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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2011 E-2140/2011

14 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,613 parole·~8 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2140/2011 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).

E-2140/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-gend: die Botschaft) gelangte und unter Hinweis auf seine ehemalige Zugehörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), eine Verhaftung, Drohungen und die aussichtslose Lage, in der er sich mit seiner Familie befinde, um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2010 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, innert Frist eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wä-ren, dass der Beschwerdeführer mit fristgerechter Eingabe vom 3. Juli 2010 an die Botschaft im Wesentlichen nur die bereits angegebene Vorgeschichte und die bedrohliche aktuelle Lage geltend machte, ohne auf die gestellten Fragen näher einzugehen, dass deshalb die Botschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2010 erneut an den Beschwerdeführer gelangte und ihn ersuchte, innert Frist die spezifizierten Fragen zur Vorgeschichte und zur aktuellen persönlichen Situation zu beantworten, dass der Beschwerdeführer fristgerecht in sehr knapper Art mit Zu-schrift vom 25. August 2010 antwortete, dass die Botschaft bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer am 29. September 2010 für den 12. Oktober 2010 zu einer Anhörung ein-lud, dass die Botschaft dem BFM das Anhörungsprotokoll zusammen mit einer Begleitnotiz vom 13. Oktober 2010 zugehen liess und darin unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung im (…) aus einem IDP-Camp (internally displaced persons) nie tätlich angegriffen oder bedroht worden und die von ihm erwähnten Kontrollen seitens der Sicherheitsbehörden seien allesamt als Routine-massnahmen einzustufen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Botschaft vom 10. März 2011 eröff-net – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,

E-2140/2011 dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 4. April 2010) anficht, wobei er sich in der Beschwerde auf einer Wiederholung des bereits Vorgebrachten be-schränkt und seinem Wunsch Ausdruck gibt, sich in der Schweiz auf-halten zu können, bis es in Sri Lanka eine neue Regierung gebe, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird,

E-2140/2011 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der

E-2140/2011 [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, in verschiedenen (Armee-)Camps interniert worden zu sein, bevor man ihn nach (…) Monaten bedingungslos freigelassen habe, dass er aber weiterhin unter Beobachtung stehe und immer wieder befragt werde, weshalb er Angst habe, erneut inhaftiert zu werden, dass aber gemäss Erkenntnissen des BFM die Insassen solcher Camps einem intensiven Screening unterzogen würden und die Frei-lassung des Beschwerdeführers deutlich mache, dass er nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein, und dass es keine Anhaltspunkte gebe, er könnte in absehbarer Zeit erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass der Beschwerdeführer zwar auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung gestanden habe und es zu Befragungen gekommen sei, aber solchen Massnahmen aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme, dass daher die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden nicht asylrelevant seien, dass betreffend die angegebene Verfolgung durch unbekannte Grup-pen zu vermerken sei, dass der Staat solche seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 nicht mehr unterstütze, und es sich bei den weiterhin vorkommenden Übergriffen solcher Gruppierungen um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handle und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien, woran auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könn-ten, und bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu ver-zichten

E-2140/2011 sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich die Beschwerde darauf beschränkt, bereits Vorgebrachtes zu wiederholen, und der Beschwerdeführer darauf hinweist, er möchte nur so lange in der Schweiz bleiben können, bis ein neues Regime an der Macht sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimat-land keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt

E-2140/2011 richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2140/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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