Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2147/2018
Urteil v o m 2 3 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).
E-2147/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2015. Am 4. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 9. September 2015 wurden im Rahmen des Testbetriebs seine Personalien aufgenommen. B. B.a Am 6. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich dessen ihm erklärt wurde, dass aufgrund seines Reisewegs gegebenenfalls Italien für die Beurteilung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Die schweizerischen Behörden ersuchten am 8. Oktober 2015 die italienischen Behörden, die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu übernehmen. B.c Da in der Folge nicht absehbar war, ob das Dublin-Verfahren demnächst abgeschlossen werden könne, wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 dem Verfahren ausserhalb der Testphasen zugeteilt. Am 29. Oktober 2015 wurde er dem zuständigen Kanton zugewiesen. B.d Am 24. November 2015 teilten die italienischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht registriert, und es würden keine genügenden Hinweise vorliegen, dass er die italienische Grenze überquert habe. C. C.a Am 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen an, bis zur Ausreise habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in B._______ gelebt. Er habe von der 1. bis zur (…) Klasse die Schule besucht und sei im Februar (…) für die militärische Ausbildung nach F._______ geschickt worden. Nachdem sie zehn Tage in F._______ gearbeitet hätten, seien sie nach G._______ verlegt worden. Dort habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen. Nach zwei Monaten sei er beim Holz sammeln auf einem Hügel ausgerutscht und habe sich das (…) gebrochen. Da er so die Ausbildung nicht habe weiterführen können, sei entschieden worden, dass er zuhause bleiben dürfe. Er habe ein Schreiben erhalten, gemäss welchem er wieder
E-2147/2018 in den Dienst müsse, sobald er wieder gesund sei. Im April (…) sei er nach Hause zurückgekehrt. Bis ungefähr im Jahr 2013 habe er (…) müssen. Er habe aber sein (…) und mit seiner Familie gut davon leben können. Im Jahr 2013 sei er – wie alle anderen, die sich wegen Verletzungen oder sonstigen Gründen im Dorf befunden hätten – aufgefordert worden, erneut in den Militärdienst einzurücken. Der Verwalter des Dorfes sei persönlich zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mündlich mitgeteilt, dass er ins Militär gehen müsse (SEM-act. A33/21 F82 ff.). Denjenigen, welche nicht reagiert hätten, sei später eine schriftliche Vorladung geschickt worden. Er habe nicht ins Militär gewollt, weshalb er sich versteckt habe. Zwei Jahre später habe er eine Vorladung erhalten (SEM-act. A33/21 F52) respektive seien – ohne dass er schriftlich vorgeladen worden sei – Leute der C._______ gekommen und hätten seine Frau festgenommen (SEMact. A33/21 F89). Als er dies erfahren habe, habe er sich gestellt und seine Frau sei frei gelassen worden. Er sei nach D._______ ins Gefängnis gebracht worden. Nach nur einer Nacht sei es ihm jedoch gelungen, zu fliehen und nach Äthiopien zu gelangen. Nachdem er ausgereist sei, sei seine Frau erneut inhaftiert und ihr das Land weggenommen worden. Sie sei deshalb mit den Kindern nach Äthiopien gereist. C.b Am 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, da sein (…) in der Zwischenzeit verheilt sei, sei er im Jahr 2013 aufgefordert worden, nach D._______ zu gehen. Er habe nicht ins Militär gewollt, sich deswegen in den Jahren 2013 bis 2015 in der Einöde versteckt und sich um die Tiere gekümmert. Dort sei er nicht gesucht worden. Die Ortsverwaltung habe ihn nicht persönlich aufgefordert, in den Militärdienst zu gehen, sondern der Dorfverwalter habe dies seiner Frau gesagt (SEM-act. A35/12 F7 ff.) beziehungsweise sei dies seiner Frau schriftlich mitgeteilt worden (SEM-act. A35/12 F26). In den Jahren 2013 bis 2015 seien zwar wiederholt Soldaten bei seiner Familie erschienen und hätten nach ihm gesucht, er sei aber nicht gefunden worden, weil er sich in der Einöde versteckt und auch nicht bei den Tieren im Stall geschlafen habe. Da sie ihn nicht gefunden hätten, sei seine Frau mitgenommen und nach E._______ gebracht worden. Sein Vater sei zu ihm in die Einöde gekommen und habe ihm davon berichtet. Danach habe er zuhause Kleider eingepackt und sei nach E._______ gegangen, woraufhin seine Frau nach Hause geschickt und er dabehalten worden sei. Im Anschluss sei er nach D._______ in ein abgezäuntes Areal gebracht worden. Er habe die Nacht in D._______ aber nicht im Gefängnis, sondern im Militärlager verbracht. Am nächsten Morgen sei er aus dem Lager entkommen und nach Äthiopien gegangen.
E-2147/2018 D. Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Ausländer aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. G. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau befinde sich in Äthiopien im Spital. Da es ihr sehr schlecht gehe, seien seine Kinder auf sich alleine gestellt. Er ersuchte daher um baldmöglichste, wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-2147/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-2147/2018 5. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe sich zwischen 2013 und 2015 versteckt an seinem angestammten Platz in der Wildnis aufgehalten, wo er über einen Stall und eine Lehmhütte verfügt habe. Dies sei als unrealistisch zu qualifizieren. Wäre er tatsächlich zum Wiedereinrücken in den Militärdienst aufgeboten und deswegen wiederholt gesucht worden, sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich für eine solch lange Zeit in der Wildnis habe verstecken können. Vielmehr sei anzunehmen, dass wenn er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden hätte, er nicht nur bei seiner Frau, sondern auch in der Umgebung gesucht worden wäre, zumal der Dorfverwaltung bekannt gewesen sei, wo sich seine Lehmhütte befinde. Daran vermöge auch der Einwand, die Hütte sei zu weit entfernt gelegen, nichts zu ändern. Die Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Militärlager von D._______ Anfang 2015 und die anschliessende Flucht seien oberflächlich, unlogisch und würden nicht den Eindruck erwecken, dies habe sich tatsächlich so zugetragen. Der Beschwerdeführer sei selbst auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, seine Flucht aus dem Militärlager ausführlich und mit erlebnisorientierten Realkennzeichen wiederzugeben. Seine Aussage, er habe sich nach nur einer Nacht bei der morgendlichen Verrichtung der Notdurft von den Wachmännern unbemerkt vom Militärlager entfernen können, vermöge angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Eritrea nicht zu überzeugen. Weiter seien seine Ausführungen zum Erhalt eines Aufgebotes zum Militärdienst im Jahr 2013 widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Anhörung habe er angegeben, der Dorfverwalter sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm persönlich gesagt, er sei jetzt wieder gesund, weshalb er wieder in den Militärdienst müsse. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, der Dorfvorsteher habe nicht ihn, sondern seine Frau informiert. Darauf angesprochen, habe er die widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen vermocht. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) wegen Dienstuntauglichkeit aus dem Militärdienst in
E-2147/2018 G._______ entlassen worden sei. Indes sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass nach ihm gesucht worden sei und er sich einer Desertion schuldig gemacht habe. Was die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea betreffe, vermöge diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst vorgebracht, die Formulierungen des Dolmetschers oder der protokollführenden Person liessen zu wünschen übrig. In der ersten Anhörung sei eine Passage so protokolliert worden, als ob der Dorfverwalter direkt zum Beschwerdeführer gesprochen habe. Dies sei jedoch nicht so gewesen und habe er auch nicht so gesagt. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Dem Protokoll der ersten Anhörung (SEM-act. A33/21) ist zu entnehmen, dass der Befrager in diesem Punkt beim Beschwerdeführer mehrfach nachfragte, da dieser jeweils nur oberflächliche und ausweichende Antworten gegeben hatte. In Frage 85 und 86 wurde der Beschwerdeführer schliesslich gefragt, wie es bei ihm persönlich gewesen sei, auf welche Art er erfahren habe, dass er in den Militärdienst müsse. Bei Frage 86 antwortete der Beschwerdeführer, der Verwalter sei persönlich zu ihm nach Hause gekommen und habe zu ihm gesagt: „Du bist jetzt gesund und deswegen musst du wieder in den Militärdienst gehen.“. Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll vorgelesen und in seine Muttersprache zurückübersetzt. Dabei hat er bei dieser und den vorangehenden Fragen und Antworten keinerlei Anmerkungen gemacht. Dem Protokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin nicht richtig verstanden hätte, zumal er angegeben hat, er verstehe sie gut. Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreterin hat diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass es zu einem Missverständnis oder einem Übersetzungsfehler gekommen ist. Unter diesen Umständen kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Haltung der Vorinstanz ihm gegenüber sei nicht unvoreingenommen gewesen. Dies ergebe sich aus der Formulierung in der angefochtenen Verfügung „nach einem erfolglos verlaufenen Dublin-Verfahren“. Mit dem Wort „erfolglos“ wird
E-2147/2018 ausschliesslich und objektiv der Ausgang des Dublin-Verfahrens festgestellt. Daraus kann offensichtlich nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig eine (…) erwähnt, obwohl er stets ausgesagt habe, die Verletzung habe seine (…) betroffen und ein (…) sei gebrochen gewesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich von der Verletzung an (…) gesprochen hat (SEMact. A33/21 F8, F52, F62, F70 ff. sowie act. A35/12 F4, F55). Insoweit trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu. Da in der Verfügung abgesehen von Seite 3 (letzter Abschnitt) die Rede von (…) ist, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Jedenfalls sind aufgrund dessen die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. 6.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
6.4.1 Zunächst führt er aus, die Behörden hätten ihn nicht gefunden, weil sich der zuständige Beamte nicht ernsthaft um die Sache gekümmert habe. Dieser sei über seine Weigerung, sich in den Militärdienst zu begeben, informiert gewesen, habe dies wohl an einen Vorgesetzten weitergeleitet, aber nichts weiter unternommen. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für welche sich weder seinen eigenen Aussagen noch den Akten Hinweise entnehmen lassen. Weiter macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, auch die Soldaten der Einheit H._______ hätten ihn erfolglos gesucht, weil er sich zum Schlafen jeweils verborgen habe. Der Beschwerdeführer substantiiert dies nicht näher und es ist nicht nachvollziehbar, wo er sich in der Einöde versteckt haben will, wenn er gleichzeitig (…) hatte. Mithin vermag er mit diesem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4.2 Zur Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen der Flucht aus dem Lager in D._______ seien oberflächlich, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nur eine Nacht im Lager verbracht habe und die Flucht im Zeitpunkt der Anhörung bereits drei Jahre zurückgelegen habe. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass er Details verwechselt habe. Zudem gehöre es zu seinem Erzählstil, dass er Dinge lediglich kurz und knapp darlege.
E-2147/2018 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen nicht um Details. Der angebliche Aufenthalt im Lager und die Flucht daraus haben sich unmittelbar vor der Ausreise aus dem Heimatland zugetragen. Auch wenn diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Anhörung bereits drei Jahre zurücklagen, dürfen vom Beschwerdeführer in diesem Kernpunkt seiner Asylbegründung in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben erwartet werden, zumal es sich dabei um ein besonders einprägsames Erlebnis handelt. Zudem darf ohne weiteres erwartet werden, dass er dies mit persönlicher Betroffenheit darzulegen vermag. Selbst wenn er nur eine Nacht im Lager verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er – da er stets vorgehabt habe zu flüchten – sich so gut wie möglich umgesehen hat. Es ist nicht verständlich, dass er darüber nicht besser Auskunft geben kann. Stattdessen hat er sich auch diesbezüglich widersprochen und in der ersten Anhörung angegeben, er habe mit ungefähr 200 Leuten in einem Zelt übernachtet. Demgegenüber sagte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er habe die Nacht in einem umzäunten Areal verbracht. Darauf angesprochen, gab er an, das Zelt sei in G._______ gewesen, was wiederum seinen Aussagen anlässlich der ersten Anhörung widerspricht. Weiter hat der Beschwerdeführer stets angegeben, er habe D._______ am nächsten Morgen verlassen, als sie zum Verrichten der Notdurft nach draussen gegangen seien. Unvereinbar mit diesem Aussagen bringt er in der Beschwerde vor, er habe sich im Schutze der Nacht vom Gelände entfernen können. Was das Vorbringen betrifft, die Vorinstanz habe es unterlassen, die widerspruchsfreien und kohärenten Darlegungen zu seinen Gunsten zu würdigen, ist festzustellen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers noch weitere, von der Vorinstanz nicht aufgezeigte Unstimmigkeiten bestehen. Entgegen seinem Einwand, seine Schilderungen seien teilweise sehr detailliert gewesen, zeichnen sich die Ausführungen durchwegs als besonders knapp und einsilbig aus. Er räumte denn auf Beschwerdeebene auch ein, sein Erzählstil sei einfach knapp. Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht einfach als glaubhaft erscheinen zu lassen, denn auch kurze Sätze können Details und Realkennzeichen enthalten und erlebnisgeprägt sein. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers entsteht jedoch, auch wenn bei ihm von einem generell kurzen Erzählstil auszugehen ist, nicht der Eindruck, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dabei vermögen auch einzelne vom Beschwerdeführer hervorgehobene Details in seinen Darstellungen, seine Aussagen nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E-2147/2018 Ferner vermag auch seine Schlussfolgerung – da es glaubhaft sei, dass er bis zur Entlassung aufgrund seiner Verletzung im Jahr (…) Dienst geleistet habe, sei ohne Weiteres auch die zweite Einziehung glaubhaft – nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht auch die eingereichte „Bescheinigung der Dienstuntauglichkeit“ nicht von einer Befristung. Vielmehr ist von einer provisorischen Gültigkeit der Bescheinigung die Rede, bis der Beschwerdeführer eine Karte erhalte (vgl. SEM-act. A17 Beweismittel 1). Jedenfalls lassen sich daraus keine Hinweise für die geltend gemachte zweite Einberufung ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere die Erzähldichte zwischen den Erlebnissen des Beschwerdeführers in G._______ und seinen Ausführungen zur zweiten Einberufung wesentlich unterscheidet. Sein Bericht zur Zeit in G._______ enthält Details und Realkennzeichen (vgl. SEM-act. A33/21 F62-F73). Sobald er indes von der zweiten Einberufung berichtete, scheinen die Aussagen nicht mehr erlebnisgeprägt und voller Widersprüche (vgl. SEM-act. A33/21 F81-F112 sowie A35/12 F5-40). 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die zweite Aufforderung zum Militärdienst und die Desertion daraus glaubhaft zu machen. Da daher keine relevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers anzunehmen ist, hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2147/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er erneut, in den Militärdienst eingezogen zu werden. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
E-2147/2018 liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-2147/2018 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 10.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2147/2018 11.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 11.4 Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Erfahrung in (…) und hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie selbst bestritten. Gemäss eigenen Angaben hätten sie gut davon leben können. Seine Eltern sowie diverse Onkel und Tanten leben weiterhin in Eritrea, womit er über ein Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen dürfte wohl auch nichts gegen eine Rückkehr seiner Ehefrau und seiner Kinder, die sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers aktuell in Äthiopien aufhalten sollen, sprechen. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-2147/2018 Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2018 gutgeheissen. 14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 17.4.2018), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Tel.-/Faxgebühren wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur
E-2147/2018 effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Zuzüglich der ausgewiesenen Dolmetscherkosten von Fr. 125.– beläuft sich das Honorar auf Fr. 930.–. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2147/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 930.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: