Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 E-2189/2010

22 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,547 parole·~8 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-2189/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2189/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 15. Mai 2009 (Eingangsstempel), betitelt mit VISA APPLICATION, an die Schweizerischen Botschaft in Colombo gelangte, dass er am 6. Juli 2010 gemäss Aufforderung vom 26. Mai 2009 eine schriftliche Ergänzung einreichte und am 13. Oktober 2009 von der Botschaft eine "Application for an Entry Visa" durchgeführt wurde, in deren Verlauf es dann nicht mehr nur um ein Visum, sondern um Asyl ging (s. Anhörungsprotokoll S. 10 unten), dass der Beschwerdeführer, verheiratet und Vater von zwei Kindern, ausführte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in Jaffna geboren, wo er im Jahr (...) den Bachelor erworben habe, dass er von (...) bis (...) in B._____ gearbeitet habe und anschliessend als C._____ bis (...) in Vannai, Mannar und Vavunija (Nordprovinz) als (...) tätig gewesen sei, dass es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Unregelmässigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gekommen sei, indem der Beschwerdeführer Konten für diese Organisation vertuscht habe, dass am (...) 2009 vier Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und er wegen deren Drohungen am (...) 2009 zur Polizei gegangen sei, dass er auf dem Rückweg vom CID (Criminal Investigation Depart ment) festgenommen, während eines Monats festgehalten und misshandelt worden sei, weshalb er sich ins Spital habe begeben müssen, dass er anschliessend nach D._____ gegangen sei und bei einem Freund wohne, weil er befürchte, in (...) gekidnappt zu werden, dass der Beschwerdeführer dem Gesuch diverse Dokumente – allesamt in Kopie – als Beweismittel beilegte, dass die Botschaft am 13. Oktober 2009 dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid überwies, E-2189/2010 dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. Februar 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch vom 15. Mai 2009 (welches an sich ein Gesuch um ein Visum war [s. vorstehend S. 2 oben]) ablehnte, dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft, dass er zwar geltend mache, wegen finanziellen Unregelmässigkeiten, die während seiner Tätigkeit als C._____ vorgekommen seien, vom CID festgenommen, einen Monat lang festgehalten und misshandelt worden zu sein, dass er aber bei der Befragung nicht vermocht habe, detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis zu machen, weshalb nicht geglaubt werden könne, er sei wegen seiner Arbeit als C._____ festgenommen worden, dass er darüber hinaus angegeben habe, bereits im (...) 2007 – dem CID seien die Unregelmässigkeiten aufgefallen – seine Arbeit beendet zu haben, jedoch erst im (...) festgenommen worden zu sein, obwohl er stets zuhause gewohnt habe, dass die eingereichten Dokumente nicht geeeignet seien, die geltend gemachte Gefährdungssituation zu belegen, da sie auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein könnten, weshalb sie nicht tauglich seien, die Vorbringen zu beweisen, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 5. März 2010 (Kind request for an entry visa for Switzerland) eine deutsche Übersetzung ging am 30. April 2010 ein) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Bewilligung der Einreise in die Schweiz die Gewährung von Asyl beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Arbeitsbestätigung von (...) vom 5. März 2010 und eine Information Note (On UNHCR's mandate and activities in Sri Lanka) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den nachfol- E-2189/2010 genden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MI-CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine an das Bundesverwal-tungsgericht gerichtete Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-2189/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass die geltend gemachte Festnahme und die anschliessenden Misshandlungen durch nichts belegt sind beziehungsweise einzig ein Medical Certificate ([...]; s. Beweismittelcouvert) vorliegt, was allein schon deshalb unbehelflich ist, als es sich um eine Kopie handelt, indessen bei einem mehrtägigen Spitalaufenthalt Rechnungen, Ein- und/oder Austrittsunterlagen oder andere Papiere) vorliegen sollten, womit allerdings über die Usachen der Verletzungen und die Urheberschaft noch nichts ausgesagt wäre, dass auch die Begründung dafür, dass die Klage, die entgegenzunehmen sich die Polizei geweigert habe, nur in Kopie vorliege (s. Beschwerde S. 2 oben), in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Sri Lanka – zum konkreten Fall und zu den Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer auffallend kurz – nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des BFM zu beanstanden, E-2189/2010 dass auch die eingereichten Dokumente zu keiner anderen Beurteilung führen können, und die Feststellung des Bundesamtes, diese seien nicht tauglich, die Vorbringen zu beweisen, was nach Auffassung des Gerichts auch für die Arbeitsbestätigung von (...) gilt (s. vorstehend S. 3 unten), dass der Beschwerdeführer in D._____ offenbar ohne über die üblichen Schikanen der Behörden hinausgehende Behelligungen leben kann, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte schwierige Situation in Sri Lanka vom Gericht nicht bezweifelt wird, indessen ein grosser Teil der Bevölkerung davon betroffen ist und jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich auf das blosse Wiederholen der aktenkundigen Vorbringen sowie Ausführungen zur Situation in Sri Lanka beschränken und die Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht zum Gegenstand haben, auch nicht ansatzweise darzulegen vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe, dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen E-2189/2010 wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-2189/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: E-2189/2010 Seite 9

E-2189/2010 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 E-2189/2010 — Swissrulings