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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 E-2162/2007

10 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,657 parole·~13 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-2162/2007/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2162/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 20. Juli 2006 und gelangte am 7. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. September 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das B._______ hörte ihn am 24. Oktober 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1984 sei er von Armeeangehörigen einmal geschlagen worden. Ende der 80er beziehungsweise anfangs der 90er-Jahre habe er die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) mit Lebensmitteln versorgt und einmal während rund zwei Wochen für diese gekocht. Aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE sei er im Jahre 1994 gezwungen gewesen, sich zu seiner Schwester ins Vanni- Gebiet zu begeben. Nach rund zwei Jahren sei er in sein Dorf heimgekehrt. Dabei habe er feststellen müssen, dass sein Haus bei den Kampfhandlungen zerstört worden sei. Er sei deshalb ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Im Jahre 2002 habe sich die Lage entspannt und er sei vorübergehend nach Hause zurückgekehrt. Im folgende Jahr sei er erneut von der Armee geschlagen worden. Ebenfalls im Jahr 2003 habe er sich eine Identitätskarte und einen Reisepass ausstellen lassen. In der Folge habe er im Herbst 2003 seine in der Schweiz lebende Tochter besucht. Nach drei Monaten sei er ohne Probleme in sein Heimatland (Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. In Sri Lanka sei die allgemeine Lage schlecht. Die Armee dringe in Häuser ein und erschiesse verdächtige Personen. Mehrere Verwandte von ihm seien getötet worden, unter anderem sein Bruder. Zwischen 2002 und Ende 2005 sei eine seiner Töchter Mitglied der LTTE gewesen. Wegen dieser Mitgliedschaft habe er jedoch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim E-2162/2007 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 25. April 2007 reichte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht sowie drei Auszüge aus dem Todesregister und ein Begleitschreiben von C._______ vom 15. Februar 2007 mit Briefumschlag ein. G. Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 die Replik ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. I. Mit Verfügung vom 11. März 2008 hob das BFM in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Februar 2007 die Ziffern 4 und 5 auf, stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E-2162/2007 J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden ist. Gleichzeitig fragte er den Beschwerdeführer an, ob er in Anbetracht dieser Umstände die Beschwerde zurückziehen wolle. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- E-2162/2007 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geltend gemachte Hauszerstörung, die 1994 erfolgte Vertreibung ins Vanni-Gebiert sowie die 1984 und 2003 erlittenen Schläge durch Armeeangehörige hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre und damit zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese angesehen zu werden. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe und anschliessend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Was die geltend gemachte Situation in Sri Lanka und den Tod verschiedener Verwandter des Beschwerdeführers anbelange, so verfolge das BFM die aktuelle Situation in Sri Lanka mittels verschiedener und breit gefächerter Informationsquellen. Die Tatsache allein, dass sich die Sicherheitslage insbesondere im Norden und Osten des Landes verschlechtert habe, reiche nicht, um eine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen. Der Beschwerdeführer könne aus der sich verschlechterten Situation und auch aus dem gewaltsamen Tod von Verwandten für seine Person keine Asylrelevanz herleiten. Sodann reiche auch der Umstand, dass er von Drittpersonen erfahren habe, dass die Armee ihn gesucht habe, nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungssituation zu begründen, auch wenn der Be- E-2162/2007 schwerdeführer vor vielen Jahren ein Mal die LTTE unterstützt habe oder eine Tochter ein Mitglied der LTTE gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit der Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2003 keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Den Akten könnten keine konkreten Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund seiner Hilfeleistungen für die LTTE sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Seine ganze Familie habe immer wieder Probleme mit den srilankischen Militärbehörden gehabt. Mehrere nahe Familienangehörige seien vom Militär getötet worden. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sowohl die Gezieltheit als auch die Intensität der Verfolgung seien klar gegeben. Er sei nur nicht früher ausgereist, weil er während langer Zeit im Vanni-Gebiet eine relativ sichere interne Fluchtalternative gehabt habe. Nachdem der Bürgerkrieg wieder ausgebrochen sei, habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Vanni-Gebiet auf dramatische Art und Weise verschlechtert. Das Vanni-Gebiet habe sich nicht mehr als sichere Fluchtalternative erwiesen. Auch ein Ausweichen in einen anderen Landesteil wäre unmöglich. 4.3 Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, war im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen derselben und der Zerstörung des Hauses, der Vertreibung ins Vanni-Gebiet sowie der zweimalig erlittenen Schläge durch Armeeangehörige nicht mehr gegeben. Dieser Schluss rechtfertigt sich um so mehr, als sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 ohne weiteres eine Identitätskarte und einen Reisepass ausstellen lassen konnte und nach einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden Tochter problemlos wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Sodann hat der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Rückkehr, abgesehen von den einmaligen und offensichtlich nicht asylrelevanten Schlägen durch Armeeangehörige - keine Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Ferner verneinte er anlässlich der Befragungen explizit, aufgrund der Mitgliedschaft seiner Tochter bei der E-2162/2007 LTTE irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Hinweise zu entnehmen sind, dass er aus seiner seinerzeitigen Unterstützung der LTTE irgendwelche konkreten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. 4.4 4.4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter geltend, aufgrund seiner ehemaligen Unterstützung der LTTE und nachdem mehrere nahe Verwandte von der srilankischen Armee getötet worden seien sowie der neusten Entwicklung in seinem Heimatland, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder E-2162/2007 vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna- Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. 4.4.4 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile geltend machen. Da die Unterstützung der LTTE des Beschwerdeführers heute rund zwanzig Jahre zurückliegt und er aufgrund derselben laut seinen eigenen Angaben nie irgendwelchen Behelligungen seitens der srilankischen Armee ausgesetzt war, muss er auch im heutigen Zeitpunkt und trotz der allgemeinen Lage in Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer ihn konkret betreffenden Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Gründen seitens der heimatlichen Behörden, namentlich des srilankischen Militärs rechnen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der allgemeinen schwierigen Situation in Sri Lanka nicht mehr betroffen ist, als die übrige Bevölkerung. Insoweit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. E-2162/2007 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 7. In teilweiser Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides ordnete das BFM mit Verfügung vom 11. März 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Damit ist die Beschwerde soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführern bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Entsprechend sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seinen Vertreter erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift beigezogen. Dieser hat drei kurze Eingaben eingereicht, mithin ist daher davon auszugehen, dass dem Be- E-2162/2007 schwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2162/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 3 Certificates of Death [englisch] sowie 2 diesbezügliche Originaldokumente) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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