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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2012 E-2166/2012

25 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,850 parole·~9 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2166/2012

Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…) Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 / E-2934/2009.

E-2166/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden, Staatsangehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, suchten zusammen mit ihren erwachsenen Kindern (N …, N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab. A.b Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. April 2009 reichten die Gesuchstellenden unter anderem sie betreffende Arzneimittelrezepte ein, nahmen indessen die mit Verfügung vom 23. Juli 2010 angebotene Möglichkeit zur Einreichung weiterer Belege ihrer gesundheitlichen Situation nicht wahr. A.c Mit Urteil vom 28. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchstellenden ab. Am gleichen Tag wurden ebenfalls die Beschwerden ihrer volljährigen Kinder abgelehnt (E-2936/2009 und E-2937/2009). B. B.a Die Gesuchstellenden, handelnd durch den neu mandatierten Rechtsvertreter, gelangten am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das sie bettreffende Urteil E-2934/2009 sowie jene ihrer Familienangehörigen E-2936/2009 und E-2937/2009 seien in Revision zu ziehen und aufzuheben; die Asylverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren der Gesuchstellenden seien wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt. Weiter ersuchten sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Aussetzung des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses zur weiteren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Migration weiterzuleiten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April 2012 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus.

E-2166/2012 B.c Die Revisionsgesuche mit den Verfahrensnummern E-2166/2012, E-2169/2012 und E-2170/2012 betreffend die oben erwähnten Urteile (vgl. Ziffer B.a) werden koordiniert behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E-2166/2012 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 Die Gesuchstellenden führen zur Begründung ihres Revisionsgesuchs aus, sie seien von ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht über die vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 informiert worden. Deswegen hätten sie von der Aufforderung, ihre gesundheitlichen Beschwerden mittels ärztlicher Berichte zu belegen, nichts gewusst. Durch die Nichtweiterleitung dieser Verfügung

E-2166/2012 habe der damalige Rechtsvertreter seine aus dem Mandat erwachsene Pflicht in grober Weise zum Nachteil der Gesuchstellenden verletzt. Das Mandat hätten sie ihm deshalb im Frühjahr 2011 entzogen. Im angefochtenen Urteil E-2934/2009 habe das Bundesverwaltungsgericht explizit "angenommen, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Gesuchstellenden – sofern diese aktuell noch bestehen – um nichts Gravierendes handle". Diese Annahme erweise sich im Lichte der eingereichten Arztzeugnisse als offensichtlich falsch (vgl. Beilage 11), denn dadurch könnten bisher nicht aktenkundige Wegweisungsvollzugshindernisse, die bereits vor dem Erlass des vorliegend angefochtenen Urteils bestanden hätten, belegt werden. 4. 4.1 Der revisionsrechtlich eingereichte Arztbericht von D._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, E._______, betreffend die Gesuchstellenden vom 10. April 2012 bestätigt, dass sie seit Februar 2009 wegen rezidivierenden ängstlich-depressiven Beschwerden im Rahmen von chronischen Posttraumatischen Belastungsstörungen regelmässig in ambulanter psychiatrischer Behandlung sind. Mit dem revisionsrechtlich nachgereichten Bericht wollen die Gesuchstellenden die vorgenannte Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2634/2009 widerlegen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang deshalb die Frage, ob sie diesen Arztbericht nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten beibringen können, zumal sie in dieser Zeitspanne bereits um ihren psychisch labilen Zustand gewusst haben. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Rechtsvertretung, wonach die Gesuchstellenden unverschuldeterweise keine Kenntnis von der Zwischenverfügung (Aufforderung, Arztzeugnisse einzureichen) gehabt hätten, weil ihr damaliger Rechtsvertreter diese nicht weitergeleitet habe, vermag zwar als solche Aussage zutreffen, indessen nicht dazu zu führen, annehmen zu müssen, sie hätten während des ordentlichen Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig zu machen. Beauftragen die Gesuchstellenden eine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen, und führt diese Person ihren Auftrag unsorgfältig aus, müssen sich die Vertretenen diese Fehler anrechnen lassen, insbesondere wenn sie durch Nachlässigkeit des Rechtsvertreters entstanden sind (vgl. dazu auch FABIA BOCHSLER in: Maitre/Thalmann, Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 12 zu Art. 24). Überdies sind sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) gehalten, an der Er-

E-2166/2012 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach der Niederlegung beziehungsweise dem Entzug des Mandats im Frühjahr 2011 hätten die Gesuchstellenden immer noch während gut einem Jahr die Möglichkeit gehabt, ein ärztliches Zeugnis einzureichen – auch ohne Kenntnis der erwähnten Zwischenverfügung. Im Anschluss an dieses Ergebnis können die Fragen, ob dieses Beweismittel geeignet gewesen wäre, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen, wenn es bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen wäre, oder ob die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte Rechtzeitigkeit des nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandenen Beweismittels gegeben ist, offen bleiben. 4.2 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden bei pflichtgemässer Sorgfalt den ärztlichen Bericht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten hätten reichen können. Es wurden somit keine revisionsrelevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2934/2009 vom 28. März 2012 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden beantragt ferner, im Fall des Nichteintretens oder der Abweisung sei das vorliegende Revisionsgesuch an das Bundesamt für Migration zur Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch für alle Gesuchstellenden (E-2934/2009, E-2936/2009 und E-2937/2009) weiterzuleiten. Begründet wird dieser Antrag nicht. Aufgrund des Umstandes, dass das revisionsrechtlich eingereichte ärztliche Zeugnis die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden betreffen, die bereits vor dem Erlass des Urteils vom 28. März 2012 bestanden haben, und auch keine nach dem Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids entstandene und zu berücksichtigende Verschlechterung der Gesundheit der Gesuchstellenden aktenkundig ist, wird auf eine Überweisung des Revisionsgesuchs an das Bundesamt für Migration verzichtet. 5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos. 5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen.

E-2166/2012 5.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – angesichts des geringen Aufwands – die Kosten von Fr. 800.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2166/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

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