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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2020 E-2219/2020

12 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,246 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweiusng (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2219/2020

Urteil v o m 1 2 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2020.

E-2219/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2015 in Richtung B._______, wo er sich bis am (…) 2018 aufgehalten habe. Am 9. Januar 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. Januar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Dort würden seine Eltern, (…) und (…) Brüder leben. (…) weitere Brüder und (…) hätten Syrien bereits verlassen. Nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr 2009 habe er seinem (…) auf den (…) helfen müssen. Nach zwei Jahren Tätigkeit in der (…) habe er erfolglos versucht, die (…) Klasse (…) abzuschliessen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, am (…) 2014 habe er eine Aufforderung erhalten, sich mit Schuldokumenten beim Aushebungsamt zu melden, um den Militärdienst aufzuschieben. Er habe keine Dokumente gehabt, da er die (…) Klasse nicht abgeschlossen habe. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am (…) 2015 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die Behörden hätten mehrmals sein Dorf aufgesucht, wobei er sich jeweils versteckt habe. Einen Monat nach Erhalt des Aufgebots sei er aus Angst vor einer Festnahme ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Behörden ungefähr (…) Mal zu Hause aufgesucht. Weder er selbst noch seine Familienangehörigen seien politisch aktiv gewesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein Dienstbüchlein und ein militärisches Aufgebot vom (…) 2014 – alles jeweils im Original – zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.

E-2219/2020 C. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. März 2020 seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. D. Am 30. April 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-2219/2020 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Absolvierung der militärischen Aushebung sei unglaubhaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien knapp und unstimmig ausgefallen. Er habe das Datum der Aushebung nicht nennen, noch sich auf Nachfrage an das Jahr erinnern können. Er sei im (…) 2013 (…) Jahre alt geworden und hätte sich demnach im selben Jahr bei

E-2219/2020 den Militärbehörden für die Musterung und die Ausstellung des Militärdienstbüchleins melden müssen. Zu jenem Zeitpunkt habe sich die syrische Regierung – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli – aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und die Einberufung von kurdischstämmigen Personen in den Militärdienst mehrheitlich gestoppt. Vor diesem Hintergrund habe für den Beschwerdeführer kaum Druck bestanden, sich im Jahr 2013 eigens für die militärische Aushebung nach al-Hasaka zu begeben. Auch sei nicht davon auszugehen, dass für die syrischen Sicherheitskräfte in den Jahren 2014 und 2015 im Bezirk D._______ in der Provinz al-Hasaka die Möglichkeit bestanden habe, Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. An dieser Einschätzung würde auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern vermögen, da solche echten Dokumente gegen Bezahlung erhältlich seien. Vor diesem Hintergrund sei die vorgebrachte Aushändigung eines militärischen Aufgebots am (…) 2014 und die behördlichen Patrouillen im Jahr 2015 als unwahrscheinlich zu erachten. Weiter sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Patrouillen oberflächlich und substanzlos ausgefallen seien. Insgesamt seien die geltend gemachte Absolvierung der militärischen Aushebung, der Erhalt eines schriftlichen Aufgebots sowie die Patrouillen angesichts der Machtverhältnisse in der Provinz al-Hasaka zum besagten Zeitpunkt und aufgrund der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei zwar im dienstpflichtigen Alter, jedoch sei nicht erwiesen, ob er überhaupt für militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise habe er sich zwar der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne demnach nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden und habe deshalb keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, die Vorinstanz habe ihn zur Aushebung nicht ausführlich befragt. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er Details dazu hätten erzählen sollen. Da in Syrien Krieg geherrscht habe, habe nicht der normale Prozess der Aushebung stattgefunden, sondern ein verkürztes Verfahren. Es treffe nicht zu, dass das syrische Regime zu jener Zeit in seinem Wohnort nicht mehr an der Macht gewesen sei. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel echt und würden seine Vorbringen untermauern.

E-2219/2020 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADLEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insb. E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3, E. 6.7.2 m.w.H.). Das Gericht ging davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus diesem Entscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen

E-2219/2020 lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). 8.3 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gemäss seinen eigenen Angaben weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen genannten Grund persönliche Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziff. 7.02 und A17/15 F45 f.). Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten militärischen Aushebung und Einberufung in den Militärdienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter einzugehen. 8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2219/2020 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (aArt. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2219/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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