Abtei lung V E-2159/2007 hub/let {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Monnet Gerichtsschreiberin Lettau A._______, geboren _______, Republik Serbien, B._______, Ehefrau, geboren _______, Polen, und die Kinder C._______, geboren _______, Polen, D._______, geboren _______, Polen, E._______ geboren _______, Polen, F._______, geboren _______, Polen, G._______, geboren _______, Polen, alle vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende Region Basel, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. März 2007 i. S. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer die Republik Serbien am 12. Februar 2007 und reisten am 14. Februar 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ erfolgten am 20. Februar 2002, die direkten Bundesanhörungen am 7. März 2007. Auf eine Statusanfrage in Deutschland vom 20. Februar 2002 antwortete die zuständige deutsche Behörde mit Schreiben vom 21. Februar 2007, dass die Beschwerdeführer zwar beim Ausländeramt in I._______ gemeldet waren, in Deutschland aber keinen Asylantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe seit dem 10. Juli 2000 eine unbefristete Ausweisung, die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern am 27. April 2002 ausgereist. Weitere Anfragen bei den deutschen Behörden vom 8. und 9. März 2007 ergaben, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder die polnische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausweisung im Jahr 2000 erst geduldet und anschliessend unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er habe vom 21. Februar 2005 bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 21. Juni 2006 eine Haftstrafe wegen gemeinrechtlicher Delikte verbüsst. Am 13. März 2007 erhielten die Beschwerdeführer zu den Abklärungsresultaten das rechtliche Gehör. B. Im Rahmen der Befragungen machten die Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt geltend: Sie seien wegen der ethnischen Angehörigkeit des Beschwerdeführers als Roma diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer stamme aus J._______ (Vojvodina), die Beschwerdeführerin sei polnische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Heirat im Jahr 1992 in J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sei nach der Heirat wegen der Ethnie des Beschwerdeführers von ihrer Familie verstossen worden. Die Familie sei an ihrem Wohnsitz in der Vojvodina von der serbischen Bevölkerung fortwährend diskriminiert worden. Im Jahre 1995 sei die Familie nach Deutschland ausgereist und habe dort ein vorläufiges Bleiberecht erhalten. Nach deren Ablauf im Jahre 2002 habe sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern zwar nach Polen begeben, sei dann aber nach Serbien weitergereist, da ihre Eltern sie weggeschickt hätten. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und sei anschliessend im Juni 2006 nach Serbien in seinen Heimatort zurückgekehrt. Dort sei die Familie wie bereits in den Jahren 1992 bis 1995 - von der serbischen Bevölkerung wegen der Ethnie des Beschwerdeführers diskriminiert worden. Die Familie sei beschimpft und bedroht worden sowie gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch die Kinder seien in der Schule regelmässig beschimpft und geschlagen worden. Im Juni 2006 sei der Beschwerdeführer von vier ortsansässigen Männern um Geld erpresst und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Monat lang stationär behandelt werden müssen. Die Anzeige des Beschwerdeführers bei der örtlichen Polizei und das Nennen von drei Vornamen der vier Täter sei ergebnislos verlaufen. Nach der Anzeige sei er weiterhin und sogar noch stärkeren Drohungen
3 der Täter ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nochmals die Polizei aufgesucht, die wieder nicht reagiert habe. Etwa einen Monat vor der Ausreise sei er von den Tätern erneut angegriffen worden. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht für den Fall, dass er ihnen nicht innerhalb von zwei Monaten 5000 Euro gebe. Aus Angst hätten die Beschwerdeführer schliesslich Serbien verlassen. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Asylvorbringen. Ergänzend macht sie geltend, ihr Sohn E._______ leide an Wachstumsstörungen und bedürfe einer Hormontherapie, zu welcher ihnen die finanziellen Mittel fehlten. C. Mit Verfügung vom 15. März 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM unter Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für den Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. D. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, diese anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen. Ferner ersuchten sie, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. März 2007 bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für das Urteil von Belang - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen zur Unterbindung der Kontaktaufnahme und Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
4 kunftsstaat des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu treffen beziehungsweise von der Vorinstanz die Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe zu verlangen. F. Die Vorinstanz äusserte sich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. April 2007 in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 zur Anwendbarkeit des Art. 34 AsylG auf die vorliegende Fallkonstellation und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 15. Mai 2007 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
5 rekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der verfügten Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung auf Polen als verfolgungssicheren Staat ab. Hinsichtlich der Situation in Polen bestehe aufgrund der stabilen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Mitgliedschaft in der EU und im Europarat die gesetzliche Regelvermutung, dass keine Verfolgung stattfinde und Schutz gewährleistet sei. Mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 sei Polen auch in die Liste der „Safe Countries“ im Sinne des Art. 34 AsylG aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer würden für ihren Heimatstaat Polen keine Verfolgungssituation geltend machen. Zwar sei der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger. Da aber Ehefrau und Kinder polnische Staatsangehörige seien, sei er ebenfalls zum Wohnsitz in Polen berechtigt, weswegen es sich erübrige, auf die hinsichtlich Serbien vorgebrachten Asylgründe einzugehen. Diese würden im Wesentlichen für einen Zeitraum dargelegt, als sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten habe, weshalb sie schon deswegen nicht zutreffen könnten. Es seien keine Hinweise vorhanden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 34 AsylG umstossen könnten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält das BFM fest, der Beschwerdeführer habe beispielsweise aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Aufenthalt in Polen. Zudem vermute das BFM, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland in Polen und nicht in Serbien aufgehalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Reisepapiere eingereicht habe, bestätige die Vermutung. Möglicherweise könnten diese Rückschlüsse auf den Aufenthalt in Polen erlauben. Es bleibe anzufügen, dass die Wachstumsstörungen des Sohnes auch in Polen behandelt werden könnten. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht wird in der Beschwerde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im April 2002 nach Polen ausgereist und dort bis Juni 2006 geblieben. Erst nach der Haftentlassung im Juni 2006 seien sie zur Wiedervereinigung der Familie nach Serbien gereist. In rechtlicher Hinsicht bringen sie vor, die Vorinstanz sei auf die Asylgesuche zu Unrecht nicht eingetreten. Das BFM habe seinen Entscheid fälschlicherweise auf das Herkunftsland der Beschwerdeführerin - Polen - abgestützt und festgestellt, die Beschwerdeführer hätten für Polen keine Verfolgungssituation vorgebracht. Das BFM bezeichne Polen als gemeinsamen Heimatstaat der Beschwerdeführer und verzichte auf eine Prüfung der vorgebrachten Asylgründe zu Serbien. Tatsächlich habe die Familie nie gemeinsam in Polen gelebt, und der Beschwerdeführer dürfte gemäss beim polnischen Konsulat in Bern eingeholten Auskünften wegen seiner fehlenden finanziellen Mittel nicht die Möglichkeit haben, in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht mit Unterstützung ihrer Angehörigen rechnen könnten. Die Vorinstanz habe durch ihren pauschalen Verweis auf Art. 8 EMRK und wegen der fehlenden Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Wohnsitznahme in Polen
6 auch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem sei das BFM vorliegend seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, im Rahmen des Nichteintretenstatbestandes bei Hinweisen auf eine Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Und im Wegweisungspunkt sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz eine Prüfung individueller Zumutbarkeitsaspekte des Wegweisungsvollzuges gänzlich unterlassen habe. Auch deshalb sei die Verfügung des BFM zu kassieren. 4.3 In der Vernehmlassung vom 13. April 2007 bezweifelt die Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführer im Juni 2006 nach Serbien begeben hätten. Vielmehr sei zu vermuten, dass die Familie direkt aus Polen eingereist sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer in der Beschwerde zugegeben, dass die Beschwerdeführerin 2002 mit den Kindern nach Polen ausgereist sei. Zudem sei es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Äusserungen anscheinend möglich gewesen, seit 2002 in Polen zu leben. Offenbar sei die Familie entweder durch eigene Mittel oder mittels Unterstützung durch ihre Verwandtschaft oder den Staat in der Lage gewesen, ihre Existenz zu sichern. Im Übrigen sei Art. 34 AsylG korrekt angewandt worden. Die Ehefrau und Kinder seien polnische Staatsangehörige und hätten seit 2002 bis Juni 2006 beziehungsweise vermutlich bis zur Ausreise in Polen gelebt. Die Argumentation, der Beschwerdeführer würde keine Aufenthaltsbewilligung in Polen erhalten, sei abwegig. Aus Art. 8 EMRK leite sich eine Berechtigung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen ab. Das BFM betont, es habe auch im Interesse der Kinder ein schnelles erstinstanzliches Verfahren durchgeführt, damit diese in ihrem Heimat- und Herkunftsland Polen nicht zu viel Unterrichtsstoff verpassten. 4.4 In der Replik behaupten die Beschwerdeführer, ein Missverständnis mit dem Rechtsvertreter habe zu der falschen Angabe in der Beschwerdeschrift geführt, wonach die Beschwerdeführerin und die Kinder erst im Jahre 2006 von Polen nach Serbien gereist seien. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern, da sie 2002 von den Eltern der Beschwerdeführerin nicht geduldet worden seien, bereits nach kurzer Zeit nach Serbien weitergereist. Dort habe das mittlerweile verkaufte Haus des Schwiegervaters als Unterkunft zur Verfügung gestanden, und es sei ihnen von Verwandten Unterstützung gewährt worden. Es werde auf ihre korrekten Angaben in den ergänzenden Befragungen zu verweisen. Im Jahre 2006 sei es zur Wiedervereinigung der Familie gekommen, die gemeinsame Ausreise sei aus Serbien und nicht aus Polen erfolgte. 5. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass vorliegend der Tatbestand des Art. 34 AsylG nicht erfüllt ist. Nach Art. 34 Abs. 2 AsylG wird auf Asylgesuche oder auf Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.). 5.1 Der Beschwerdeführer ist kein Asylsuchender beziehungsweise Beschwerdeführer aus einem verfolgungssicheren Staat, da er nicht aus dem verfolgungssicheren Polen kommt, sondern sein Heimat- und Herkunftsland Serbien ist. Die Prüfung, ob "Hinweise auf eine Verfolgung" vorliegen, bezieht sich im Rahmen des Art. 34
7 AsylG auf die Situation im Herkunftsstaat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5). Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung in seinem nicht verfolgungssicheren Herkunftsstaat Serbien geltend, nicht hinsichtlich des Heimatlandes der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bezweifelt zwar die Einreise der Beschwerdeführerin und der Kinder aus Serbien, aber nicht, dass der serbische Beschwerdeführer, auf dessen Asylgründe sich die Beschwerdeführerin beruft, aus Serbien eingereist ist. Dass die Vorinstanz auf Polen als Heimatland des Beschwerdeführers abstellt und feststellt, für Polen würden keine Verfolgungsvorbringen vorliegen, verfängt somit nicht. Auf den "potenziellen" Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die sich auf die Asylgründe ihres serbischen Ehemannes beruft, konnte die Vorinstanz im Rahmen des Nichteintretens nach Art. 34 AsylG nicht abstellen. Die geltend gemachten Übergriffe und Todesdrohungen durch private Dritte durften nicht im Rahmen eines Schnellverfahrens als offensichtlich haltlos qualifiziert werden; sie hätten einer materiellen Beurteilung unterzogen werden müssen, wobei diese nur im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 10). Im Rahmen des Art. 52 AsylG wäre auch eine Prüfung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers in Polen als Heimatland seiner Kernfamilie anzeigt, besitzt er doch als Ehemann einer polnischen Staatsangehörigen aus Art. 8 EMRK beziehungsweise aus dem innerstaatlichen polnischen Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Polen. Dagegen vermag die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde wegen seiner fehlenden finanziellen Mittel und der Vorstrafe in Deutschland in Polen keinen Aufenthaltstitel erhalten, prima facie nicht zu überzeugen. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung vollständig aufgehoben wird, erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeseite, die Begründungspflicht durch das BFM sei wegen fehlender Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verletzt worden, einzugehen. Im Übrigen ist der Eventualantrag auf Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers bei allfälliger Ablehnung der Beschwerde bereits wegen Gutheissung derselben als gegenstandslos zu betrachten. 6. 6.1 Den Beschwerdeführern sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Den Beschwerdeführen ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat in seiner mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 22. März 2007 einen Auf-
8 wand von Fr. 185.-- beziffert. Weitere Aufwendungen dürften nicht entstanden sein, und jedenfalls ist die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz von den Beschwerdeführern selber verfasst worden ist. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 185.-- auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 185.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; 2 Exemplare) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; mit deren Akten zur Weiterführung der Verfahrens; Kopie zu den Akten) - den _______ ad _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am: