Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.05.2017 E-2170/2015

2 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,248 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2170/2015

Urteil v o m 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).

E-2170/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 und reiste am 21. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Dezember 2013 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 23. Dezember 2014 im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Er habe bis 1999 in Äthiopien gelebt, das Land dann aber zusammen mit seiner Mutter und den beiden Schwestern verlassen müssen. Hiernach habe er in Eritrea die Schule besucht, diese aufgrund gesundheitlicher Probleme und Operationen aber im Oktober 2005 abbrechen müssen. Bei einer Razzia sei er daraufhin von Soldaten zu Hause angehalten und nach Wia ins Militärcamp eingezogen worden. Im Jahre 2007 sei ihm von dort aus die Flucht in den Sudan gelungen, wo er sich für ungefähr 9 Monate aufgehalten habe, bis er im August 2008 nach Israel weitergereist sei. Kurze Zeit später sei er dort festgenommen, nach Ägypten gebracht, für mehrere Monate festgehalten und schliesslich nach Eritrea zurückgeschafft worden. Nach seiner Ankunft in Eritrea sei er für ein Jahr inhaftiert und zum Arbeitseinsatz in das Gebiet B._______ geschickt worden, von wo aus ihm im Jahre 2010 anlässlich eines Ausseneinsatzes erneut die Flucht in den Sudan gelungen sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Identitätskarte, ein Geburtszertifikat und einen Taufschein seiner Tochter sowie Fotos beider Kinder ein. B. Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der gleichzeitig verfügten Wegweisung aus der Schweiz wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

E-2170/2015 C. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 – 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Als Beweismittel reichte er Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, der Niederlassungsbewilligung seines Bruders C._______, geb. (…) (Personen-ID ZEMIS […]) und der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders D._______, geb. (…) (Personen-ID ZEMIS […]) ein. Im Weiteren reichte er – nebst seinem eigenen – die UNHCR-Ausweise von E._______, geb. (…) und F._______, geb. (…), allesamt ausgestellt am (…) in G._______, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 1. März 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens. Die ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage wurde vom Gericht am 4. März 2016 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2170/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck

E-2170/2015 noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG), wobei gleiches für die Person gilt, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen zur geltend gemachten Vorverfolgung hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderungen seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt und widersprüchlich, darüber hinaus würden sie teilweise der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) glaubhaft darzulegen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP angegeben, am 9. November 1985 in H._______/Eritrea, in der Anhörung jedoch, in Äthiopien geboren zu sein. Widersprüchlich habe er sich sodann in Bezug auf seine Ehefrau geäussert, indem er zuerst ausgesagt habe, mit I._______, der Mutter seines Sohnes J._______, später hingegen, mit der Mutter seiner Tochter K._______, L._______ kirchlich verheiratet zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erwidert, es sei vielleicht zu Verwechslungen gekommen. Auch die Schilderungen zu seinem Schulbesuch von fünf Jahren in M._______ respektive seinem Aufenthalt von 2000 bis 2002 in M._______ und von 2002 bis 2004 in N._______ seien unterschiedlich ausgefallen, wobei die ungleichen Aussagen damit begründet worden seien, während der Anhörung detailliertere Angaben gemacht zu haben. In der BzP habe er weiter angegeben, im Jahr 2004 zweimal operiert worden zu sein, in der Anhörung aber ausgesagt, die erste Operation bereits als Kleinkind gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann unterschiedliche Aussagen zum Stationierungsort seiner militärischen Einheit in http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-2170/2015 O._______ beziehungsweise in P._______ gemacht, wobei er später relativiert habe, beiderorts tätig gewesen zu sein. Ebenfalls widersprüchlich habe er sich im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt und der Inhaftierung nach der Deportation aus Ägypten geäussert, indem er zuerst ausgesagt habe, seiner ehemaligen Einheit übergeben, in Q._______ inhaftiert und dann zum Arbeitseinsatz in B._______ geschickt, gemäss Anhörung hingegen nach R._______ und anschliessend nach S._______ gebracht und ein Jahr in T._______ inhaftiert worden zu sein. Die Schilderungen, ihm sei im Oktober 2010 beziehungsweise im Februar 2010 die Flucht aus B._______ (wo er Militärunterkünfte gebaut beziehungsweise Holz gesammelt habe) gelungen, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen, wobei er, auf den Vorhalt aufmerksam gemacht, ausgesagt habe, in der BzP wohl falsch verstanden worden zu sein. Das SEM stellte zudem fest, die Angaben des Beschwerdeführers wiesen an verschiedenen Stellen logische Lücken auf. So sei zum einen nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden nach seinem Schulabbruch im Oktober 2005 keine Kenntnis von seinem Aufenthalt zu Hause gehabt haben sollten, wenn er sich für die Ausstellung einer Identitätskarte an die Behörden gewandt und über die Operation in Kenntnis gesetzt haben wolle, ihn hingegen zufällig bei einer Razzia zu Hause angehalten und zur Militärausbildung nach Wia gebracht haben sollten. In der Anhörung habe er sodann geltend gemacht, er habe sich im Jahr 2005, im Alter von (…) Jahren, mit Hilfe dreier Zeugen eine Identitätskarte ausstellen lassen, wobei er hierzu falsche Altersangaben gemacht (Jahrgang […] statt […]) und sich als Bauer ausgegeben habe. Es erscheine äusserst unglaubhaft, dass die eritreischen Behörden, welche seinen Angaben zufolge von der Operation im Jahr 2004 Kenntnis gehabt hätten, sich so leicht über das wahre Alter des Beschwerdeführers hätten täuschen lassen. Insbesondere wenn er bei der mutmasslichen Ausstellung der Identitätskarte mit (…)zehn Jahren die militärische Grundausbildung hätte absolvieren müssen, von welcher er gerade nicht wegen der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten respektive der Operation dispensiert worden sei, und ausgesagt habe, im Jahr 2005 nach Wia gebracht und für diensttauglich befunden worden zu sein. Das eingereichte Identitätsdokument weise überdies zahlreiche Hinweise auf, die auf eine Fälschung hindeuteten, wozu er bei der Anhörung angegeben habe, es handle sich um eine Kopie des Originals. Unglaubhaft und der Logik seiner Aussagen widersprechend seien auch die Ausführungen zu seiner Flucht aus B._______, welche trotz der Überzahl an Wachpersonal und wiederholt geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten gelungen sein solle. Was sodann die illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2010 betreffe, seien sowohl die Schilderungen zu den Ausreisegründen als auch zum

E-2170/2015 Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Das Ausmass der Unstimmigkeiten erwecke ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und lasse darauf schliessen, er habe die wahren Umstände der Ausreise verheimlicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, doch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne dabei die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft zu machen. 4.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer den Argumentationen des SEM entgegen, beim geltend gemachten Widerspruch zum Geburtsort in H._______/Eritrea beziehungsweise Äthiopien sei von einem Missverständnis auszugehen. In der BzP habe er angegeben, aus H._______ zu stammen, jedoch nicht dort geboren zu sein, was anhand der Identitätskarten der Eltern, auf welchen der Geburtsort H._______ aufgeführt sei, belegt werden könne. Ebenfalls ein Missverständnis liege bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers vor. Zwar habe er bei den Personalien der Ehefrau (Anm.: bei der BzP) den Namen I._______ genannt, doch sei der nachstehenden Befragung die Aussage zu entnehmen, die Ehefrau sei die Mutter der Tochter K._______ (und der Sohn lebe bei seiner Mutter und seiner Ehefrau). Entsprechend liege kein Widerspruch vor, da er bereits in der BzP angegeben habe, L._______ sei seine Ehefrau. Mit I._______ sei er nicht verheiratet. Die Ungereimtheiten zu den Schulbesuchen in M._______ von 2000 bis 2002 und N._______ von 2002 bis 2004 und der angegebenen fünf Jahre in M._______ liessen sich nicht vollständig auflösen, seien aber zum einen auf die sehr kurze BzP zurückzuführen und rührten zum anderen daher, dass der Dolmetscher bei der Anhörung nicht gut Tigrinya gesprochen habe. Ebenso auf eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung oder ein Missverständnis zurückzuführen seien die ungleichen Angaben, der Beschwerdeführer sei nach der Militärausbildung in P._______ bei Q._______ stationiert gewesen, habe er doch bei der Anhörung präzisiert, zwischen Wia und P._______ hin- und hergegangen und tätig gewesen zu sein. Die beiden Orte würden ausserdem nicht weit voneinander entfernt liegen. Es liege klar kein Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben habe, nach seiner Deportation aus Ägypten zuerst nach R._______ gebracht worden zu sein. Dort sei er erst zu seiner früheren Brigade, welcher er übergeben worden war, befragt worden, hingegen habe er in der BzP nicht gesagt, wo er nach seiner Rückkehr aus Ägypten und seiner Übergabe ans Militär gewesen sei. Es sei nicht widersprüchlich,

E-2170/2015 wenn ein einzelner Zwischenschritt nicht erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausschaffung aus Ägypten in S._______ inhaftiert worden. Mit der Aussage, er sei im Gefängnis der Brigade in Q._______ gesessen, habe er nicht gemeint, in Q._______ selbst, sondern im Gefängnis seiner Brigade im Grossraum von Q._______ inhaftiert gewesen zu sein. Was den Ausreisezeitpunkt betreffe, sei sich der Beschwerdeführer sicher, bereits im Februar 2010 ausgereist zu sein, und die in der BzP protokollierte Ausreise im Oktober 2010 sei wohl auf ein Verständigungsproblem zurückzuführen oder stelle allenfalls ein eigenes Versehen dar. Dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei zufällig zu Hause festgenommen worden, nachdem er sich bei einer lokalen Verwaltungseinheit für den Erhalt einer Bestätigung zur Ausstellung einer Identitätskarte erkundigt habe, und dass diese Behörde daher Kenntnis von seiner Operation und seinem Aufenthalt zu Hause gehabt habe, sei weder unglaubhaft noch widerspreche dies der Logik des Handelns. Er habe beschrieben, die Festnahme habe im Rahmen einer üblichen Kontrolle seines Ortes stattgefunden und er sei zu Hause von Soldaten aufgegriffen worden, ohne dass diese gezielt nach ihm gesucht oder bei den lokalen Behörden Abklärungen getätigt hätten. Selbst wenn gezielt nach ihm gesucht worden wäre, wäre es glaubhaft, wenn die Soldaten ohne Abklärungen zu ihm nach Hause gegangen wären. Nicht plausibel sei sodann die Argumentation des SEM, er hätte die Behörden bei der Ausstellung der Identitätskarte nicht so leicht über sein wahres Alter täuschen können, da diese gemäss eigenen Aussagen Kenntnis von seiner Operation gehabt hätten. In Q._______, wo er die Identitätskarte habe ausstellen lassen, habe man ihn jedoch weder persönlich gekannt noch habe man dort etwas über seine Operation gewusst, so dass er die Behörden über sein Alter habe täuschen können. Was den Vorhalt betreffe, die Identitätskarte weise zahlreiche Fälschungsmerkmale auf, habe er erklären können, dass es sich um eine Kopie handle und sich das Originaldokument bei der Schwester im Sudan befinde. Zudem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger sei. Den angeblich unglaubhaften Schilderungen zur Flucht aus B._______ sei entgegenzuhalten, dass er detailliert von dieser berichtet habe, beispielsweise davon, wie er seinen Kollegen über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt, er sich aufgrund eines früheren Zwangsarbeitseinsatzes in der Gegend ausgekannt und er sich bereits im Gefängnis fest zur Flucht entschlossen habe. Die Flucht selbst sei nicht durch gute Planung, sondern durch Glück gelungen und der Fluchtzeitpunkt schliesslich eine spontane

E-2170/2015 Entscheidung gewesen. Die Situation als Gefangener sei für ihn derart unerträglich gewesen, dass er die Chance habe nutzen müssen. Es sei nicht unglaubhaft, dass er in dieser Extremsituation den Soldaten habe entkommen können, selbst wenn hierfür objektiv gesehen keine hohe Wahrscheinlichkeit spreche, wobei diese für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sein könne. Sodann sprächen die gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Möglichkeit davonzulaufen, sei doch die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe schnell laufen können, es sei um Leben und Tod gegangen und er habe nichts gespürt eine plausible Erklärung, da der Körper in einer lebensgefährdenden Situation Adrenalin ausschütte, welches Schmerzen kurzweilig überdecke. Zudem habe er an keiner ernsthaften Verletzung gelitten, welche ihm schnelles Rennen verunmöglicht hätte.

5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

5.2 Inwiefern sich das angebliche Missverständnis zu den differenziert genannten Geburtsorten in H._______/Eritrea (A5 S.3) beziehungsweise Äthiopien (A18 F71) anhand der auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskartenkopien der Eltern auflösen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal weder belegt ist, dass es sich tatsächlich um die Eltern handelt, noch eine Übersetzung der Dokumente in eine Amtssprache vorliegt, so dass diesen diesbezüglich kein Beweiswert beigemessen werden kann. Hinzuweisen ist auf den ebenfalls möglichen Geburtsort in U._______, welcher auf den mit der Beschwerde eingereichten UNHCR-Ausweisen vom (…) aufgeführt wird, wobei die Frage aufgrund der unbestrittenen eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ohnehin offen bleiben kann. Die widersprüchlichen Aussagen zur angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers lassen sich auf Beschwerdeebene nicht ausräumen und die Erläuterungen dazu überzeugen nicht. Zum einen ist festzustellen, dass die in der Beschwerde zitierten Aussagen der Befragungsprotokolle unvollständig sind und nichts über den Gehalt der Angaben auszusagen vermögen. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, seit November 2011 mit I._______ religiös getraut zu sein (A5 S.3). Die Frage nach Beziehungen in Drittstaaten beantwortete er analog, in dem er angegeben hatte: “Sudan: Ehefrau I._______ Sohn J._______, geboren am (…). Mein Sohn

E-2170/2015 lebt mit seiner Mutter und meiner Ehefrau in Khartum. Tochter K._______, geb. (…), sie stammt aus einer anderen Beziehung. Ihre Mutter heisst L._______. K._______ lebt auch in Khartum mit meiner Ehefrau und meinem Sohn“ (A5 S.5). Durch den Nachschub, die Mutter seiner Tochter lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen in Khartum, nahm er gerade wieder Bezug auf die vorgängig genannte I._______ und bezeichnete diese indirekt wiederum als seine Ehefrau. Selbst wenn er dann anlässlich der Anhörung auf die Frage, mit wem er verheiratet sei, den Namen L._______ nannte und aussagte „Mit der Mutter meiner Tochter bin ich kirchlich verheiratet“ (A18 F108), vermag die anschliessende Begründung, er habe dies vielleicht verwechselt (A18 F109), nicht zu überzeugen. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt sich dem BzP-Protokoll denn auch keine explizite Aussage entnehmen, wonach L._______ die Ehefrau sei. Festzustellen ist lediglich, dass er übereinstimmende Angaben dazu gemacht hatte, welche der Frauen die Mutter des Sohnes (vgl. A18 F95: „Meine Frau, mit der ich einen Sohn habe“) und welche jene der Tochter ist. Belegt wurde dies durch Beibringen eines Taufscheins der Tochter, auf welchem L._______ als Mutter eingetragen ist (vgl. Beilagen zu den Akten des SEM). Ob I._______ oder V._______ die Ehefrau des Beschwerdeführers ist, spielt jedoch für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Rolle und kann ebenfalls offen bleiben. Nichts anzufügen ist den Erwägungen des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen Schuljahren und den Aufenthaltsorten in M._______ und N._______ geäussert habe. Zum Einwand, der Dolmetscher habe nicht gut Tigrinya gesprochen, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Protokolle nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt hat, weshalb allfällig aufgetretene Übersetzungsprobleme spätestens hier hätten angebracht werden müssen. Gleiches gilt für die widersprüchlichen Aussagen zum Stationierungsort nach der militärischen Ausbildung in Wia in O._______ (A 5 S.4) respektive in P._______ (A18 F46) bei Q._______, selbst wenn er an beiden Orten tätig gewesen sein sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind auch die Schilderungen betreffend den Haftort in Q._______ respektive S._______ als widersprüchlich und unglaubhaft zu erachten. Die Erklärung, er habe einen einzelnen Zwischenschritt nach seiner Deportation aus Ägypten nicht genannt oder er habe mit der Aussage, im Gefängnis seiner Brigade in Q._______ gesessen, nicht gemeint, in Q._______ selbst, sondern im Grossraum von Q._______ inhaftiert gewesen zu sein, erscheinen nachgeschoben und sind unbehelflich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die

E-2170/2015 Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, in überzeugender Weise geantwortet hatte „Ja, nach meiner zwangsweisen Rückkehr aus Israel beziehungsweise Ägypten wurde ich sofort verhaftet und sass ein von 2009 bis 2010 (…) Ich wurde nach der Rückkehr aus Ägypten sofort meiner ehemaligen Einheit, 41 Ks. 3. Bataillon übergeben. Ich sass dann im Gefängnis unserer Brigade in Q._______ (…) In B._______ waren wir im Arbeitseinsatz (…) “ (A5 S.7). Auf die Aufforderung bei der Anhörung, zu erzählen was passiert sei, nachdem der Beschwerdeführer von Ägypten nach U._______ gebracht worden sei, widersprach er damit seiner früheren Aussage: „(…) Dann haben sie uns mit dem Auto nach R._______ gebracht, wo es ein Gefängnis gibt. Dann haben sie dann von uns verlangt, dass wir sagen, wo wir waren und ich habe gesagt, dass ich im KS (…) war. Dann haben sie mich dann dorthin nach S._______ gebracht. Dort wurden wir dann in „T._______“ ein Jahr lang festgehalten.“ (A18 F47). Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zweimal das Wort „sofort“ benutzt hatte, spricht sodann für die unverzügliche Inhaftierung. Auch aus der Entgegnung, er habe im Grossraum Q._______ eingesessen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegt doch zwischen Q._______ und S._______ eine Distanz von knapp 120 km (vgl. http://www.distancesfrom.com). Glaubhaft hingegen erscheinen die übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe einen Arbeitseinsatz in B._______ geleistet, wobei unerheblich erscheint, ob er dort Soldatenunterkünfte bauen (A5 S.7) oder Holz sammeln musste (A18 F47), zumal letzteres auch zum Bauen der Unterkünfte hätte dienen können. Der Einwand des Verständigungsproblems kann indes auch hinsichtlich der unterschiedlichen Schilderungen zum Ausreisezeitpunkt nicht gehört werden. Während der Beschwerdeführer an der Befragung das exakte Ausreisedatum vom 5. Oktober 2010 angab (A5 S.6), nannte er später den Februar 2010 (F18 F47, F83). Die Tatsache, dass in der Erstbefragung eine genaue, später aber eine weniger detaillierte Datumsangabe erfolgt war, spricht eher für die Nacherzählung einer auswendig gelernten Geschichte als für eine wahrheitsgemässe Schilderung. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die zufällige Anhaltung des Beschwerdeführers (im dienstpflichtigen Alter und trotz Behördenkontakts) an dessen Wohnort unlogisch und unglaubhaft erscheine, sind nicht nachvollziehbar. Es ist bekannt, dass die eritreischen Behörden – nebst gezielter Anhaltungen – auch anlässlich von gross angelegten Razzien Festnahmen zur Militärrekrutierung durchführen, so dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei zufällig zu Hause angehalten worden, nicht unglaubhaft erhttp://www.distancesfrom.com/ http://www.distancesfrom.com/

E-2170/2015 scheint. Auch der Umstand, dass er vorgängig in Kontakt mit lokalen Behörden gestanden sei, um eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit, zumal nicht bekannt ist, ob ein Austausch zwischen der genannten Lokalbehörde und den Militärbehörden stattgefunden hatte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, zuerst bei der „W._______“, welche für die Verteilung von Lebensmittel zuständig sei, eine Bestätigung geholt und hernach bei der Gemeinde für eine zweite Bestätigung vorgesprochen zu haben, ehe er dann in Q._______ die Identitätskarte habe ausstellen lassen. Inwiefern zwischen diesen Behördenkontakten und der angeblich unlogischen Anhaltung zu Hause ein Zusammenhang bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die eritreische Identitätskarte gemäss SEM in vielerlei Hinsicht auf eine Fälschung hindeutet, muss vorliegend ohne Belang bleiben, stellt es in der angefochtenen Verfügung doch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, das Ausweisdokument auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen, wollte es dieses zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und daraus folgend zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranziehen. Der Vorinstanz ist hingegen vollumfänglich beizupflichten, dass die angebliche Flucht aus dem Arbeitseinsatz in B._______ trotz erheblicher Überzahl an Soldaten und Wächtern unglaubhaft erscheint. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wiederholte vermehrt seine gesundheitlichen Probleme (A5 S.7; A18 F31, F32, F39, F41 u.a.), mitunter will er eine Wunde am Fuss von den Schlägen im Gefängnis davongetragen, hierfür aber keine Medikamente erhalten haben (A18 F47). Ausserdem sei er im Gefängnis in T._______ wegen des wenigen Essens sehr schwach gewesen (A18 F48). Nutzte er jede Möglichkeit, seinen Gesundheitszustand anzusprechen, und bezeichnete er diesen stets als zumindest angeschlagen, erscheinen die Schilderungen, wie er den Wächtern davonzurennen vermochte, als realitätsfern. Dies selbst dann, wenn die Flucht mit Glück, mit dem Hinweis auf die unerträgliche Situation als Gefangener, dem Eingehen jeglichen Risikos und den übermenschlichen Kräften in einer derartigen Situation (vgl. Beschwerdeschrift S. 8) begründet wird. Nicht überzeugend ist auch die Begründung, er und sein Kollege hätten beim Holzsammeln etwas Abstand zu den Soldaten gewinnen können und seien wohl wegen des aufgeladenen Holzes nicht als potentielle Flüchtige verdächtigt worden. Bei einer derart hohen Anzahl

E-2170/2015 an Wächtern ist gerade nicht davon auszugehen, dass sich einzelne Gefangene von anderen absetzen können. Dies umso mehr, wenn es sich um potentiell Gefährliche handeln soll wie der Beschwerdeführer (A18 F50, F52). Erweisen sich die Fluchtschilderungen als unrealistisch, nicht plausibel und unglaubhaft, ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl von zwei beziehungsweise drei Fliehenden ebenfalls widersprochen hat (A18 F57, F58, F61, F84). Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor. 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer trug vor, Eritrea illegal verlassen zu haben (A5 S.6). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er eine längere, harte Strafe zu gewärtigen (A5 S.7). Zudem sei er bereits einmal nach Eritrea zurückgeschickt worden und möchte nicht zum dritten Mal zurückkehren (A18 F115, 116). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, aufgrund des – glaubhaft vorgetragenen – illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei. Im Weiteren rügte er die Vorinstanz, dass nicht beim UNHCR in Kairo abgeklärt worden sei, ob http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-2170/2015 er nach Eritrea deportiert worden war, wodurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen überprüfbar gewesen wäre. 5.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung war für das Gericht ebenfalls von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für Kurzaufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren worunter sich auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren beziehungsweise Anknüpfungspunkte ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaft vorgetragenen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert war und im vorgetragenen Rahmen aus einem Arbeitseinsatz geflohen ist, so dass er nicht als Deserteur gelten kann. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offenbleiben kann. Ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Eritrea deportiert worden war, wodurch die Glaubhaftigkeit hätte überprüft werden können, ist unerheblich. Nicht weiter zu berücksichtigen ist sodann die (zutreffende) Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz

E-2170/2015 habe in keiner Weise begründet, inwiefern die Schilderungen zum Ausreiseweg unglaubhaft ausgefallen seien.

5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. April 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Mit gleicher Verfügung vom 15. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1

E-2170/2015 AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels in zuverlässiger Weise abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2170/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘000.– festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:

E-2170/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2017 E-2170/2015 — Swissrulings