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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2007 E-2223/2007

10 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,682 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Einreisebewilli...

Testo integrale

Abtei lung V E-2223/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Scherrer, Gysi Gerichtsschreiber Abbühl A._______, alias B._______, Sri Lanka, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichter Eingabe vom 6. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Hindu tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Seit dem 22. März 2003 sei er mit E._______ verheiratet, welche am 30. Dezember 2004 ihr gemeinsames Kind, F._______, zur Welt gebracht habe. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Aus beruflichen Gründen sei er gelegentlich nach Colombo gereist. Am 2. Februar 2000 sei er anlässlich eines Besuchs in Colombo von der "Terrorist Investigation Division" (T.I.D.) grundlos verhaftet und in deren Hauptquartier in Colombo festgehalten worden. Am 11. Juli 2000 sei er auf Anordnung des "Chief Magistrate's Court" ins Gefängnis nach G._______ gebracht worden. Während seiner Inhaftierung sei er von Beamten der T.I.D. gefoltert und misshandelt worden, bevor man ihn am 27. Juni 2001 auf Anweisung des Generalstaatsanwaltes auf freien Fuss gesetzt habe. Nach seiner Freilassung sei er verschiedentlich von bewaffneten Personen bedroht worden. Am 25. April 2006 sei er erneut verhaftet und während rund drei Wochen auf der Polizeistation H._______ festgehalten, gefoltert und misshandelt worden. Vorübergehend habe man ihn auch zum "Nawala Head Office" gebracht. Seine Frau habe auf Grund dieser Vorkomnisse eine Fehlgeburt erlitten. Seit seiner Entlassung am 16. Mai 2006 habe er sein Haus nicht verlassen können, da er von verschiedenen terroristischen Gruppierungen, der srilankischen Armee sowie von der Polizei bedrängt worden sei. Er sei psychisch angeschlagen und könne kein normales Leben mehr führen, da er um sein Leben fürchte und sich immer versteckt halten müsse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2006 (Posteingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter der Entlassungsbefehl des Colombo Chief Magistrate's Court vom 28. Juni 2001 und ein Bestätigungsschreiben des Gefängnisses in G._______ vom 29. Juni 2001 jeweils samt englischer Übersetzung -, ein Bestätigungsschreiben des "International Committee Of The Red Cross, Delegation in Sri Lanka" (ICRC) vom 12. Juli 2001, ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission Of Sri Lanka" vom 8. August 2001, ein undatiertes Bestätigungsschreiben der "Presidential Commission in Respect Of Illegal Arrests Including Hindrance", eine Haftbestätigung des ICRC vom 14. Juni 2006 sowie Kopien des Geburtsscheins, der Identitätskarte und des Reisepasses. B. Am 12. Oktober 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 9. März 2007 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2001 auf Anordnung des Generalstaatsanwalts aus der Haft entlassen worden sei, woraus geschlossen werden müsse, dass er in diesem Verfahren

3 freigesprochen worden sei. Im Zusammenhang mit der Festhaltung durch die Polizei von H._______ vom April /Mai 2006 sei gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden, da er bereits nach wenigen Wochen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Falls gegen ihn ernsthafte Verdachtsmomente bezüglich strafrechtlich relevanter Handlungen, insbesondere terroristischer Aktivitäten, vorgelegen hätten, wäre er bestimmt nicht aus der Haft entlassen worden. Auf Grund der Akten sei ein Zusammenhang zwischen den beiden Festnahmen nicht ersichtlich. Vielmehr müsse die Polizeihaft vom April /Mai 2006 vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage in gewissen Regionen Sri Lankas gesehen werden. Weiter führt das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Drohungen seitens bewaffneter Kreise seien wenig konkret und würden eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einreisebeachtlicher Verfolgung in absehbarer Zukunft nicht zu begründen vermögen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gezielten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte oder irgendwelcher bewaffneter Gruppierungen ausgesetzt sein sollte, zumal er politisch nie aktiv gewesen sei und auch keine exponierte Stellung bekleidet habe. Überdies sei er in der Lage, sich allfälligen lokal bedingten Behelligungen durch Verlegung seines Wohnsitzes im Grossraum Colombo entziehen. Bezüglich des von der Ehefrau erlittenen Aborts sei festzuhalten, dass dieser Vorfall zwar zweifelsohne einen schweren Schlag darstelle, asylrechtlich jedoch nicht relevant sei. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem Schreiben vom 9. März 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 13. März 2007) Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang 27. März 2007). Zur Begründung brachte er vor, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auf Grund der früheren Festnahmen und der Behelligungen durch Militär, Polizei und Militante angesichts der allgemeinen Situation in Sri Lanka durchaus plausibel erscheine. Als Tamile und Hindu sei er auf Grund der früheren Festnahmen besonders gefährdet, in Zukunft erneut das Opfer von Festnahmen zu werden. Die Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sei unter Berücksichtigung der besonderen Situation in seinem Heimatstaat und nicht auf Grund der Art und Schwere der in der Vergangenheit gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu beurteilen. Es sei eine gängige Vorgehensweise der Sicherheitskräfte, jugendliche Tamilen ohne ersichtlichen Grund und nur gestützt auf eine frühere Verhaftung, im Sinne einer "Vorsichtsmassnahme", erneut festzunehmen und zu inhaftieren. Zwar würde er im Falle einer erneuten Verhaftung vom Gericht zweifelsohne wieder auf freien Fuss gesetzt, doch wäre er immer wieder physischer und psychischer Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR

4 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst und müsste daher grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen wird indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann. 3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der

5 Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. um Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.) 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbringen betreffend seine Festnahme am 2. Februar 2000 durch die T.I.D. und der anschliessenden, vom 11. Juli 2000 bis am 29. Juni 2001 dauernden Inhaftierung im Gefängnis in G._______, sowie betreffend die Festhaltung durch die Polizei von H._______ vom April /Mai 2006, nicht geeignet sind, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Ausländer, die in Ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Flüchtling ist damit nicht nur, wer eine aktuelle Verfolgung geltend machen kann, sondern auch, wer vor künftiger Verfolgung flieht. Ist also die bereits erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, indem sie zum Beispiel zu wenig intensiv ist, oder weil sie zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein, muss geprüft werden, ob diese Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Die Praxis verlangt eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang gilt dann als zerrissen, wenn zwischen Eingriff und Ausreise mehr als zwölf Monate vergangen sind (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 107). In Bezug auf den geltend gemachten Freiheitsentzug von Juli 2000 bis Juni 2001 ist festzuhalten, dass dieser den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen vermag, zumal zwischen dem geltend gemachten Eingriff und dem Ersuchen um Schutzgewährung mehr als fünf Jahre vergangen sind, womit es an der erforderlichen Kausalität fehlt. 5.2 Eine Verfolgung ist nur dann asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG, wenn die erlittenen oder befürchteten Nachteile auf bestimmten Verfolgungsmotiven basieren. Das Asylgesetz nennt Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen des Verfolgten. Die asylrelevante Verfolgung ist insbesondere von der legitimen staatlichen Verfolgung auseinanderzuhalten (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, a.a.O., S. 74). Nicht alle staatlichen Massnahmen, die in Leib, Leben oder Freiheit des oder der Einzelnen eingreifen, sind somit auch asylrelevant. Jeder Staat darf legitimerweise Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und zum Schutze der Einheit des Staates ergreifen. Beruhen Verfolgungsmassnahmen auf legitimen Gründen, ist das Asylgesuch wegen Fehlens asylrelevanter Verfolgungsmotivation abzulehnen (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, a.a.O., S. 100). Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, wurde er im Mai 2006 von der Polizei verhaftet, weil diese ein Telefonat eines LTTE-Mitgliedes

6 abgefangen hatte, welches von seinem Mobiltelefon geführt wurde. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind eine paramilitärische Organisation, die für die Unabhängigkeit des von Tamilen dominierten Nordens und Ostens Sri Lankas vom Rest der Insel kämpfen. Die Regierung Sri Lankas hat somit - im Sinne einer Massnahme zur Aufrechterhaltung der inneren und äusseren Sicherheit des Staates - ein legitimes Interesse an der Verfolgung mutmasslicher LTTE- Mitglieder. Die Verhaftung des Beschwerdeführers stellt offensichtlich eine solche Massnahme dar und ist demzufolge asylrechtlich irrelevant. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der tamilischen Minderheit handelt, nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, der zu beurteilende Eingriff sei auf Grund konkreter Verdachtsmomente erfolgt und nicht auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff gegenüber dem Beschwerdeführer mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden kann, oder ob die Repressionsmassnahmen als unverhältnismässig zu bezeichnen sind. Eine solche Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe kann nicht losgelöst von der allgemeinen Situation im betreffenden Staat erfolgen. So ist beispielsweise in Bürgerkriegssituationen oder bei der Bekämpfung von Unruhen und Terrorismus die Schwelle zur Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit höher anzusetzen. Im Grossraum Colombo und in anderen Teilen der Insel hat sich die Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere der tamilischen und muslimischen Minderheit, aber auch der singhalesischen Bevölkerung, wo sie eine Minderheit bildet, seit Beginn des Jahres 2006 allgemein verschlechtert. In Colombo gibt es wieder zahlreiche Checkpoints, an denen Fahrzeuge und Fussgänger aufgehalten werden. Razzien und Verhaftungen besonders in den von Tamilen bewohnten Vierteln Kotahena und Wellawatte haben zugenommen. Nach dem Anschlag auf Aussenminister Kadirgamar im August 2005 erliess das Parlament Emergency Regulations, die der Armee erlauben, auf blossen Verdacht hin Verhaftungen vorzunehmen und verhaftete Personen ein Jahr ohne Prozess festzuhalten. Die Emergency Regulations wurden im Juli 2006 für weitere sechs Monate verlängert. Die LTTE haben mit ihren zunehmenden und erfolgreichen Anschlägen auf hohe Regierungs- und Militärangehörige in Colombo bewiesen, dass sie ihre Ziele überall treffen können. Folge der von der LTTE verübten Anschläge ist jeweils eine Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen, wobei vor allem Tamilen ins Visier der Polizei geraten. Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2006 von der Polizei in H._______ auf Grund eines konkreten Tatverdachts verhaftet und am 16. Mai 2006 ohne Gerichtsverhandlung und ohne Intervention Dritter wieder aus der Haft entlassen. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände und der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente dürfte der erlittene Eingriff das allgemein übliche Mass nicht überschritten haben und damit als verhältnismässig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 6. Juni 2006 keine Misshandlungen seitens der Behörden geltend gemacht und die entsprechenden Vorbringen in seiner Eingabe vom 25. Juli 2006 (Posteingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) erscheinen wenig glaubhaft und müssen als nachgeschoben betrachtet werden.

7 5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus I._______, Batticaloa District stammt, wo er gemäss Schreiben vom 6. Juni 2006 auch über eine ständige Wohnadresse verfügt. Dort dürfte sich denn auch der Lebensmittelpunkt der Familie des Beschwerdeführers befinden, zumal sich seine Frau anlässlich der erlittenen Fehlgeburt am 26. Mai 2006 im Spital in J._______ behandeln liess (vgl. Beweismittel A10). Bei der angegebenen Anschrift in Colombo handelt es sich offensichtlich lediglich um die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers. Sodann stehen sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eingriffe und Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Grossraum Colombo. Es sollte dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar sein sein, sich zukünftigen Beeinträchtigungen durch eine sorgfältige Wahl seines Aufenthaltes und der entsprechenden Gestaltung seiner Geschäftstätigkeit zu entziehen 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am:

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