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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2020 E-2218/2020

18 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 parole·~15 min·8

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2218/2020

Urteil v o m 1 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2020.

E-2218/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. September 2018 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 18. September 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyls- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Aufgrund seiner Erkrankung an einem (…), welche bereits in Griechenland diagnostiziert wurde und aufgrund welcher eine entsprechende Operation am (…) erfolgte, wurde der Beschwerdeführer zunächst vom 24. September 2018 bis am 3. Oktober 2018 im Spital C._______ behandelt. Nach seiner Verlegung in das Kantonsspital D._______ wurde am 10. Oktober 2018 ein (…) operativ entfernt. Nach der Operation wurde er in die Rehabilitationsklinik (…) verlegt und durchlief bis im März 2019 verschiedene Nachuntersuchungen im Kantonsspital D._______. Nachdem die griechischen Behörden am 21. November 2018 das SEM dahingehend informierten, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, entschied das SEM am 17. Juni 2019 aufgrund seiner Erkrankung, sein Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln und darauf einzutreten. Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und aus E._______, Bezirk F._______, Provinz G._______, zu stammen. Er habe seit 1995 im Iran gelebt, sei aber insgesamt achtmal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe in Afghanistan die Schule während sechs Jahren (und im Iran während zwei weiteren Jahren) besucht. In Kabul und in verschiedenen Städten Irans habe er als (…) und an (…) gearbeitet. Im Jahre 2003 habe er im Iran geheiratet; seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Töchtern bis heute ohne Aufenthaltsbewilligung im Iran. Zu seinen Asylgründen brachte er vor, dass sich sein Cousin im Jahre 1995 in seinem Beisein aus Versehen selbst erschossen habe und dessen Familie ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod verantwortlich gemacht habe. Er sei aus Angst, als Mörder hingerichtet zu werden, über Pakistan in den

E-2218/2020 Iran geflohen. Von dort sei er im Jahre 1997 nach Afghanistan abgeschoben worden und sei mit rund tausend anderen Afghanen während sechs Monaten von den Taliban in Haft genommen worden. Durch die Vermittlung einer christlichen Organisation habe er befreit werden können. Ungefähr im Jahre 2010 sei er wiederum vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Beim Versuch, auf illegalem Weg zurück in den Iran zu gelangen, sei er erneut von den Taliban festgenommen worden. Er sei von ihnen nach beziehungsweise in die Nähe von Pakistan gebracht, zu seinen Personalien befragt und fotografiert worden. Danach sei er während zehn Tagen gefoltert worden, wobei die Taliban von ihm hätten wissen wollen, was er im Iran gemacht habe und für wen er arbeite. Da er nichts zu erzählen gehabt habe, sei er nach Familienangehörigen gefragt worden. Er habe seinen Cousin genannt, der im Iran studiert habe. Die Taliban hätten ein Lösegeld verlangt, welches der Cousin schliesslich teilweise geleistet habe. Nach etwa zwei Monaten Gefangenschaft sei er freigekommen und habe wegen seiner dort erlittenen Verletzungen am (…) beziehungsweise an der (…) in Afghanistan ein Spital aufgesucht. Er sei sodann in den Iran zurückgekehrt, wo er sich erneut in einem Spital habe untersuchen lassen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Operation benötige. Im Jahre 2013/2014 sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist, sei jedoch aufgegriffen worden und wieder nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Aufgrund der anstehenden Operation an seiner (…) habe er schliesslich ein Visum für den Iran erhalten, sei mit seiner Familie nach Teheran geflogen und habe sich in einem Privatspital in H._______ operieren lassen. Nach Ablauf des Visums seien sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt. Nebst seiner im Iran durchgeführten Operation macht der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes geltend, an (…) zu leiden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera, einen afghanischen Führerschein, eine Registrierung des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) aus der Türkei vom 11. August 2016 sowie diverse medizinische Unterlagen aus dem Iran und Griechenland zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 2. April 2020 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges

E-2218/2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Am 28. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-2218/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der formelle Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann mangels Entziehung derselben als gegenstandlos erklärt werden. 4.2 Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, ist festzuhalten, dass er mit Verfügung des SEM vom 31. März 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Daher beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2218/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität im Heimatstaat erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Zum einen habe sich der geschilderte Vorfall seinen Cousin betreffend vor rund 25 Jahren ereignet, so dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie seines Cousins zu rechnen habe. Ausserdem habe er ausgeführt, dass es keine konkreten Hinweise auf eine solche Verfolgung gebe und die Familie seines Cousins nicht mehr nach ihm suche. Zudem seien seinen Angaben zufolge die meisten Familienangehörigen bereits verstorben. Ohnehin sei es fraglich, ob überhaupt

E-2218/2020 je eine Verfolgungssituation bestanden habe, zumal er nach dem Vorfall geflüchtet sei, weil die Mutter und die Schwester seines Cousins ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht hätten und der Schwiegersohn seines Onkels ein mächtiger Mann in der Region gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber nie versucht, die Sache mit seiner Familie zu klären und beispielsweise das Vermittlungsangebot eines Onkels in Anspruch zu nehmen. Seine Aussagen würden diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten. Zum anderen seien auch den beiden Entführungen durch die Taliban keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara stelle gemäss geltender Rechtsprechung alleine noch keinen Asylgrund dar. Zudem sei bei der zweiten Entführung das Interesse der Taliban an seiner Person rein wirtschaftlicher Natur gewesen. Auch sei er jeweils nicht alleine, sondern mit zahlreichen anderen afghanischen Staatsangehörigen entführt worden, was nicht auf eine gezielte Verfolgung hindeute. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden ausserdem gewisse Zweifel bestehen. So habe er sich teilweise widersprochen, beispielsweise als er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, in Pakistan in Gefangenschaft der Taliban gewesen zu sein, an der Anhörung aber ausgeführt habe, er sei im Süden Afghanistans festgehalten worden. Auch bezüglich des Visums, welches er für den Iran erhalten habe, habe er an der BzP vorgebracht, dieses wegen einer erforderlichen Operation seiner Frau erhalten zu haben, wohingegen er an der Anhörung ausgeführt habe, dass seine Operation an der (…) ausschlaggebend gewesen sei. Schliesslich habe er geltend gemacht, die gesundheitlichen Probleme an seinem (…) seien durch die Folterungen der Taliban verursacht worden. Den medizinischen Unterlagen sei aber zu entnehmen, dass er aufgrund eines (…) an der (…) operiert worden sei. Hinweise auf eine Verletzung, die auf eine Folterung zurückzuführen wäre, seien hingegen nicht ersichtlich. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er im Jahre 1995 verdächtigt worden sei, seinen Cousin umgebracht zu haben, und dass eine solche Tat in seiner Kultur nicht verjähre. Die Nachkommen der Familie würden immer noch ihm die Schuld am Tod seines Cousins geben, weswegen eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn gefährlich wäre. Des Weiteren sei er nicht allein wegen seiner Ethnie als Hazara von den Taliban entführt worden, sondern auch, weil er versucht habe, in den Iran zu gelangen und damit als Verräter gelte. Anlässlich der zweiten Entführung sei er schwer gefoltert worden und er habe in der Folge sein

E-2218/2020 Bein nicht mehr bewegen können. Was den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich des Ortes seiner Gefangenschaft anbelange, sei klarzustellen, dass er von I._______ in Afghanistan nach Pakistan transportiert worden sei. Das Visum für den Iran hätten sie ausserdem wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der notwendigen Operation seiner (…) erhalten. Er leide an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 6.1; vorinstanzliche Verfügung S. 4 ff.). 7.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Ereignisse rund um den Tod des Cousins des Beschwerdeführers bereits 25 Jahre zurückliegen. Die nahen Angehörigen, namentlich seine Tante und die Cousine, welche ihn für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht haben sollen, sind zwischenzeitlich gestorben, ebenso der Onkel. Es ist, selbst unter der Annahme, dass noch weitere Angehörige des Cousins in Afghanistan leben, nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dieser langen Zeitspanne noch eine Verfolgung droht, bringt er doch selbst an der Anhörung vor, von der Familie des Cousins nicht mehr gesucht zu werden (act. A42/14 F45). Da der Beschwerdeführer ausserdem selbst nie versucht hat, sich mit der Familie seines Cousins zu einigen, obschon ein anderer Onkel eine Vermittlung angeboten habe (act. A13/16 F.01; act. A42/14 F42), muss ohnehin bezweifelt werden, ob überhaupt je eine Verfolgungssituation bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist nie in seine Heimatgegend zurückgekehrt und hat seit dem Zwischenfall nichts mehr von den Angehörigen des Cousins gehört. Sein Vorbringen, in den Fokus der Familie geraten zu sein, beruht alleine darauf, dass die Mutter und die Schwester des Cousins ihm vor 25 Jahren die Schuld am Tod des Cousins gegeben hatten. Konkrete und aktuelle Drohungen vermochte er jedoch keine vorzubringen. Ausserdem lassen sich seinen Aussagen keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (politische Haltung, religiöser Glaube, Nationalität, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie) entnehmen. Aufgrund seiner Ausführungen ist anzunehmen, dass er aus reiner Willkür im familiären Kontext für den Tod seines Cousins verantwortlich gemacht wurde, nämlich, weil sich der Unfall

E-2218/2020 in seinem Beisein zugetragen habe und nur er und sein Cousin diese Waffe hätten anfassen dürfen (act. A42/14 F42–43). 7.3 Auch was die beiden Entführungen durch die Taliban in den Jahren 1997 und 2010/2011 anbelangt, ist den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorkommnisse einem asylrelevanten Motiv zugrunde liegen. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung S. 5) verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass es aufgrund der langen Zeitdauer auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht fehlt. Es kann vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz genannten Widersprüche und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter einzugehen, welche auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 31. März 2020 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, womit auch den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Erkrankung an (…), Rechnung getragen wurde. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2218/2020 10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist demnach abzuweisen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2218/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständigung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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