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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2015 E-2215/2015

29 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,349 parole·~7 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 24. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2215/2015

Urteil v o m 2 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).

E-2215/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. August 2012 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM) ein Asylgesuch seines Bruders, des Beschwerdeführers, einreichte, unter Beilegung von Fotokopien einer Vollmacht, eines Flüchtlingsausweises und eines Briefes des Beschwerdeführers, dass das BFM den Rechtsvertreter am 14. Oktober 2014 schriftlich aufforderte, eine Originalvollmacht und innert Frist eine Stellungnahme zu einer Liste von Fragen einzureichen, dass es zudem feststellte, in den Akten befinde sich keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche, weshalb dieser die Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten müsse, falls er nicht bereits ein von ihm verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit seinem Ersuchen eingereicht habe, dass ihm für die Regularisierung eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt wurde, unter der Androhung des Nichteintretens, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, dass weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer sich innert dieser Frist vernehmen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an das SEM vom 30. Mai 2015 darum bat, das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht abzuschliessen und ihm Gelegenheit zu geben, das Asylgesuch der Form entsprechend zu stellen, dass das SEM dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 10. April 2015 eintraf, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 als Beschwerde entgegennahm und dessen Eingang innert der Beschwerdefrist bestätigte,

E-2215/2015 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2215/2015 dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass eine Person, die ein Asylgesuch in diesem Sinne gestellt hat, dadurch Partei wird und sich im Verfahren vertreten lassen kann, sofern sie nicht persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt (BVGE 2011/39), dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, und das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig ist, dass ein solcher Mangel jedoch geheilt werden kann, namentlich durch eine persönlich verfasste oder unterzeichnete Bestätigung der Beantwortung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), dass der Beschwerdeführer eine urteilsfähige und mündige Person ist, und damit ein Asylgesuch grundsätzlich persönlich stellen muss, dass das vorliegende Asylverfahren aufgrund eines Schreibens des Rechtsvertreters und Bruders des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Asylverfahren nie im ausgeführten Sinne persönlich aufgetreten ist, dass der Rechtsvertreter zusammen mit dem Asylgesuch lediglich Fotokopien einer Vollmacht und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (beide vom Beschwerdeführer unterschrieben) einreichte, dass das BFM dem Rechtsvertreter am 14. Oktober 2014 mitteilte, in den Akten befinde sich keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, und darauf hinwies, der Beschwerdeführer müsse diese Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten, dass ihm für den Fall, dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, angedroht wurde, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten,

E-2215/2015 dass weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 30 Tagen (und in den ganzen fünf Monaten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) sich in irgendeiner Weise bei der Vorinstanz vernehmen liessen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vorbringt, er habe nach zwei Jahren Untätigkeit der Vorinstanz nicht mehr damit gerechnet, dass das Gesuch bearbeitet werde, und könne sich daher nicht an den Erhalt des Briefes vom 14. Oktober 2014 erinnern, wobei er nicht explizit bestreite, ihn erhalten zu haben, dass er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse weder den Inhalt des Schreibens verstanden noch dessen Relevanz richtig habe einschätzen können, dass zwar die Androhung eines Nichteintreitensentscheides im vorinstanzlichen Schreiben nicht ganz leicht verständlich formuliert war, dass dies aber angesichts der absoluten Untätigkeit des Beschwerdeführer und seines Rechtsvertreters nicht ins Gewicht fällt, zumal ihm eine Reaktion ohne weiteres möglich gewesen wäre, geht doch aus seinen Schriftstücken vom 20. August 2012 und 30. März 2015 hervor, dass er die deutsche Sprache perfekt beherrscht beziehungsweise auf die Hilfe einer Mittelsperson deutscher Muttersprache zählen kann, dass deshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder ein zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt hat und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers vorliegt, dass das SEM deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2215/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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