Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 E-2152/2011

20 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,129 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2152/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).

E-2152/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2008 verliess, sich bis November 2010 in Indien aufhielt und dann mit einem gefälschten indischen Reisepass auf dem Luftweg von Indien via die Vereinigten Arabischen Emirate illegal nach Italien einreiste, dass er von dort aus auf dem Landweg am 16. November 2010 in die Schweiz gelangt sei, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass ihm im Rahmen der Befragung im EVZ vom 26. November 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er habe in die Schweiz kommen wollen, weil er gedacht habe, er sei hier sicher (vgl. A1/13 S. 9), dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 (am 6. April 2011 eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen

E-2152/2011 zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, er sei mit einem gefälschten Pass nach Italien gereist, am 24. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gestellt habe, dass seitens der italienischen Behörden keine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist erfolgt sei, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. September 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. November 2010 ausführte, er habe in die Schweiz kommen und nicht in Italien bleiben wollen, dass er somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. April 2011 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Sache zur

E-2152/2011 ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten und vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von Vollzugmassnahmen abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2152/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, der Weg des Beschwerdeführers habe ihn hierher geführt, weil die Schweiz einerseits als sicheres Fluchtland gelte, andererseits Verwandte von ihm hier wohnen würden – namentlich seine Tante väterlicherseits, zu welcher er regen Kontakt unterhalte –, und aufgrund einer erweiterten Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Selbsteintritt der Schweiz insofern geboten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien – angesichts der erheblichen Zweifel an der Einhaltung der massgeblichen Mindeststandards dort – weder eine Unterkunft beziehungsweise notwendige existenzsichernde Versorgungsleistungen noch ein richtlinienkonformes Asylverfahren erhalten würde, dass die Tatsache, wonach die italienischen Behörden grundsätzlich zur Einhaltung der Verfahrensgarantien und eines Minimalstandards verpflichtet seien, nichts an der derzeit unzureichenden Umsetzung der gemeinschafts- und völkerrechtlichen Asylvorgaben durch Italien ändere, dass angesichts der festgestellten Mängel des italienischen Verfahrens in der deutschen Verwaltungspraxis zur Dublin-II-VO Dublin-Überstellungen psychisch kranker Personen nach Italien verweigert worden seien (vgl. insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts Giessen, Beschluss vom 10. März 2011), dass die italienischen Behörden kein Interesse bekunden würden, da sie einerseits erklärt hätten, mit der derzeitigen Situation infolge der Krise im südlichen Mittelmeer überfordert zu sein, andererseits der

E-2152/2011 Beschwerdeführer weder kontrolliert noch registriert worden und bisher auch nicht aktenkundig sei, dass im Übrigen gar nicht feststehe, dass er über Italien in die Schweiz gelangt sei, da ihm der Schlepper zwar gesagt habe, er sei in Italien gelandet, jedoch nicht den genauen Ort beziehungsweise den Flughafen angegeben habe, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit einer über sechsstündigen Autofahrt in die Schweiz gebracht worden sei und somit nicht auszuschliessen sei, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland gar nicht um Italien gehandelt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss gelangt, dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend zu erachten sind, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst in Italien aufgehalten habe, dass angesichts der geografischen Gegebenheiten die sechsstündige Autofahrt von Italien in die Schweiz realistisch erscheint und aufgrund dieses Vorbringens mithin nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland des Beschwerdeführers um Italien gehandelt hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Tante, mit welcher er regen Kontakt pflege, anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht nannte und lediglich eine andere Tante erwähnte, deren Wohnort in der Schweiz er jedoch nicht kenne (vgl. A1/13 S. 4),

E-2152/2011 dass im Übrigen die Geschwister der Eltern nicht unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen und aus dem möglichen Umstand, eine Tante des Beschwerdeführers habe Wohnsitz in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in Italien die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gilt, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtline), dass sodann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien gesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde und diesbezüglich vorab von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.), dass sich der Beschwerdeführer mit den Klagen, bei einer Rückschiebung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und Versorgungsleistungen, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt

E-2152/2011 werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die in der Beschwerdeeingabe angeführten deutschen Urteile im vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermögen, zumal es sich – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – beim Beschwerdeführer um keine psychisch angeschlagene Person handelt respektive er gänzlich gesund ist, dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach dem Gesagten die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder

E-2152/2011 unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren, damit diese Unterlagen in dem von Italien durchzuführenden Asylverfahren gewürdigt werden können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2152/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

E-2152/2011 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 E-2152/2011 — Swissrulings