweiten Rekrutierungsversuches unterschiedlich geschildert habe, indem er zuerst ausgesagt habe, der Vater sei plötzlich aufgetaucht,

E-2224/2017 und er, der Beschwerdeführer, habe die Unterhaltung zwischen dem Vater und den Asayish mitverfolgt, später aber angegeben habe, dass er seinen Vater gehört habe als dieser im Innenhof nach ihm gerufen habe, von der darauf folgenden Unterhaltung des Vaters mit den Asayish habe er indes nichts mitbekommen, dass er schliesslich anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, es seien acht Personen der Asayish zu ihm nach Hause gekommen, dagegen anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, weil er in seinem Zimmer gewesen sei, habe er die Anzahl der Personen nicht gekannt, es seien wohl zwei volle Autos gewesen, dass der Vollständigkeit halber festgehalten wurde, er habe anlässlich der Anhörung bei den Ausreisegründen in freier Rede widersprüchlich zu seiner grundsätzlichen Angabe betreffend zwei Festnahmen auf dem Posten der Asayish davon gesprochen, dass er „drei- bzw. viermal“ festgenommen worden sei, dass seine Vorbringen betreffend die Rekrutierungsversuche durch die Asayish/YPG aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und demzufolge seine geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Suche der Asayish nach ihm unbegründet sei, dass es sich somit erübrige darauf hinzuweisen, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. das Urteil D- 7292/2014 vom 22. Mai 2015) der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich an Asylrelevanz mangle, dass seine weiteren Ausreisegründe (Schulabbruch, schlechte Zukunftsaussichten in Syrien) sich auf die allgemeine Bürgerkriegs- und Wirtschaftslage in Syrien beziehen und deshalb keine Asylrelevanz entfalten würden, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Widersprüche seien auf das junge Alter des Beschwerdeführers und auf „Missverständnisse und Verwirrung“ zurückzuführen, das Gericht nicht zu überzeugen

E-2224/2017 vermögen, zumal den Akten nicht zu entnehmen wäre, die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson sei nicht altersgerecht ausgefallen, dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage nicht nur die oben erwähnten Widersprüche vollumfänglich bestätigt werden können, sondern dem Anhörungsprotokoll zudem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin auf die Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A 16/17 S. 14 f.), dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die YPG/PYD sowie einer Zwangsrekrutierung von Minderjährigen erschöpfen, dass damit und mit dem pauschalen Hinweis auf „viele Realkennzeichen“ in seinen Erzählungen die oben erwähnten Widersprüche nicht ansatzweise widerlegt oder aufgelöst werden, dass somit aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, seine Vorbringen zu den Rekrutierungsversuchen durch die Asayish/YPG seien unglaubhaft, offensichtlich zu stützen sind, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung im Sinne des vorliegend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) und mit einer allfälligen Auswirkung auf vorliegenden Fall unterbleiben kann, dass schliesslich auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen ist, dass sich dem Gericht schliesslich nicht erschliesst, inwiefern die in der Beschwerde erwähnte baldige Volljährigkeit sowie der damit einhergehende Eintritt des Beschwerdeführers ins dienstpflichtige Alter vorliegend (objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe darstellen sollten, zumal er weder eine asylrelevante Vorverfolgung von Seiten der YPG/PYD hat glaubhaft machen können noch im vorinstanzlichen Verfahren je eine Identifizierung als Regimegegner oder Rekrutierungsversuche seitens der staatlichen syrischen Behörden überhaupt je erwähnte oder geltend machte,

E-2224/2017 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2224/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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