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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2017 E-2217/2017

12 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,315 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2217/2017

Urteil v o m 1 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).

E-2217/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Juni 2014 verliess und sich in der Folge bis zum 2. Juni 2015 in der Türkei aufhielt, bevor er am 8. Juni 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 16. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Kurde aus B._______ (Provinz Hasaka), dass er ab Sommer 2011 gemeinsam mit einem Onkel in Damaskus in einem Restaurant gearbeitet und nach dem Abschluss der Schule im Jahr 2013 dem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe, dass der Vater für die Regierung Berichte verfasst habe, die auf kurdischen Seiten veröffentlicht worden seien, und der Vater auch im Fernsehen aufgetreten sei, dass der Vater aus Angst vor Festnahmen nicht mehr bei der Familie gelebt habe und syrische Beamte in der Tat Ende 2013 zu Hause nach dem Vater gefragt hätten, dass er (Beschwerdeführer) im Jahr 2013 in C._______ und D._______ an verschiedenen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe, diese jeweils friedlich verlaufen seien, wobei er dennoch vorsorglich jeweils zwei Nächte bei einer Tante in C._______ übernachtet habe und erst danach wieder nach Hause gegangen sei, dass er zudem Angst vor einer Einberufung in den Militärdienst gehabt habe, weshalb er im Heimatdorf geblieben sei, zumal er befürchtet habe, bei Verlassen des Dorfes verhaftet zu werden, dass er jedoch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zudem erwähnte, die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) hätten noch vor seiner Ausreise ein Kommuniqué veröffentlicht, demzufolge junge Männer ab 18 Jahren hätten rekrutiert werden sollen, weshalb er für den Fall des weiteren Verbleibs in Syrien eine Zwangsrekrutierung auch von dieser Seite habe befürchten müssen,

E-2217/2017 dass er und seine Familie sich daher nach seinem (…) Geburtstag entschieden hätten, dass er Syrien verlassen solle, dass nach seiner Ausreise ein Onkel väterlicherseits über ihn befragt worden sei, von der Ausreise des Neffen erzählt und in der Folge Ruhe gehabt habe, dass der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis und das Abschlusszeugnis eines Gymnasiums zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 15. März 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dabei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen, die Behörden hätten im Jahr 2013 einmal nach dem Vater gefragt, sei namentlich nicht genügend, um von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen, zumal die Behörden bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, diese in die Tat umzusetzen und den Beschwerdeführer anstelle des Vaters mitzunehmen, dass auch die Furcht vor einer zwangsweisen Rekrutierung durch die syrische Armee asylrechtlich nicht beachtlich sei, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch gar kein entsprechendes Aufgebot erhalten gehabt habe und auch sonst keine Rekrutierungsversuche angegeben habe, dass die angegebenen zweimaligen Nachfragen beim Onkel an dieser Feststellung nichts ändern könnten, zumal daraus nicht erkennbar werde, ob der Beschwerdeführer dann tatsächlich einberufen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 15. März 2017 sei aufzuheben, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,

E-2217/2017 dass mit der Beschwerde unter anderem Berichte zur Lage in Syrien, ein Marschbefehl (im Original mit Übersetzung) und ein Fahndungsbefehl für die Militärpolizei (in Kopie mit Übersetzung) zu den Akten gereicht wurden, dass am 18. April 2017 der Eingang der Beschwerde vom 13. April 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 das Original des bereits bei den Akten liegenden Fahndungsbefehls und ein Zustellcouvert nachreichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

E-2217/2017 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Ausführungen der Vorinstanz als vollumfänglich zutreffend erachtet, dass hinsichtlich der befürchteten Einberufung in den Militärdienst gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, was in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7), dass sich vorliegend die Sachlage anders präsentiert als in dem jenem Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren,

E-2217/2017 dass namentlich mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, er sei wegen des Vaters oder aufgrund eigener Aktivitäten in den Fokus der syrischen Behörden geraten, dass der Beschwerdeführer vielmehr erwähnt hat, seine Demonstrationsteilnahmen – die Anlässe selber seien friedlich verlaufen – hätten für ihn keine nachteiligen Folgen gezeitigt (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 11 f.), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht, er sei exil-politisch aktiv und habe "an den politischen Veranstaltungen und Protestaktionen in der Schweiz" teilgenommen, was zu einer asyl-rechtlich relevanten Gefährdung führe (vgl. Beschwerde S. 8), dass er dieses Vorbringen zuvor nie erwähnt hat (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen vom 8. November 2016 S. 19, wo er die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, ausdrücklich verneint hatte) und die angeblichen Aktivitäten auch in keiner Weise substanziiert, dass ungeachtet dessen die blosse Teilnahme an massentypischen politischen Exilaktivitäten – beispielsweise die Teilnehme an Kundgebungen als einer von vielen Beteiligten – praxisgemäss nicht zur Annahme des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe führen würde (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6 f., als Referenzurteil publiziert), dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen politischen Aktivitäten seines Vaters nicht als derart erscheinen, dass sie zu seiner Reflexverfolgung geführt hätten, zumal es die syrischen Behörden bei tatsächlichem Interesse an einer Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers nicht bei Nachfragen nach dem Vater hätten bewenden lassen, sondern ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar anstelle des Vaters mitgenommen hätten, dass diese Einschätzung bestätigt wird durch die Beschreibung des Verhaltens der Beamten, die den Vater zu Hause gesucht hätten (vgl. a.a.O. S. 10: "Er fragte wo unser Vater ist. Wir fragten warum. Sie sagten: 'Das hat mit Euch nichts zu tun'.") sowie durch die wiederholte ausdrückliche Feststellung des Beschwerdeführes, er habe – beziehungsweise hätte – mit den Behörden ausschliesslich wegen des Militärdiensts Probleme gehabt (vgl. a.a.O. S. 12 ad F131 und F133, Protokoll der BzP S.7),

E-2217/2017 dass das Gericht von Amtes wegen Asylakten beigezogen hat, nämlich diejenigen des Vaters des Beschwerdeführers (über das Asylverfahren der Eltern [N {…}] ist bisher – wie auch über die mehrerer Schwestern [N {…}, N {…} und N {…}] – noch nicht erstinstanzlich entschieden worden) sowie diejenigen des Bruders E._______ (N […]), der bereits im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist und dem hier Ende 2013 Asyl gewährt worden war, dass auch diesen Beizugsakten keine konkreten Hinweise auf eine Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (was dieser, wie erwähnt, zur Begründung seines Asylgesuchs ja auch gar nicht geltend gemacht hatte), dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Indizien dafür bestehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner beurteilt hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte, dass zusammenfassend vorliegend eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ebenfalls zu keinem anderen Schluss führt, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen ist, dass einem Betroffenen seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 5.3), dass die Darlegungen im Rechtsmittel betreffend Modalitäten im Zusammenhang mit einem Militäraufgebot respektive einer Verweigerung des Militärdiensts sowie die neu eingereichten Original-Beweismittel – Marschbefehl und im Anschluss daran erlassener Fahndungsbefehl – an den obigen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-2217/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht stellt, da diese alternativer Natur sind (ist ein Vollzugshindernis gegeben, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). dass die vom SEM in seiner Verfügung vom 15. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft tritt, dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, nachdem die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erfüllt ist. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2217/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-2217/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2017 E-2217/2017 — Swissrulings