Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2207/2013
Urteil v o m 1 3 . März 2014 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______ geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (…).
E-2207/2013 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 29. Dezember 2009 reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Beschluss des BFM vom 4. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 19. September 2011 an die Botschaft ersuchte der Beschwerdeführer weiterhin um Schutz in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 30. September 2011 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am 31. Oktober 2011 bei der Botschaft ein. E. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und um Beantwortung konkreter Fragen, insbesondere bezüglich allfälliger Haftentlassungsbedingungen, allfälliger pendenter Untersuchungs-Massnahmen und allfälliger behördlicher Entscheide. Die Botschaft gab dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit, allfällige Probleme oder Bedrohungen nach der Haftentlassung mitzuteilen. F. Mit bei der Botschaft am 23. Dezember 2011 eingegangenem Schreiben beschrieb der Beschwerdeführer seine aktuelle Lebenssituation und bestätigte, an seinem Asylgesuch festzuhalten.
E-2207/2013 G. Auf Einladung vom 24. Januar 2012 fand am (…) 2012 in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus dem Distrikt Batticaloa stammend und seit August 2011 nördlich von Colombo wohnhaft – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 12. April 2009 habe ihn die sri-lankische Polizei mit Verdacht auf Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen. Auf dem Polizeiposten sei er massiv gefoltert worden. Am 28. April 2009 sei er in ein Gefängnis überstellt worden. Die Haftbedingungen schilderte er als schwierig. Nach Erhebung einer Klage gegen seine Inhaftierung sei er im August 2011 ohne Auflagen gerichtlich freigesprochen worden. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich auch politisch nie engagiert. Aufgrund seiner Erlebnisse fürchte er sich dennoch vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden. H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 5. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt (Rückschein nicht in den Akten). I. Mit am 8. April 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013. Gleichentags überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerde traf am 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er werde von unbekannten Leuten bedroht. Auch werde er von der sri-lankischen Polizei gesucht.
E-2207/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
E-2207/2013 Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E-2207/2013 4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen. 4.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Anhörung auf der Botschaft seit seiner Freilassung aus der Haft keine Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden gehabt hat. Auch hat das BFM zu Recht festgestellt, dass gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates spricht, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bestätig, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist. Daran vermag das blosse und durch keine Unterlagen belegte Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, er werde polizeilich gesucht ("I am in search of Police"), in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nichts zu ändern. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der Behörden, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb er von seiner Haftentlassung im August 2011 bis zu seiner Befragung durch die Botschaft im (Monatsangabe) 2012 unbehelligt geblieben, später aber von der Polizei gesucht worden sein soll. Dabei hat das BFM zu Recht in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfügt, das ihn gegenüber den srilankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch verdächtig machen könnte, hat er doch selbst vorgebracht, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder sich je politisch engagiert zu haben. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Zwar haben die sri-lankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund
E-2207/2013 mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte – wie in der Beschwerdeeingabe vorgebracht – nach seinem Verbleib erkundigt und mit dem Tod gedroht haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht mithin asylrelevant zu erachten sind. Im Weiteren ist diesbezüglich von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2207/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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