Abtei lung V E-2143/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Irak, vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, lic. iur. Randi von Stechow, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-2143/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Januar 2008 verliess und über Syrien, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 31. Januar 2008 in einem Lastwagen illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person am 21. Februar 2008 im A._______ und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 17. März 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber (sein verschollener Vater sei ethnischer Araber und seine aus Dohuk stammende Mutter ethnische Kurdin) mit letztem Wohnsitz in B._______ und schiitischen Glaubens, dass er in B._______, wo er aufgewachsen sei, zusammen mit einem Freund Benzin an Autofahrer verkauft habe, dass sie seit dem 8. Dezember 2007 von bewaffneten Männern, die sich als Mujaheddin bezeichnet hätten, unter Todesandrohungen zu Geldzahlungen gezwungen worden seien, dass sie den Erpressern zuerst 1000 US-Dollar und später nochmals 1500 US-Dollar gezahlt hätten, dass diese Männer am 15. Dezember beziehungsweise am 19. oder 20. Dezember 2007 weitere 5000 US-Dollar verlangt hätten, immer wieder vorstellig geworden seien und ihnen ein Ultimatum für die Zahlung gestellt hätten, dass die Erpresser, als dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, seinen Freund am späten Abend des 28. Dezember 2007 erschossen und sich am folgenden Tag in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass er deshalb untergetaucht und in der Folge aus dem Irak ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-2143/2008 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 im Auftrag der Fachstelle LINGUA des BFM von einem Experten zu seiner geltend gemachten Herkunft begutachtet und ihm am 17. März 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht habe, obwohl er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2008 zugesichert habe, innert drei oder vier Tagen seinen Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte einzureichen, dass er somit offensichtlich nicht gewillt sei, seine Identität dem BFM gegenüber rechtsgenüglich zu belegen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer gemäss LINGUA-Gutachten nicht imstande sei, korrekte Angaben über die Behörden, die Regionalverwaltung beziehungsweise die Administration von B._______ zu machen, seine Aussagen über geografische Gegebenheiten der Stadt nicht auf eigenen Erfahrungen beruhten, er den Flughafen von B._______ nicht lokalisieren könne, seine Angaben zum Schulsystem der Stadt nicht E-2143/2008 korrekt seien und er zudem nicht den kurdischen Dialekt von B._______, sondern denjenigen von Dohuk spreche, dass es ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen Entgegnungen, er sei in B._______ aufgewachsen und wohnhaft und nie in der Provinz Dohuk gewesen, nicht gelinge, die Korrektheit des Ergebnisses des Gutachtens zu entkräften, dass folglich die sich auf die Region B._______ beziehenden Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass überdies die geltend gemachten kriminellen Machenschaften in B._______, sollten sie sich tatsächlich zugetragen haben, Ausfluss der dortigen Sicherheitslage wären, der das Bundesamt in der Regel bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung trage, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Farbkopien von Dokumenten zu den Akten reichte, E-2143/2008 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-2143/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-2143/2008 dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Dokumenten um Kopien handelt, die angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, dass des Weiteren in keiner Weise nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer an Stelle von authentischen Reise- oder Identitätspapieren lediglich Kopien einreichte und Erklärungen zur Art und Weise ihrer Beschaffung in der Rechtsmitteleingabe gänzlich fehlen, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur E-2143/2008 Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen oder den allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Identitätskarte abzuwarten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-2143/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6) , dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in den drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, E-2143/2008 dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass gemäss dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der Expertenbegutachtung vom 29. Februar 2008 als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht in B._______, sondern in einer der drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya oder Erbil - aufgrund seines kurdischen Dialekts wahrscheinlich in der Provinz Dohuk - sozialisiert wurde, dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsort im Irak nicht gewillt ist, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-2143/2008 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2143/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, A._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - C._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12