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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 E-2143/2018

3 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,988 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2143/2018

Urteil v o m 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).

E-2143/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…). September 2015 von Colombo aus. Er gelangte in B._______ und anschliessend am 19. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2015 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ (Jaffna) und habe in den letzten Jahren vor der Ausreise in E._______ (Nordprovinz) offiziellen Wohnsitz gehabt. Er habe bis (…) zehn Jahre lang die obligatorische Schule besucht respektive er sei elf Jahre zur Schule gegangen. Die letzten zehn Tage respektive etwa einen Monat vor der Ausreise habe er sich in Colombo aufgehalten. Er habe zwischen 2009 und 2015 jeweils an verschiedenen Orten in E._______, F._______, G._______, H._______ und an der letzten offiziellen Adresse in E._______ (bei Mutter und Bruder) gewohnt. A.c In den Jahren 1999 bis 2009 sei er Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Ealam" (LTTE) gewesen. Bis zum Jahr 2002, als das Friedensabkommen in Kraft getreten sei, sei er in der (…)-Brigade, einer (…)einheit, aktiv gewesen. Er habe zunächst die dreimonatige militärische Grundausbildung der LTTE absolviert. Während der drei Jahre seines Einsatzes als Guerilla-Soldat sei er nur an einem Gefecht im Einsatz gewesen. Als einmal eine Bombe in der Nähe des LTTE-Lagers explodiert sei, sei er von einem Bombensplitter (…) getroffen worden. Er sei damals auch zum Hauptmann ("Captain") aufgestiegen, wobei er sich hier nicht sicher sei. Danach habe er in der (…)abteilung der LTTE gearbeitet. Im (…) 2009 sei er dann nach Hause gegangen und habe dort gesehen, wie ein Bruder von ihm, ebenfalls LTTE-Mitglied, und der Vater mitgenommen und erschossen worden seien. Am gleichen Tag sei er ins Flüchtlingscamp gegangen, wo er bis (…) 2009 geblieben sei. Die Mutter habe ihn im Flüchtlingslager unter einem anderen, ihm nicht bekannten, Namen gemeldet. Im Camp habe es Aufrufe an die LTTE-Leute gegeben, sich zu melden; diese habe er jeweils ignoriert und sich stattdessen in seinem Zelt respektive in verschiedenen Zelten versteckt. Etwa ein Jahr nach der Entlassung aus dem Camp habe ihn ein ehemaliger LTTE-Kamerad an einer Bushaltestelle beim Namen genannt. Der Beschwerdeführer sei jedoch weggegangen, da er realisiert

E-2143/2018 habe, dass dieser ehemalige Genosse ihn verraten werde (respektive er habe nicht gedacht, dass dieser ihn verraten würde, sondern einfach Probleme erwartet). In der Folge hätten ihn Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) sowie mit den Behörden kooperierende ehemalige Kollegen mehrfach, mindestens zweimal monatlich, daheim bei der Mutter gesucht; er sei dann glücklicherweise jeweils andernorts gewesen. Die erste Suche sei im (…) 2010, die letzte vor der Ausreise im (…) 2015 erfolgt. A.d Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden der Eltern (beglaubigte Kopien), eine Vermisstenmeldung betreffend seinen Bruder von (…) und das Empfehlungsschreiben eines Priesters von 2015 zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit (am 13. März 2018 eröffneter) Verfügung vom 6. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2018 ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Allenfalls sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Kanton I._______ sei anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. C.b In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

E-2143/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2143/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlichen Sachverhalts in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen würden in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gewichtige Widersprüche enthalten, seien teilweise konfus und würden von einer konstruierten Geschichte, nicht aber von tatsächlich erlebten Ereignissen zeugen. Sie könnten deshalb nicht geglaubt werden. Die zum Beleg der Vorbringen eingereichten Beweismittel – Empfehlungsschreiben des Priesters und Vermisstenanzeige des Bruders – vermöchten die Annahme der Unglaubhaftigkeit nicht zu relativieren, sondern würden vielmehr ihrerseits in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei folglich abzulehnen. 5.2 5.2.1 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt erneut dargelegt und erklärt, er habe in der Anhörung vom 14. März 2017 seine Asylgründe zusammengefasst und könne diese mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe untermauern. Damit sei belegt, dass seine Vorbringen den Erkenntnissen über die allgemeine Situation entspreche. Daran vermöchten die "kleineren, vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten" (Beschwerde Ziff. IV/2) nichts zu ändern. Diese Unstimmigkeiten seien nicht als Hinweise

E-2143/2018 für fehlerhafte Angaben, sondern als blosser Ausdruck des grossen Drucks zu werten, der während einer Asylanhörung auf die befragte Person herrsche. 5.2.2 Zudem habe es in der BzP Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher gegeben. Erstens sei diese Befragung nur von kurzer Dauer gewesen. Zweitens sei dort zwar die Standardfrage, ob er (Beschwerdeführer) den Dolmetscher verstehe, protokolliert, nicht jedoch seine Antwort auf diese Frage; vielmehr seien in der Folge direkt die Ausführungen zur Wahrheits- und Mitwirkungspflicht ins Protokoll eingefügt worden. Er habe während der BzP keine Gelegenheit gehabt, sich zu den sprachlichen Missverständnissen zu äussern und Übersetzungsprobleme anzusprechen. Es sei daher auf seine Ausführungen in der Anhörung vom 14. März 2017 Bezug zu nehmen. Die gewichtigen Widersprüche wie das Jahr des Todes seines Vaters, die Umstände der Erschiessung und Verhaftung des Bruders seien mit den Verständigungsproblemen an der BzP zu erklären. 5.2.3 Er sei nach wie vor um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Diese habe sich als sehr schwierig herausgestellt. Sollten doch noch Unterlagen eintreffen, würde er diese sofort nachreichen. 5.2.4 Insgesamt erweise sich der Kern seiner Aussagen entgegen der Auffassung des SEM als glaubhaft. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese solle seine Aussagen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft überprüfen; andernfalls sei diese Prüfung durch das Gericht vorzunehmen. 5.2.5 Als ehemaliges LTTE-Mitglied erfülle er den Hauptrisikofaktor, im Fall einer Rückkehr in Sri Lanka zum Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Zudem sei er auch wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit aktuell gefährdet. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 5.3 5.3.1 Vorweg ist bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher an der BzP Folgendes festzuhalten: 5.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde einleitend der Ablauf dieser Kurzbefragung erklärt; es wurden die Teilnehmenden vorgestellt und es wurde auf Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden sowie die für ihn geltenden Mitwirkungspflichten hingewiesen. Direkt anschliessend erklärte er klar, diese

E-2143/2018 Punkte der Einleitung verstanden zu haben (vgl. Protokoll A3/11 S. 1 f.). Die Befragung wurde in seiner Muttersprache Tamilisch durchgeführt. Es trifft zwar zu, dass die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher (vgl. a.a.O. S. 2 Bst. h) unbeantwortet erscheint und die Hinweise auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflichten (vgl. a.a.O. Bst. i) direkt an die Frage "h" folgen. Dass der Hinweis in Bst. "i" unmittelbar folgt, ist jedoch offensichtlich unbeabsichtigt während des Schreibens des Protokolls geschehen: So ist die Zeile betreffend Hinweis "i" nicht wie die anderen Buchstaben formatiert am Anfang der Zeile und "fettgedruckt", sondern erscheint als "normaler" Antworttext unter Bst. "h". Dies lässt auf die versehentliche – und in der Folge offenbar unbemerkt gebliebene – Löschung einer Zeile schliessen. 5.3.3 Allein dieser formale Fehler lässt indessen nicht das ganze Protokoll der BzP als mangelhaft erscheinen. Einerseits erweckt dieses nie den Eindruck sprachlicher Missverständnisse oder Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher. Andererseits hätte der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – durchaus jederzeit allfällige Probleme mit dem Übersetzer anbringen können und müssen; dazu hätte es nur eines einfachen mündlichen Einwands bedurft. Ein solcher ist nirgends, auch nicht unter der Rubrik "Weitere Fragen" und dort bei der Frage nach allfälligen Zusatzbemerkungen, erfolgt ("Ich habe nichts mehr beizufügen", vgl. Protokoll A3/11 S. 7 F. 9/9.01). Und die später wiederholte Frage, ob die Verständigung mit dem Dolmetscher gut gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. a.a.O. S. 7 F. 9.02). Im Zusammenhang mit der Rückübersetzung liess er eine Korrektur anbringen und am Ende der Befragung bestätigte er mit seiner Unterschrift, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und diese seien in eine ihm verständliche Sprache, seine Muttersprache, übersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 7 f.). 5.3.4 Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher auf den während der BzP protokollierten Aussagen behaften lassen. Dieses ist vollumfänglich für die Beurteilung der Fragen der Glaubhaftigkeit der Asylgründe verwertbar. 5.4 Vor diesem Hintergrund und in Würdigung aller vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In diesen werden die massgeblichen Widersprüche

E-2143/2018 ausführlich aufgeführt, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen es nichts hinzuzufügen gibt. 5.5 Allein mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und einigen Hinweisen aus allgemeinen öffentlichen Berichten betreffend Kindersoldaten in der LTTE vermag der Beschwerdeführer die zahlreichen von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht substanziell zu relativieren. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, das Bestätigungsschreiben eines Priesters und die Vermisstenanzeige beziehen sich teilweise respektive gänzlich auf den Bruder des Beschwerdeführers. Zu Recht hat die Vorinstanz auch diesbezüglich auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu diesen wird im Rechtsmittel nichts Konkretes eingewendet. 5.6 Gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht überdies, dass der Beschwerdeführer nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch sechs Jahre im Heimatland verblieben ist, bevor er mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisepass auf dem Luftweg ausgereist sei. Im Übrigen sind auch die seinen eigenen Reisepass betreffenden Angaben – er habe im Zeitpunkt der Ausreise einen eigenen, echten Pass besessen, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei, respektive er habe nie einen solchen in seinem Besitz gehabt (vgl. Protokoll A3/11 S. 5; Protokoll A10/22 F/A186 ff.) – widersprüchlich geblieben. 5.7 Dass er unter eigenem Namen habe ausreisen können, weil die Sicherheitskräfte ihn nur unter seinem Rebellennamen gekannt und gesucht hätten (vgl. Protokoll A3/11 S. 7, Protokoll A10/22 F/A 112 f.), erscheint als lebensfremd; zudem hätte eine Person in der behaupteten Gefährdungssituation zweifellos nicht auf die Richtigkeit dieser Vermutung vertraut und sich den falschen Pass vorsichtshalber gleich auf einen anderen Namen ausstellen lassen. 5.8 Der Beschwerdeführer stellt erneut (wie bereits in der Anhörung, vgl. Protokoll A10/22 S. 13 f. F/A 126 ff.) das eventuelle Einreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. Er weiss spätestens seit der Anhörung im März 2017 und sicher seit Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung am 6. März 2018 um die Wichtigkeit allfälliger beweisbildender Unterlagen. Seit Anhebung des Asylverfahrens sind ihm die seiner Person obliegenden Mitwir-

E-2143/2018 kungspflichten bekannt. Allfällige Bemühungen der Beweismittelbeschaffung sind den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt ist daher auch vor diesem Hintergrund von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. 5.9 Zusammenfassend und in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.2 Aufgrund der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist nicht von einer persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE auszugehen. Allfällige exilpolitische Tätigkeiten wurden nicht geltend gemacht, und es gibt keinen Grund zu Annahme, dass er in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet wäre. Die Narbe (…) ist gemäss Angabe des Beschwerdeführers (…) nicht sichtbar (vgl. Protokoll A10/22 S. 15 F/A 140) und demnach ebenfalls nicht als Risikofaktor zu werten. Insgesamt ist daher mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden würden ihm Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E-2143/2018 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2143/2018 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (angeführtes Referenzurteil, BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka kam das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (vgl. dort E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-

E-2143/2018 zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem späteren Referenzurteil BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 stellte das Gericht fest, dass auch der Vollzug von Wegweisungen in das "Vanni-Gebiet" nicht mehr als generell unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. dort E. 9). 8.3.2 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Die Mutter und der (…) Bruder leben in E._______, wo auch der letzte offizielle Wohnsitz des Beschwerdeführers ist. Er verfügt damit über eine gesicherte Wohnsituation. Auch hat er viele Kollegen erwähnt, bei denen er sich immer wieder aufgehalten habe. Die Mutter arbeitet als (…) und sorgt für die Familie. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Akten gesund und ohne familiäre Verpflichtungen. Dem über eine volle Schulausbildung verfügenden Beschwerdeführer (der über Erfahrungen im Bereich (…) verfügen will), kann somit zugemutet werden, nach einer Rückkehr eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. 8.3.3 Der Vollzug erweist sich nach dem Gesagten auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2143/2018 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung beantragt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Wurde die Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, bestellt das Bundesverwaltungsgericht ihr auf Antrag hin grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten müssen. Damit ist eine der Voraussetzungen für beide Anträge nicht erfüllt, weshalb die Gesuche – ungeachtet der Frage der behaupteten aber bisher nicht belegten Bedürftigkeit – abzuweisen sind. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2143/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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