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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-2155/2011

18 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,575 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2155/2011 Urteil vom 18. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Deutschland, letzte bekannte Adresse: (…), zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).

E-2155/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juni 2010 aus ihrem Heimatland in die Schweiz einreiste und am 7. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie in der Kurzbefragung vom 18. März 2003 und der Anhörung vom 5. April 2011 – beide im Empfangs- und Verfahrenszentrum [Ort] (EVZ) durchgeführt – im Wesentlichen geltend machte, sie werde vom deutschen Geheimdienst verfolgt, dieser überwache in Deutschland ihr Telefon und ihre Wohnung, habe sie am Abschluss ihres Universitätsstudiums gehindert und zudem gesundheitlich geschädigt, dass sie von den deutschen Behörden keinen Schutz erwarten könne, da der Generalstaatsanwalt selber für die Verbrechen verantwortlich sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2011 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Heimatstaat der Beschwerdeführerin handle es sich um einen so genannten verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die daraus folgende Vermutung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass ein von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitetes Verfahren, mit welchem sie

E-2155/2011 eine anderweitige Unterbringung beantragte (E-2001/2011), mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 8. April 2011 mangels eines Anfechtungsobjekt erledigt worden ist, dass das EVZ dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 11. April 2011 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2011 darauf bestanden habe, das EVZ zu verlassen und beim BFM seither als "unbekannten Aufenthaltes" gelte, dass der Beschwerdeführerin deshalb das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2011 nicht ausgehändigt werden konnte und zu den Akten (E-2001/2011) genommen wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), das zwar wegen des zur Zeit unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vermutet werden könnte, sie sei am weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr interessiert, zumal sie gesetzlich verpflichtet ist, sich während des laufenden Asylverfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG),

E-2155/2011 dass aber in Anbetracht der kurzen Zeit, die seit ihrem Verlassen des EVZ vergangen ist, und zur Vermeidung einer späteren Wiederaufnahme der Verfahrens von einem weiterbestehenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ausgegangen wird und über die Beschwerde entschieden wird, zumal das Verfahren spruchreif ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass Beschwerden gegen Verfügungen des BFM aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde deshalb aufschiebende Wirkung hat und die Beschwerdebegehren um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei zu unterlassen, von vornherein hinfällig sind,

E-2155/2011 dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass diese Vermutung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im Einzelfall umgestossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, in ihrem Fall gäbe es keine Ermittlungen und sie werde nicht durch die deutsche Justiz geschützt, da der Generalstaatsanwalt selber der Auslöser der Verbrechen sei, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungshandlungen in ihrer Vorstellung wohl tatsächlich stattgefunden haben, dass diese Ereignisse aber auf einer psychischen Störung ihrer Wahrnehmung beruhen dürften, da objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die deutschen Behörden schliessen lassen, dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass es sich bei Deutschland um einen verfolgungssicheren Staat handle, umzustossen, dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-2155/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimatstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-2155/2011 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die übrigen Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin damit hinfällig werden (Weiterbearbeitung des Asylgesuchs in Bern auf Leitungsebene; Anweisung zur Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes; Beweisantrag um Kontaktaufnahme mit dem Geheimdienst), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten angesichts des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, in Anbetracht der besonderen Umstände in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz 3 VwVG aber erlassen werden, dass mit dem Verzicht auf Kostenauflage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-2155/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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