Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2155/2017
Urteil v o m 3 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
E-2155/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 9. Februar 2014 und reiste nach einem Aufenthalt in Indien am 25. Februar 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. März 2015 und der Anhörung vom 30. Juli 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie aus der Stadt B._______. Von 2006 bis 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, für sie als Tuck-Tuck-Fahrer zu arbeiten. Aufgrund dessen sei er, nachdem ihn ein früheres LTTE-Mitglied verraten habe, am 2. Februar 2014 von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) für eine Nacht inhaftiert und dabei gefoltert worden. Anschliessend hätten ihn die Beamten wieder freigelassen, weil er versprochen habe, ihnen die volle Wahrheit zu sagen respektive Informationen über die damals transportierten Personen zu beschaffen. Es sei ihm zudem untersagt worden, B._______ ohne entsprechende Mitteilung zu verlassen. Dennoch sei er in der Nacht zum 9. Februar 2015 nach Colombo gefahren. Von dort aus sei er mit seinem Reisepass mit einem indischen Visum legal nach Indien geflogen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau von Beamten des CID mehrmals zu ihm befragt und auch vorübergehend mitgenommen worden. Ausserdem sei der CID bei seiner Mutter vorstellig geworden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Zeitung vom 5. März 2015 wie auch Registerauszüge, einen Führerausweis, eine Identitätskarte und einen Briefumschlag zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 15. März 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
E-2155/2017 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine polizeiliche Verfügung vom 15. Januar 2017 sowie drei Unterstützungsschreiben von Parlamentsmitgliedern respektive einem Friedensrichter vom 19. Mai und 17. August 2016 (ein Schreiben undatiert) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–. Am 8. Mai 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-2155/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Er habe die konkrete Situation der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2006 trotz
E-2155/2017 mehrmaliger Nachfragen nur substanzlos schildern können. Seine entsprechenden Aussagen seien unpersönlich und auf reine Handlungsabfolgen beschränkt geblieben. In gleicher Weise habe er nur wenig konkret und undetailliert von der folgenden Aufgabenzuteilung durch die LTTE, seiner Tätigkeit als Chauffeur wie auch den dabei empfundenen Gefühlen berichtet. Bezeichnenderweise habe er von keinem besonderen Ereignis während seiner Chauffeurfahrten zu erzählen vermocht. Des Weiteren seien die Umstände, als es zum Abbruch der besagten Tätigkeiten für die LTTE gekommen sei, nicht plausibel. Schliesslich müssten seine Schilderungen betreffend die Festnahme am 2. Februar 2014 durch Beamte des CID als oberflächlich bezeichnet werden. Auch von den Verhören und Folterungen habe er nur unpersönlich und auf Handlungsabfolgen beschränkt zu berichten vermocht. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er den Beamten – entgegen seinen Aussagen an der Anhörung – umgehend sämtliche Informationen zu seinen Fahrten hätte offenbaren müssen. Es sei mithin wenig plausibel, dass er zuerst aus der Haft entlassen und anschliessend zuhause beobachtet worden sei. Ausserdem seien die Umstände seiner Flucht zweifelhaft. So habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er sein Haus trotz Aufsicht unbemerkt habe verlassen können. Zudem sei anzuzweifeln, dass sein Onkel innerhalb von fünf Tagen ein Visum für Indien beschafft haben soll. Nicht nachvollziehbar sei, wie er am Flughafen in Colombo, der über eine hohe Präsenz an CID-Beamten aufweise, sämtliche Kontrollen habe passieren können. Der eingereichte Zeitungsartikel vermöge an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den CID nichts zu ändern. Die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund anderer Risikofaktoren konkrete Hinweise auf zukünftig drohende Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka bestehen, verneinte das SEM ebenfalls. So würden seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die vorliegend dreijährige Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um eine Bedrohungslage gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Zusätzliche Gefährdungsfaktoren seien nicht ersichtlich. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die eingereichten Beweismittel würden den behördlichen Verdacht hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE belegen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis bestünde somit die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet würde.
E-2155/2017 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde wie Folgt begründet, „dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei und er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass es ebenso die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug gesetzes- und praxiskonform erwogen haben dürfte, dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und diese aufrechtzuhalten sein dürften, dass die Beschwerde, wie im Folgenden dargelegt, keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel ins Feld führt, dass die Unterstützungsschreiben – obwohl angeblich von unterschiedlichen Personen verfasst – teilweise denselben Wortlauft aufweisen, dass die in der polizeilichen Verfügung vom 15. Januar 2017 ausdrücklich angedrohte Festnahme seiner Mutter und seines Bruders bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers vor den Behörden bis zum 20. Januar 2017 unter Berücksichtigung der Akten wenig plausibel erscheint, dass überdies nicht ersichtlich ist, wie die Beweismittel nun erhältlich gemacht werden konnten und weshalb die Unterstützungsschreiben und die polizeiliche Verfügung nicht bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung verneinte, entsprechende Beweismittel beschaffen zu können, dass vor dem Hintergrund der relativ einfachen Beschaffenheit sowie bekannten Käuflichkeit der betreffenden Dokumente die Beweiskraft der Beweismittel als gering zu beurteilen ist, womit sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage stellen dürften“. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen und zudem keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG vorliegt. Die umfassenden Erwägungen vermögen weitgehend zu überzeugen, während die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Einwände oder Erklärungen beinhaltet. Des Weiteren kann
E-2155/2017 zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung verwiesen werden. Diese hat auch nach einer eingehenden Prüfung der Akten Bestand. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente – unter anderem bezüglich des mit dem Anhörungsprotokoll inkonsistenten Inhalts der Unterstützungsschreiben – kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-2155/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, wuchs der Beschwerdeführer doch in der Stadt B._______, südlich des Vanni-Gebiets, auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass er
E-2155/2017 die Möglichkeit hat, sich erneut in dieser Region niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen relativ jungen, gesunden Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (unter anderem Ehefrau), welches ihn bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat unterstützen kann. Mithin bestehen keine Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (vgl. auch das Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Mai 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2155/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann