Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2150/2014
Urteil v o m 2 6 . Juli 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
E-2150/2014 Sachverhalt:
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in F._______ (Provinz Aleppo), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 18. November 2011 auf dem Luftweg mit drei Flügen durch ihnen unbekannte Destinationen, bis sie am 28. November 2011 mit einem Auto, unter Umgehung der Grenzkotrolle, in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2011 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 11. Juni 2012 wurden sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2005 neun Monate in Haft gewesen, weil er auf seinem Handy ein Video der Hinrichtung von Saddam Hussein heruntergeladen habe. Ansonsten sei er politisch nicht aktiv gewesen. Er habe als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet und Fahrgäste an verschiedene Orte transportiert. Am 23. September 2011 habe er Fahrgäste ins Dorf H._______ gebracht. Auf dem Rückweg sei er von mehreren Personen angehalten worden, die einen Verletzten dabei gehabt und ihn gebeten hätten, diesen ins Spital zu bringen. Er habe dies getan und sei nach Hause zurückgekehrt. Am nächsten Tag, als er (der Beschwerdeführer) ausser Hause gewesen sei, seien zwei Mal Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten bei seiner Frau nach ihm gefragt. Einen Tag darauf, als er zu Hause gewesen sei, seien sie am Mittag erneut gekommen. Als er die Sicherheitsbeamten durch das Fenster gesehen habe, sei es ihm gelungen, hinter dem Haus über eine Mauer zu flüchten, bevor seine Frau die Tür aufgemacht habe. Später sei er zurückgekehrt und habe erfahren, dass das Haus durchsucht worden sei und man ihn beschuldige, die bewaffneten Banden zu unterstützen. Er sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt, am nächsten Tag aber mit der Familie nach I._______ gegangen, wo er sich bei einem Freund aufgehalten und einen Schlepper organisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe persönlich im Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 – eröffnet am 19. März 2014 – stellte
E-2150/2014 das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts bei allfälligen Stellungnahmen seitens des BFM ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 15. April 2014 bei.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hiess auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Advokat Özan Polatli bei.
Am 23. Oktober 2015 wurden ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in G._______, drei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in J._______ und ein als Urteil bezeichnetes Dokument vom (…) 2015 im Original eingereicht.
Am 28. Oktober 2015 wurde die Übersetzung des besagten Dokuments eingereicht.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 18. November 2015 zur Replik unterbreitet.
E-2150/2014 In ihrer Replik vom 30. November 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. November 2015 und fügten eine Honorarnote vom 30. November 2015 bei.
Am (…) wurde der Sohn E._______ geboren, der in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2150/2014 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 18. März 2014 legte das BFM zunächst dar, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausreise als unsubstanziiert und realitätsfremd eingestuft würden. So habe er ausgesagt, von I._______ in ein unbekanntes Land geflogen zu sein, in der Folge zwei weitere Flüge zurückgelegt zu haben und anschliessend in einem Auto zu einer Wohnung gebracht worden zu sein. Die Beschwerdeführenden hätten zwölf Jahre Schulbildung und das Gymnasium abgeschlossen, weshalb von ihnen erwartet werden könne, einigermassen fundierte Angaben zum Reiseweg machen zu können. Ebenfalls sei die Aussage realitätsfremd, wonach sie ihre Reisedokumente nie gesehen hätten, weil diese immer beim Schlepper geblieben seien, müsse doch jeder Reisende bei der Passkontrolle sein Reisedokument selbst vorweisen. Angesichts der völlig unsubstanziiert gebliebenen Aussagen zum Reiseweg und den Reisepapieren könne nicht geglaubt werden, dass sie auf die geltend gemachte Art und Weise von Syrien in die Schweiz gereist seien, und es dränge sich der Schluss auf, dass sie den Schweizerischen Asylbehörden die wahren Umstände ihrer Reise verheimlichten. Da in aller Regel ein enger ein kausaler Zusammenhang zwischen den Reiseumstünden und dem Ausreisemotiv bestehe, müsse im Lichte obiger Ausführungen daran gezweifelt werden, dass sie Syrien aus den von ihnen geltend gemachten Gründen verlassen hätten. 3.1.1 Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, man habe ihm vorgeworfen, bewaffnete Banden zu unterstützen. Grund dafür sei, dass er am 23. September 2011 eine verletzte Person ins Spital transportiert habe. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten indessen als unsubstanziiert eingestuft werden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, in welches Spital er den Verletzten gebracht habe. Die Erklärung dafür, dass er sich nicht mehr in seiner Provinz I._______ befunden habe, vermöge nicht zu überzeugen, da von einem Fahrer eines Transporters erwartet werden könne, dass er sich einigermassen in der Gegend auskenne. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Angaben über die Verletzungen der von ihm ins Spital transportierten Person machen können.
E-2150/2014 3.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer berichtet, am Morgen des 24. Septembers 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein. Dies habe er von seiner Frau erfahren, als er am Mittag nach Hause zurückgekehrt sei. Am Nachmittag sei er wieder zur Arbeit gegangen und habe nach seiner Rückkehr am Abend erfahren, dass er erneut gesucht worden sei. Anlässlich dieser zweiten Suche hätten die Beamten seiner Frau mitgeteilt, dass man ihm vorwerfe, “bewaffnete Verbrecher“ zu unterstützen. Danach habe er zu Hause übernachtet und sei am Morgen des 25. Septembers 2011 erneut gesucht worden, habe jedoch zum Nachbarshaus und auf den Markt von F._______ flüchten können. Dort habe er sich etwa eine Stunde aufgehalten und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er wieder übernachtet habe, und sei am 26. September 2011 frühmorgens mit der Familie zu einem Freund nach I._______ gegangen. Es erscheine fern der Realität, dass eine Person, welche in Syrien unter Verdacht der Unterstützung von bewaffneten Verbrechern von den Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gesucht werde, sich so verhalte und weiterhin zu Hause übernachte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihn spätestens nach der zweiten Suche auf seinem Handy angerufen, ihn informiert und gewarnt hätte, nach Hause zurückzukehren. Bezeichnenderweise seien die Vorbringen zur angeblichen Flucht am 25. September 2011 auch unsubstanziiert ausgefallen. Demnach könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil man ihn dort aus den geltend gemachten Gründen seitens der Behörden gesucht habe. 3.1.3 Sodann sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2004/2005 in Haft gewesen sei, weil er die Hinrichtung von Saddam Hussein auf sein Handy heruntergeladen habe, tatsachenwidrig und daher nicht glaubhaft, weil dieser erst am 30. Dezember 2006 hingerichtet worden sei. 3.2 3.2.1 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Schlepper die Flüchtlinge anweisen würden, die Reiseroute nicht zu verraten. Auf dem Reisepass sei zwar sein Foto gewesen, dieser habe jedoch nicht auf seinen Namen gelautet. Obwohl er seinen Pass bei der Passkontrolle selbst habe vorweisen müssen, könne er nicht sagen, woher ihn der Schlepper organisiert habe. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er unglaubwürdig sei, nur weil er unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg gemacht habe.
E-2150/2014 3.2.2 Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer das Spital und die Verletzung des transportierten Mannes nicht gekannt habe, sei festzuhalten, dass er in der Provinz I._______ gewohnt und gearbeitet habe. Das Spital habe sich in der Provinz K._______ befunden, wo er sich nicht ausgekannt habe. Es könne von einem Transporter nicht verlangt werden, dass er sich überall auskenne und alle Spitäler kenne. Er habe zudem die Verletzung des transportierten Mannes nicht kennen müssen, weil er noch von einer anderen Person begleitet worden sei, die sich um ihn gekümmert habe. 3.2.3 Hinsichtlich des Einwands, dass er trotz Kenntnis der Suche nach ihm zu Hause übernachtet habe, sei festzuhalten, dass er beim ersten Besuch der Behörden deren Grund nicht gekannt habe und nach dem zweiten Besuch die ganze Nacht wach geblieben sei, damit er habe flüchten können. 3.2.4 Berichtigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Haft im Zusammenhang mit dem Hinrichtungsvideo von Saddam Hussein im Jahre 2007 stattgefunden habe. Er sei bei der Anhörung nicht konzentriert gewesen und habe einen Fehler gemacht. Diese Haft sei wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs für seine aktuellen Asylgründe jedoch ohne Bedeutung. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein Dokument eingereicht habe. Diesbezüglich habe er erklärt, in Syrien mit Urteil vom 17. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden zu sein, weil er am 13. April 2015 eine Demonstration organisiert habe. Dieses Urteil sei seinem Neffen in I._______ ausgehändigt und von “jemandem“ in die Türkei und dann in die Schweiz gebracht worden. Das SEM wies darauf hin, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein Urteil, sondern um einen Strafregisterauszug handle, auf welchem das angesprochene Urteil aufgeführt sei. Wäre jedoch dem Neffen ein Urteil ausgehändigt worden, so hätte er ein solches eingereicht und nicht einen Strafregisterauszug. Zudem erscheine es als realitätsfern, wenn der Beschwerdeführer, der Syrien im November 2011 verlassen habe, wegen der Organisation einer Demonstration im April 2015 verurteilt worden sein solle. Ferner habe eine interne Prüfung des Dokuments mit Vergleichsmaterial ergeben, dass es nicht authentisch sei. Daher könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zu den eingereichten Fotos, auf welchen er anlässlich einer De-
E-2150/2014 monstration in G._______ und einer Kundgebung in J._______ zu erkennen sei, sei festzuhalten, dass zwar die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise, die im Ausland aktiv seien, überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland würden sie sich aber auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben und aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Daher seien die eingereichten Fotos nicht geeignet, ein exilpolitisches Engagement zu illustrieren, welches eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsyG als begründet einzustufen würde. 3.4 In seiner Replik vom 30. November 2015 wandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein, dass das eingereichte Dokument zunächst nur in arabischer Sprache vorgelegen und der anwesende Dolmetscher es als “Urteil“ bezeichnet habe. Erst die später mit der Eingabe vom 28. Oktober 2015 eingereichte Übersetzung, wonach es sich um einen “Strafregisterauszug“ handle, sei massgeblich. Sodann gehe aus dem Dokument hervor, dass das Strafurteil wegen angeblicher Anstiftung zur Demonstration auf den 13. April 2015 datiert sei. Wann der Beschwerdeführer die Tat begangen haben soll, gehe aus dem Strafregisterauszug nicht hervor. Da er sich seit dem 28. November 2011 in der Schweiz aufhalte und nie vor einem Gericht gestanden sei und auch nie Gerichtsdokumente erhalten habe, könne er sich dies nur so erklären, dass vielleicht ein Foto von ihm anlässlich einer Demonstration in der Schweiz im Internet aufgetaucht sei, oder, dass ihn jemand beim syrischen Geheimdienst verraten habe. Sodann würden der Untersuchungsgrundsatz und das Recht auf faires Verfahren verletzt, wenn das SEM der Eingabe des Beschwerdeführers, die zuerst als Strafurteil und dann als Strafregisterauszug bezeichnet worden sei, keinen Glauben schenke. In Syrien sei sodann das formelle Erscheinungsbild eines Dokuments nicht so einheitlich wie in der Schweiz. Die Vorinstanz sollte nicht veraltetes, sondern aktuelles Vergleichsmaterial heranziehen. Im Übrigen habe das SEM in seiner Vernehmlassung zur Beschwerdebegründung keine Stellung genommen, was erstaune, da die Hilfswerkvertretung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (vgl. A14 und A15, jeweils die letzte Seite). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2150/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der behaupteten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3).
E-2150/2014 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert sind und Widersprüche sowie weitere Ungereimtheiten aufweisen. 4.5 In diesem Sinne überzeugen die Ausführungen zur Ausreise nach wie vor nicht, vor allem der nun angepasste Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer doch noch bei der Passkontrolle einen Pass vorgezeigt haben will. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Orte habe angeben können, wohin er von I._______ aus hingereist sei, deutet darauf hin, dass er nicht seine wirkliche Ausreise beschrieben hat. Im Weiteren hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, trotz Kenntnis der Suche nach ihm zu Hause übernachtet zu haben. Die hierzu vorgebrachte Erklärung in der Beschwerde, er sei zu Hause die ganze Nacht wach geblieben, leuchtet nicht ein, da er es gewiss vorgezogen hätte, anderswo zu übernachten, um schlafen zu können, als in Ungewissheit zu Hause wach und wartend die Nacht zu verbringen. Schliesslich erscheint die angebliche Flucht von zu Hause, als er die Sicherheitsbeamten gesehen habe, als zu konstruiert als dass sie geglaubt werden könnte. 4.6 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.7 Der Beschwerdeführer hat auf der Beschwerdestufe unter anderem ein Dokument eingereicht. Aufgrund der Parteiauskunft in der Beschwerdeergänzung wurde vorerst das den Akten beigelegte Beweismittel als “Urteil“, später mit der eingereichten Übersetzung als “Strafregisterauszug“, in welchem das fragliche Urteil aufgeführt werde, bezeichnet. Die Vorinstanz wertete dies in ihrer Vernehmlassung als unvereinbar mit dem zuvor dargelegten Sachverhalt. Die in der Replik vorgebrachte Erklärung, wonach der Rechtsvertreter, als er das Dokument mit der Beschwerdeergänzung nachreichte, vorerst keine deutsche Übersetzung vor sich gehabt habe und dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der dort anwesende Dolmetscher das Dokument als Urteil bezeichnet hätten, muss als eine Schutzbehauptung gewertet werden, da die Überschrift “Auszug aus dem Strafregisterauszug und nicht “Urteil“ lautet, was der Beschwerdeführer und auch ein erfahrener Dolmetscher bestimmt auch so gelesen haben mussten.
E-2150/2014 Überdies führte das SEM noch weitere und überzeugendere Gründe aus, warum es das fragliche Dokument nicht als authentisch betrachtete. So gab es an, dass es fern der Realität sei, wenn der Beschwerdeführer für die Organisation einer Demonstration im April 2015 verurteilt worden sein sollte, wenn er Syrien bereits im November 2011 verlassen habe. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Erklärung in der Replik, es sei vielleicht ein Foto anlässlich einer Demonstration in der Schweiz im Internet aufgetaucht oder er sei “von jemandem“ beim syrischen Geheimdienst verraten worden, handelt es sich um unbelegte Mutmassungen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als unbedeutend zu werten, weshalb eine Verurteilung in Abwesenheit als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden muss. Weiter erachtete die Vorinstanz die Art, wie das fragliche Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sein soll, als realitätsfremd. Auch an dieser Betrachtungsweise ist nichts zu bemängeln. Entgegen der Ansicht in der Replik muss tatsächlich bezweifelt werden, dass man einem Neffen, nachdem sich dieser zufällig auf der Strasse aufgehalten habe und in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht worden sei, gleich einen Strafregisterauszug seines Onkels ausgehändigt hätte. Auch die unbestimmte Art, wie der Neffe ein solches Dokument „jemandem“ anvertraut haben will, der es über die Grenze und anschliessend in die Schweiz geschickt habe, ist nicht überzeugend. Schliesslich beschrieb die Vorinstanz eingehend die Unzulänglichkeiten des Strafregisterauszugs und stellte mit Vergleichsmaterial die Verschiedenheiten fest. Somit konnte sie eine abschliessende Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Authentizität des Dokumentes vornehmen. Bezüglich der Abklärungsergebnisse und der Würdigung der Vorinstanz in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Replikrecht Stellung nehmen. Sodann ist zu bemerken, dass keine Verpflichtung seitens des SEM besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu den Beschwerdevorbringen konkret Stellung zu nehmen. Verfahrensmängel liegen keine vor. 4.8 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2015 mehrere Fotos ein, die ihn an einem politischen Anlass in L._______ am 25 März 2015 sowie an einer Demonstration in G._______ und J._______ zeigen. Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 erwogen, die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsfurcht wegen exilpolitischer Aktivitäten setze eine öffentliche Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
E-2150/2014 der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (a.a.O. E. 6.3.2 m.w.H.). Die obgenannten Fotos des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Anforderungen dieser Rechtsprechung zu genügen. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene, nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt auf diese weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. März 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2150/2014 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 7.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint nachvollziehbar und damit angemessen. Indessen wird in der Honorarnote ein zu hoher Stundenansatz ausgewiesen. Vorliegend ist der Stundenansatz in der ersten Position praxisgemäss auf Fr. 220.– zu begrenzen, mithin um Fr. 30.– pro Stunde zu kürzen. Sodann ist der ausgewiesene Aufwand für Kopien praxisgemäss auf Fr 0.50 pro Kopie zu kürzen (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2554.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2150/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Ozan Polatli wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2554.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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