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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2019 E-2197/2017

13 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,049 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2197/2017

Urteil v o m 1 3 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).

E-2197/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. September 2015 in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den Sudan, Libyen und das Mittelmeer nach Italien, wo er am 13. Juli 2016 ein Asylgesuch stellte. (…) reiste er am (..) Februar 2017 (…) in die Schweiz ein und wurde dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. B.a Am 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 28. März 2017 vom SEM gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b Testphasenverordnung (TestV; SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vor, er habe als Ältester von (…) Geschwistern mit seinem Bruder der Mutter beim Goldsuchen geholfen und deshalb die Schule nicht regelmässig besucht. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel gehabt, um Schulhefte zu kaufen. Zu seinen Asylgründen gab er an, sein Vater sei desertiert und danach mehrmals von eritreischen Soldaten zu Hause aufgesucht worden. Als diese ihn zu Hause gefunden hätten, hätten sie in die Luft geschossen, ihn verprügelt und mitgenommen. (…) später hätten Razzien stattgefunden, an denen Militärdienstpflichtige gesucht worden seien. Nur Schüler, die einen Ausweis besessen hätten, hätten von den Lehrern nach der Mitnahme befreit werden können. Er selbst habe aufgrund seines Fehlbleibens in der Schule keinen solchen besessen. Als Soldaten auch bei ihnen ins Haus eingedrungen seien, habe ihn die Angst ergriffen, dass ihm das gleiche wie seinem Vater passieren könnte, und so sei er geflüchtet. Als Beweismittel reichte er Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B.b Am 5. April 2017 legte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme vor. B.c Die Stellungnahme des Beschwerdeführers traf am 6. April 2017 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 7. April 2017 – gleichentags persönlich ausgehändigt –

E-2197/2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 19. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Nachweis der Identität eine Kopie des Schulzeugnisses aus der sechsten Klasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende

E-2197/2017 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Der Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft in casu zu. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2197/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzien – unter Vorbehalt deren Glaubhaftigkeit – nicht um ein persönliches Aufgebot für den Militärdienst und somit nicht um einen Behördenkontakt handle. Darüber hinaus ergäben sich aus seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür, dass er aufgrund der erwähnten Razzien künftig noch irgendwelche Nachteile seitens der eritreischen Behörden zu erleiden hätte. Ausserdem habe er sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Razzien nicht im militärdienstpflichtigen Alter befunden, womit davon auszugehen sei, dass die eritreischen Behörden ihn nach der Überprüfung der Identität aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wieder hätten gehen lassen. Da er angegeben habe, anlässlich der Razzien den Behörden rechtzeitig entwischt zu sein und sich damals nicht im dienstpflichtigen Alter befunden zu haben, gelte er in Eritrea nicht als Wehrdienstverweigerer und habe somit bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Refraktion. Die Ableistung des obligatorischen Militärdienstes stelle eine staatsbürgerliche Pflicht für jede volljährige Person in Eritrea dar, womit ein allfälliger zukünftiger Einzug in den Militärdienst keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahre 1995 verstossen habe, seien seine Vor-

E-2197/2017 bringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Es seien den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe; die blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus. Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit würden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegenstehen, zumal aus den Akten keine diesbezüglichen, individuellen Gründe ersichtlich seien. Er verfüge im Heimatstaat sowohl über eine Kernfamilie als auch über zahlreiche Verwandte, welche ihn bei einer Eingliederung in den Alltag behilflich sein könnten. Diese hätten ihn auch bereits bei der Finanzierung seiner Reise nach Europa unterstützt. Zudem verfüge er über einige Jahre Schulbildung, habe bereits erste Berufserfahrungen (…) gesammelt und sei zudem jung und bei guter Gesundheit. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar.

4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe zunächst eine Wiederholung beziehungsweise Präzisierung seiner Asylvorbringen entgegen. Der Beschwerdeführer gelte – im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz – sehr wohl als Wehrdienstverweigerer, zumal in Eritrea auch Minderjährige in den Militärdienst eingezogen würden und die erfolglose Suche nach ihm durch das eritreische Militär sehr wohl als Behördenkontakt zu qualifizieren sei. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK dürfe niemand dazu gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Sowohl verschiedene Organe der International Labour Organisation (ILO) als auch das „Upper Tribunal“ in Grossbritannien hätten das eritreische Nationaldienstregime als Zwangsarbeit i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EMRK qualifiziert. Zudem stelle die drohende Einziehung in den Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da diese ein reales Risiko darstelle, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden, auch ohne Desertion. Gemäss Rechtsprechung müsse es der betroffenen Person möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Falls das Gericht trotz drohender Einziehung das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse verneinen würde, müsse dieser Umstand aufgrund der beschriebenen Verhältnisse im eritreischen Militärdienst zur Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer aus armen Verhältnissen stamme und er bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt zu

E-2197/2017 bestreiten. Eine Rückkehr würde zudem faktisch eine Rückkehr in ein Kriegsgebiet bedeuten.

5. 5.1 5.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

5.1.2 Zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise als Dienstverweigerer gegolten hat. Die Vorinstanz hat die beschriebene Hausdurchsuchung vor seiner Flucht per se nicht angezweifelt, indessen den Vorfall zu Recht nicht als Behördenkontakt qualifiziert. Es ist zwar nicht absolut auszuschliessen, dass die eritreischen Militärbeamten den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen war (siehe dazu unten E. 5.2.1). Indessen zeugt das Verhalten der Militärbeamten nicht davon, dass sie vom Beschwerdeführer wussten, zumal seinen Schilderungen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie nach ihm persönlich gesucht beziehungsweise sich nach der geschilderten Razzia bei der Familie nach ihm erkundigt hätten. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, von den Behörden vor seiner Ausreise persönlich aufgeboten oder registriert worden zu sein. Da es am erforderlichen Behördenkontakt fehlt, kann er nicht als Dienstverweigerer gelten.

E-2197/2017 5.1.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstverweigerer gilt. 5.2 5.2.1 Bei Personen, die keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Fall der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 m.w.H.). Bei der Rekrutierung über Razzien (sog. Giffas) kommt es vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen werden (BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 m.w.H.).

5.2.2 Auch nach Ansicht des SEM ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger ausgereist ist und aufgrund der inzwischen erreichten Volljährigkeit in Eritrea als dienstpflichtig gilt.

5.2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr als Eritreer im dienstpflichtigen Alter mit grosser Wahrscheinlichkeit Militärdienst wird leisten müssen. Allerdings vermag nach geltender Rechtsprechung der alleinige Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein künftiger Einzug ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur dann relevant, wenn erstellt ist, dass die rückkehrende Person für die eritreischen Behörden als Deserteurin beziehungsweise als Deserteur gilt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 ff. m.w.H.). Denn auch wenn vorliegend eine begründete Furcht vor der Einziehung angenommen werden kann, bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1 und 5.2). 5.2.4 Nebst dem nach Ausreise erreichten dienstpflichtigen Alter macht der Beschwerdeführer geltend, bereits seine illegale Ausreise aus Eritrea führe

E-2197/2017 zu einer Verschärfung des Profils und bei einer Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr.

5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit bereits erwähntem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgeschrieben, dass diese Praxis nicht mehr aufrechtzuhalten ist (a.a.O. E. 5.1): Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche Anhaltspunkte sind – wie bereits erwähnt – aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. dazu oben E. 5.1.2).

5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise noch der drohende Militärdienst Asylrelevanz entfalten. Auch wenn seine Militärdienstpflicht angenommen werden kann, ist es ihm nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f.); dazu nachstehend E. 7.3.3 und E. 7.4.2). 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-

E-2197/2017 setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und

E-2197/2017 zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 7.3.5 Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2197/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer rund (…) Schulbildung und erster Berufserfahrung (…). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte). Seine Familie ist in der (…) tätig und seine Verwandten finanzierten ihm die Ausreise. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E-2197/2017 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2197/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

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