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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2018 E-2178/2018

9 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,306 parole·~22 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2178/2018

Urteil v o m 9 . November 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).

E-2178/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ‒ eine aus B._______ stammende eritreische Staatsangehörige ‒ reiste am 20. Dezember 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) D._______ zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 5. Januar 2018 fand im VZ die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) und am 8. Februar 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatdorf zusammen mit der Mutter gelebt. Diese lebe von der Landwirtschaft und werde beim Bestellen des Landes sowie dem Versorgen der Tiere durch den ältesten Bruder und einen Neffen unterstützt. Nebst ihrer Mutter würden (...) Geschwister sowie ein Onkel und (...) Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und (...) Tanten mütterlicherseits in Eritrea leben. Zu diesen Verwandten habe sie einen guten Kontakt gehabt. Zwei ihrer Brüder sowie eine Tante väterlicherseits würden sich in der Schweiz aufhalten und ein Bruder sei in Deutschland. Sie sei im (…) nach der (...) Klasse wegen schlechter Leistungen von ihrer Schule in E._______ verwiesen worden. Sie habe sich wegen der Abwesenheit ihres Vaters nicht mehr konzentrieren und dem Unterricht nicht mehr folgen können. Ihre Mutter habe ihr nicht sagen wollen, was ihrem Vater zugestossen sei; sie vermute aber, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe und sich in Haft befinde. Sie habe sich auch schlecht gefühlt, weil ihre älteren Brüder ausgereist und sie in Eritrea zurückgelassen hätten. Mit den eritreischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt, und es sei auch nicht zu behördlichen Kontakten im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in die Armee gekommen. Sie habe im Januar 2016 zusammen mit einer Kollegin in Begleitung von deren Vater illegal die Grenze

E-2178/2018 zu Äthiopien überquert. In Äthiopien habe sie mit dem Flechten von Zöpfen Geld verdient. Von dort aus sei sie via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe sie nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen. Ihr Schülerausweis sowie ihre Taufurkunde seien ihr von den äthiopischen Behörden abgenommen worden. Sie habe von der Schweiz aus keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt, weil diese kein Mobiltelefon besitze. Ein Kontakt zum ältesten Bruder, welcher im Militärdienst sei, sei nur selten zustande gekommen. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr an ihren Heimatort wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 19. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 15. März 2018 (eröffnet am 16. März 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht – verfasst durch einen Vertreter der (…) Zentralstelle für unbegleitete minderjährige Asylsuchende – reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beilage reichte sie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 19. März 2018 zu den Akten.

E-2178/2018 H. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2018 (eingegangen am gleichen Tag) hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Mai 2018 gegeben. K. Ein von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 (Poststempel) gestelltes Gesuch um Erstreckung der Replikfrist wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 unter Hinweis auf den bereits am 11. Mai 2018 erfolgten Ablauf der Frist abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 äusserte sich der Leiter (…) zur versehentlich ungenutzten Frist, reichte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters zur SEM-Vernehmlassung zu den Akten (in der an den Beschwerdeanträgen festgehalten wurde) und ersuchte um Berücksichtigung dieser verspäteten Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2178/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 18. April 2018 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2178/2018 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG). 4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 und 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würde eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen. Indessen klammere Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischer Art explizit von der Anwendung dieser Bestimmung aus. Da Personen, die die Schule abgebrochen hätten, in Eritrea grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würden, könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Ein solches Risiko vermöge auch der Umstand, dass Soldaten im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, nicht zu begründen. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge zur Bejahung einer

E-2178/2018 Verletzung von Art. 4 EMRK nicht. Aus diesen Gründen würde eine drohende Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zulässig. Die schweizerischen Behörden hätten ihre sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen im Rahmen verschiedener Gesetzesbestimmungen hinreichend präzisiert. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei generell zumutbar, da dort derzeit weder ein Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sie könne in ihrem Heimatstaat bei ihren nächsten Angehörigen wohnen und in einem ihr vertrauten Umfeld leben. Sie sei eine junge und gesunde, kinderlose Frau. Ihre persönliche Reife habe sie bewiesen, indem sie die Reise von ihrem Heimatland in die Schweiz alleine bewältigt und während ihres Aufenthalts in Äthiopien selbstständig ihren Lebensunterhalt verdient habe. Den Willen, sich eigenständig zu behaupten, habe sie auch dadurch unter Beweis gestellt, dass sie nicht in den Wohnkanton ihrer Brüder in der Schweiz habe umziehen wollen. Sie verfüge in Eritrea über ein funktionierendes Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen werde. Gemäss ihren Aussagen stehe sie mit ihren Familienangehörigen in Eritrea in Kontakt, und es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass ihre Familie, namentlich ihre Mutter, sie wieder bei sich aufnehmen würde. Sie habe zumindest mehrere Jahre die Schule besucht, und ihre Familie verfüge gemäss ihrer Darstellung über Land, welches sie selber bebaue und damit den Lebensunterhalt bestreite. Da ihre Mutter mutmasslich ihre Reisekosten bezahlt habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimat keine wirtschaftliche Not leiden würde. Zudem könnten ihre in Europa lebenden Brüder sie und ihre Familie finanziell unterstützen. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin darauf hin, im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender hätten die Asylbehörden die Pflicht, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für sie im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben werde. Es müsse nicht

E-2178/2018 nur abgeklärt werden, ob das Kind im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Es genüge dabei nicht, nur festzustellen, dass im Heimatstaat Angehörige leben würden, beziehungsweise dass es Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder kümmern würden, sondern es müsse konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden oder, falls dies nicht möglich sei, anderweitig untergebracht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Praxis in mehreren Urteilen der vergangenen zwei Jahre bekräftigt. In der angefochtenen Verfügung sei das SEM mit keinem Wort auf die international anerkannte anhaltend katastrophale Menschrechtslage in Eritrea eingegangen, sondern habe sich darauf beschränkt, unter Hinweis auf den Waffenstillstand zwischen Eritrea und Äthiopien festzustellen, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK durch eine Rekrutierung in den Militärdienst zu verneinen. Eine detaillierte, konkrete Auseinandersetzung mit ihrer persönlichen, individuellen Situation sei jedoch nicht vorgenommen worden. So sei weder konkret abgeklärt worden, ob sie in ihr familiäres Umfeld zurückkehren könne, noch ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem tatsächlichen Kindeswohl gerecht würden. Die pauschalen Annahmen der Vorinstanz vermöchten nicht zu genügen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahen zu können. Die Rechtsprechung verlange eine hohe Begründungsdichte in Fällen, wo schwere Eingriffe in hohe Rechtsgüter drohen würden, wie dies bei Wegweisungsentschieden regelmässig der Fall sei. 5.2.2 Sie habe im Rahmen der Bundesanhörung ausführt, bei ihrer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen zu sein, sowie dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keinen Kontakt zu dieser gehabt habe. Es sei ihr zudem nur selten gelungen, ihren in Eritrea wohnhaften Bruder zu kontaktieren. Die Annahmen, wonach ihre Mutter über genügend finanziell Mittel verfügen würde, um sie wieder aufzunehmen und dass sie ohne weiteres zu dieser zurückkehren könne, seien gewagte Mutmassungen. Es sei absolut unklar, ob es tatsächlich ihre Mutter gewesen sei, welche die finanziellen Mittel für ihre Befreiung aus der Gefangenschaft in Libyen organisiert habe. Sie sei während der Anhörung zwar hiervon ausgegangen, jedoch könne dies nicht als gesicherter Fakt bezeichnet werden. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz, die Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit ihres Umfelds vor Erlass des Asylentscheids konkret abzuklären. Gerade der

E-2178/2018 Umstand, dass sie in Äthiopien habe Zöpfe flechten müssen, um ihre Weiterreise organisieren zu können, deute darauf hin, dass ihre Mutter über keine Mittel verfügt habe, um ihre ganze Reise zu bezahlen. Dass sie bei einer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen sei, welche nur von der Landwirtschaft lebe und von ihrem Sohn unterstützt werde, lasse darauf schliessen, dass die Unterstützungsfähigkeit ihrer Familie stark eingeschränkt sei. Es handle sich hierbei jedoch lediglich um Mutmassungen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, den Sachverhalt vor Erlass ihrer Verfügung vollständig abzuklären. Das Kindeswohl sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, weswegen Kriterien wie Abhängigkeit, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Herkunftsstaat – insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit – geprüft werden müssten. Es entspreche dieser Pflicht in keiner Weise, sich auf ungesicherte Annahmen zu stützen und sämtliche gegenteiligen Anhaltspunkte völlige ausser Acht zu lassen. Die Tatsache, dass einer ihrer Brüder ebenfalls einen negativen Asylentscheid erhalten habe, ändere nichts an der Abklärungspflicht. Selbst wenn dieser nach Eritrea zurückkehren müsste, entbinde dies die Vorinstanz nicht davon, die praxisgemäss geforderten Abklärungen zu treffen. Im Weiteren wisse sie bis heute nicht, was mit ihrem Vater in Eritrea geschehen sei, und mehrere Familienmitglieder seien aus Eritrea geflohen. Das SEM hätte daher auch prüfen müssen, ob sie durch ihre Flucht aus dem Heimatstaat und ihre familiäre Situation ein geschärftes Gefährdungsprofil aufweise. 5.2.3 Im Übrigen würde die Unmöglichkeit der Ausweisung nach Eritrea mit Blick auf die daraus resultierende, dem Kindeswohl widersprechende Perspektiven- und Chancenlosigkeit, eine unzumutbare Härte darstellen. Die Folge der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wäre ein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der Nothilfe, ohne geeignete Unterbringung und Tagesstruktur und ohne die Perspektive einer Verbesserung der Situation innert eines zumutbaren Zeitrahmens. Sie hätte selbst dann keinerlei Möglichkeit, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn sie dies wollte. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verletzung von Art. 4 EMRK nur dann zu bejahen, wenn ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung dieser Garantie bestehe. Ein Verbot einer Wegweisung durch Art. 3 EMRK setze ein "real risk" einer verbo-

E-2178/2018 tenen Strafe oder Behandlung voraus. Die Anforderungen hierzu seien verhältnismässig hoch. Erforderlich seien stichhaltige Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernt Möglichkeit im Rahmen des militärischen Nationaldienstes einer allfälligen unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, sei nicht ausschlaggebend. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea genüge nicht um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbar Behandlung oder Strafe drohe, könne vorliegend nicht geschlossen werden. Im Wegweisungspunkt sei auf sämtliche Punkte, welche in der Beschwerdeschrift mit Blick auf das Kindswohl gefordert würden, eingegangen worden, explizite auf das Alter, die Reife, die Beziehungen und die Abhängigkeiten der Beschwerdeführerin. Von einem besonders hohen Grad der Integration in der Schweiz könne nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Entwurzelung im Heimatland. Abklärungen zur konkreten Empfangnahme im Heimatstaat seien im Falle von Eritrea faktisch nicht durchführbar, weshalb mit einer Liste von Kriterien gearbeitet werde, mit denen äquivalente Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Es gebe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Bruders keinen Grund, an der Aufnahmebereitschaft ihrer Mutter und der günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Familie zu zweifeln. Es würden somit keine pauschalen Annahmen vorliegen. Das SEM bemühe sich weiterhin, das Verfahren der Beschwerdeführerin sowie dasjenige ihres Bruders (N […]) miteinander zu koordinieren, so dass sie die Heimreise gegebenenfalls in Begleitung ihres erwachsenen Bruders antreten könnte und dieser ihr bei der Rückkehr helfen könnte. Dass sie über den Inhalt des ihn betreffenden Asylentscheids Kenntnis habe, bestätige, dass sie miteinander in Kontakt stünden und sich gegenseitig zur Seite stehen würden. Hieran ändere nichts, dass der den Bruder betreffende Entscheid inzwischen Rechtskraft erlangt habe. Die für den Vollzug der Wegweisung zuständige Behörde werde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer entsprechenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Denkbar sei hierbei eine Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

E-2178/2018 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer (verspäteten) Replikschrift aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. Das eritreische Nationaldienstsystem falle indessen nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK und stelle daher Zwangsarbeit dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz sich nicht zu einer allfällig erhöhten Gefährdung wegen der Situation ihres Vaters oder ihrer im Ausland lebenden Brüder geäussert. Die fehlenden Informationen und Abklärungsmöglichkeiten im Heimatstaat könnten nicht ihr zur Last gelegt werden und würden die Vorinstanz nicht von der Pflicht entbinden, bereits vor dem Entscheid über gewisse Informationen zu verfügen. Sie habe im Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Es lasse sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung des SEM entnehmen, auf welche konkreten Kriterien diese sich für ihren Entscheid gestützt habe. Die Vorinstanz sei nicht auf die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen eingegangen. Die Argumente betreffend die Aufnahmefähigkeit und -willigkeit ihrer Familie würden auf reinen Spekulationen beruhen und vermöchten den Anforderungen an die geforderten spezifischen Abklärungen nicht zu genügen. Davon auszugehen, dass sie und ihr Bruder, dessen Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden sei, einander zur Seite stehen würden, sei anmassend – dies umso mehr als sie nicht im selben Kanton wohnen würden. Ihre Familie habe keinen Kontakt mehr zu diesem Bruder und sie würden davon ausgehen, dass dieser seinen negativen Asylentscheid nicht angefochten habe, weil er beschlossen habe, unterzutauchen oder in ein anderes Land weiterzureisen. Die Annahme der Vorinstanz, das UNHCR und die IOM würden für eine mögliche Rückkehr von ihr zur Verfügung stehen, sei eine haltlose Mutmassung. Das IOM halte auf seiner Internetseite explizit fest, dass sie in Eritrea über keine "etablierte Präsenz" verfüge. Es sei nicht bekannt, ob diese Organisationen über das Fachwissen, den Zugang zum Land sowie über die Ressourcen oder den Willen verfügen würden, eine solche Zusammenarbeit einzugehen. Es wäre an der Vorinstanz diesbezüglich gewisse Zusicherungen einzuholen.

E-2178/2018 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Vorinstanz ist von Amtes wegen verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat

E-2178/2018 einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 6.4 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht hat, indessen aufgrund ihrer konkreten Angaben und der gesamten Aktenlage keine begründeten Zweifel an der von ihr angegebenen Herkunft und Identität, insbesondere ihrer Minderjährigkeit, bestehen. 6.5 Die Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen diese die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin bejahte, vermögen den oben genannten Anforderungen nicht zu genügen. Insbesondere beruhen die Ausführungen bezüglich der Tragfähigkeit ihres sozialen Netzes im Wesentlichen in der Tat auf Mutmassungen. Es steht aufgrund der Aktenlage nicht fest, dass sie im Heimatstaat ihren Familienangehörigen übergeben werden kann und dass diese in der Lage und willig sein werden, ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre Mutter, bei welcher sie vor ihrer Ausreise wohnhaft war, alleinstehend ist und auf die Unterstützung durch ihren ältesten Sohn angewiesen ist. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ihre Angehörigen im Heimatstaat über eine gute wirtschaftliche Situation verfügen würden, findet in den Akten ebenso wenig eine hinreichende konkrete Stütze wie die These, sie könne mit Hilfe durch ihre im Ausland lebenden Verwandten rechnen. In diesem Zusammenhang steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder, dessen Asylgesuch ebenfalls abgewiesen wurde, zurückreisen könnte (vgl. vorstehend S. 10). Die Beschwerdeführerin verfügt ferner weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch über wesentliche berufliche Qualifikationen; dass sie ihren Lebensunterhalt mit dem Flechten von Zöpfen verdienen könnte, erscheint – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als wenig realistisch. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage sein würde, ihre wirtschaftliche Existenz selbstständig zu sichern. 6.6 Insgesamt gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend die gemäss geltender Rechtsprechung erforderlichen Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die

E-2178/2018 sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 6.7 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.8 Die Frage des Vorliegens anderer Wegweisungsvollzugshindernisse kann damit offen bleiben (vgl. oben E. 4.4). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für (…) des Kantons D._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Vertretung im vorliegenden Verfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2178/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2018 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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