Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.11.2014 E-2223/2014

11 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,187 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2223/2014

Urteil v o m 11 . November 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…) (bzw. nach eigenen Angaben […]), angeblich China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).

E-2223/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person. Dieser machte dabei unter anderem geltend, bis zu seiner Ausreise nach Nepal in Dorf B._______ im Autonomen Gebiet Tibet, China, gelebt zu haben. A.b Am 31. März 2014 führte die Fachstelle Lingua des BFM mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens in Bezug auf den Tibet durch. Der Lingua-Bericht datiert vom gleichen Tag. A.c Am 8. April 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnisse der Alltagswissensevaluation. A.d Mit Verfügung vom 17. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen anzuerkennen und er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen; eventualiter sei bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies das

E-2223/2014 BFM an, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D. Am 22. Mai 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am 4. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2223/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar tibetischer Ethnie, sei aber zur Hauptsache ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Es stützt sich dabei auf eine Evaluation der Länderkenntnisse des Beschwerdeführers über Tibet, durchgeführt von der amtsinternen Fachstelle Lingua, in welcher der Analyst auf Grund des beschränkten und oberflächlichen Wissens des Beschwerdeführers über den Alltag in Tibet die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet gelebt habe, als klein bezeichnete. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit erachtete das BFM als unglaubhaft. Er habe keine Identitätsdokumente abgegeben und habe angegeben, sein exaktes Geburtsdatum erst in Nepal von seinem Vater erfahren zu haben, was als konstruiert erscheine. Zudem gebe er an, sein Vater habe das Geburtsdatum "bestimmt", um falsche Papiere machen zu lassen, was ebenfalls darauf hindeute, dass das Datum nicht stimme. Schliesslich habe er sich hinsichtlich seines Schulbesuchs widersprochen. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Tibet sei nicht glaubhaft. Seine Aussagen zu den politischen Tätigkeiten des Vaters seien dürftig, oberflächlich und stereotyp, und es sei nicht nachvollziehbar, wie sein Vater und er erfahren haben wollten, dass der Vater gesucht werde, weil er sich als Fluchthelfer betätigt habe.

E-2223/2014 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, der Alltagsspezialist komme aus einem anderen Gebiet und spreche einen anderen Dialekt als er und es sei sehr schwierig für ihn gewesen, ihn zu verstehen, was er der Person auch gesagt habe. Es habe Missverständnisse bei der Übersetzung gegeben. Zu seinen Fluchtgründen führt der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe verschiedenen Tibetern geholfen, das Land illegal zu verlassen. Als dies aufgeflogen sei, sei er in grosser Gefahr gewesen. Für ihn als Kind habe es nur die Möglichkeit gegeben, mit seinem Vater mitzugehen. Er sei bei den Interviews sehr nervös gewesen und leide darunter, von seinem Vater getrennt zu sein. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Lingua-Analyst spreche nicht nur den Kham-Dialekt, sondern auch die exiltibetische Koine, so dass die behaupteten Verständigungsprobleme nicht nachvollziehbar seien. Das Interview hätte bei Verständigungsproblemen kaum über eine Stunde gedauert. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht und die Schilderung seiner Reise in die Schweiz sei offensichtlich unglaubhaft ausgefallen, da er angegeben habe, er habe auf seiner Flugreise nie Identitätsdokumente auf sich getragen, da diese stets beim Schlepper geblieben seien. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer keine zusätzlichen entscheidrelevanten Vorbringen. 5. Vorab ist zu klären, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dieser bezeichnet sich auch in der Beschwerdeschrift mehrmals als minderjährig respektive Kind, macht dazu aber weder weitere Ausführungen, noch nimmt er Stellung zur Argumentation des BFM. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des BFM, er sei nicht minderjährig, nicht zu beanstanden, zumal die diesbezüglichen Erwägungen nachvollziehbar erscheinen. So hat der Beschwerdeführer erstens keinerlei Identitätsdokumente abgegeben, die sein Geburtsdatum belegen könnten. Zweitens sind seine Angaben dazu, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe – sein Vater habe ihm das Geburtsdatum erst in Nepal gesagt, er habe es für die Erstellung von Papieren "bestimmt", habe sich aber sicher richtig erinnert – nicht plausibel. Und drittens macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter im Zu-

E-2223/2014 sammenhang mit seinem Schulbesuch. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 6. 6.1 Im Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (zur Publikation vorgesehen) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgungsgefahr für seinen Vater – und damit im Sinne einer Reflexverfolgung auch für ihn selber – sind, wie das BFM zu Recht ausführt, unglaubhaft. Es ist nicht plausibel, dass sein Vater "einigen Personen" zur Flucht verholfen hat respektive ihnen "den Weg" gezeigt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind oberflächlich und unsubstantiiert und machen insgesamt einen konstruierten Eindruck. Seine Aussagen beschränken sich darauf, sein Vater habe verschiedenen tibetischen Flüchtlingen den Weg über die Grenze nach Nepal gezeigt. Dies habe er seit zwei bis drei Jahren gemacht, er sei jedoch nicht als Fluchthelfer bekannt gewesen, sondern habe nur "bei Gelegenheit den Flüchtlingen geholfen, den Weg zu finden." Er habe gewusst, dass die Situation in Tibet nicht gut sei, deshalb habe er einfach jedem geholfen, der sich auf die Flucht begeben habe. Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, wie sein Vater von der Gefahr erfahren habe, unplausibel. Sein Vater habe vom Mann einer Tante des Beschwerdeführers, der bei der Behörde in C._______ arbeite, erfahren, dass ihn ein Flüchtling, dem er geholfen habe und der in die Hände der Chinesen geraten war, verraten habe. Deshalb habe er beschlossen zu fliehen und seinen Sohn mitgenommen. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht

E-2223/2014 angeben, wie der Verwandte heisst, wo er arbeitet – ausser, dass er nicht bei der Polizei arbeite – und wie er an diese Informationen kam. Er sagt lediglich, er habe es wohl von Arbeitskollegen erfahren. 6.3 Wie das BFM zudem zu Recht ausführt ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine hauptsächliche Sozialisation in Tibet erfahren hat und zum von ihm angegebenen Zeitpunkt und in der von ihm angegebenen Weise Tibet verlassen hat. 6.3.1 Dagegen spricht die von der Fachstelle Lingua erstellte Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Evaluation wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Der Lingua-Analyst gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Exploranden zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass Letzterer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Die Analyse ist fundiert und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichts ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe den Lingua- Analysten beim Gespräch nicht gut verstanden, da dieser einen anderen Dialekt spreche. Seine Behauptung, er habe ihn nicht gut verstanden, weil er selber den zentraltibetischen Dialekt spreche, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Der Analyst beherrscht gemäss den Angaben zu seinen Qualifikationen nicht nur einen Kham-Dialekt, sondern auch die exiltibetische Koine. Diese liegt sprachlich relativ nahe bei dem vom Beschwerdeführer gesprochenen zentraltibetischen Dialekt, so dass zwar einzelne Wörter nicht verstanden werden, aber gröbere sprachliche Missverständnisse unwahrscheinlich erscheinen. Die Tatsache, dass das Gespräch über eine Stunde dauerte, deutet ebenfalls darauf hin, dass es keine besonderen Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben hätte. Solche werden vom Lingua-Analysten in seinem Bericht auch nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer in der Anhörung, als er mit den Ergebnissen der Evaluation konfrontiert wurde, keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten geltend machte, erscheint seine Kritik als nachgeschoben und damit unglaubhaft, weshalb auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden kann.

E-2223/2014 6.3.2 Inhaltlich erscheinen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführer zu seiner Schulzeit besonders gravierend. In der Befragung zur Person gab er an, er sei in Tibet ein Jahr in die Schule gegangen, das sei 2003 gewesen, als er 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei (BFM-Akte A10 Ziff. 1.17.04 und 4.04). Gemäss dem Lingua-Evaluationsbericht gab er im Gespräch jedoch an, drei Jahre die Grundschule besucht zu haben, nämlich von 2001 bis 2004 (BFM-Akte A17 S. 1). Die gleiche Angabe machte er in der Anhörung (BFM-Akte A22 F33). Auf den Widerspruch hingewiesen gab er an, er sei in der Befragung zur Person nervös gewesen, da sei ihm "das falsch rausgerutscht". Diese Aussage vermag den grundlegenden Widerspruch jedoch nicht zu erklären. Auf Beschwerdeebene äussert er sich dazu nicht. Hinzu kommt, dass er gemäss dem Lingua-Bericht keine Schuluniform getragen haben will, weil die Schule sehr arm gewesen sei, obwohl gemäss dem Analysten im chinesischen Tibet alle Grundschulkinder eine Schuluniform tragen, für die der Staat aufkommt. Sodann sagte der Beschwerdeführer aus, man fahre ein bis zwei Stunden von seinem Dorf in das Dorf, in dem sich die Schule befunden habe. Diese beiden (namentlich genannten) Orte liegen jedoch gemäss dem Analysten nicht mehr als zehn Kilometer auseinander und sind durch eine gute Strasse verbunden. Schliesslich kannte der Beschwerdeführer gemäss dem Analysten das alljährliche Schulfest nicht. Alle diese Elemente deuten zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet in Tibet sozialisiert wurde und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Schliesslich sprechen weitere Aussagen gegen seine Herkunft aus Tibet, namentlich seine Behauptung, es gebe im Kreis Tingri Wälder, obwohl dieser sich vollständig oberhalb der Waldgrenze befindet, seine unplausiblen Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Händler sowie seine Unkenntnis der tibetischen Bezeichnung der chinesischen Währung und von im Tibet verwendeten chinesischen Lehnwörtern. Insgesamt kam der Lingua-Analyst nachvollziehbarerweise zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge nur über ein beschränktes allgemeines Wissen über den Alltag in Tibet; sobald ein Thema vertieft werde, wisse er nicht mehr Bescheid. 6.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz und der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern

E-2223/2014 in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nepal aufgewachsen und hat dort bis im Frühjahr 2014 gelebt. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder die Staatsangehörigkeit von Nepal (oder Indien) erlangt hat, mit der Folge, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 6.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen zu seinem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal (oder Indien) innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist seine Berufung auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil E-2981/2012, a.a.O., E. 5.10). 6.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und kann deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt worden.

E-2223/2014 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2223/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-2223/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2014 E-2223/2014 — Swissrulings