Abtei lung V E-2136/2008/pei {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch Werner Greiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2136/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Februar 2008 verliess, die Strecke (...) im Flugzeug zurücklegte und am 18. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. und 27. Februar 2008 unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum B._______ am 27. Februar 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt und am 13. März 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, bangladeschischer Staatsangehöriger zu sein und aus C._______ zu stammen, wo er im Quartier D._______ aus seinen letzten Wohnsitz gehabt habe, dass er seit 1998 im Quartier D._______, (...), als Führer der Jatiyo Party (JP) tätig gewesen sei und im gleichen Jahr eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, dem Chef des (...), E._______ von der Bangladesh National Party (BNP) respektive der Jamat-e- Islami (JI), erlebt habe, dass er jeweils gegen ein Unrecht protestiert und seine Leute ständig geschützt habe, weshalb er im Streit mit E._______ gestanden sei, dass er deswegen im Jahr 2001 wegen angeblicher Waffendelikte angezeigt und nach mehr als dreissig Gerichtsverhandlungen am 10. respektive 20. September 2007 - vom Judge Court in C._______ in zwei Urteilen zu insgesamt 17 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er dem Rat seines Rechtsvertreters gefolgt und seit dem 12. September 2007 den Gerichtsverhandlungen fern geblieben sei, dass er sich ab diesem Zeitpunkt bei einer Tante in F._______ versteckt gehalten habe, E-2136/2008 dass er nur noch ein- bis zweimal monatlich zum Bazar gegangen sei, um sich einige Zigaretten zu kaufen und etwas Tee zu trinken, dass er am 10. Februar 2008 vom Vater erfahren habe, dass alles für seine Ausreise organisiert worden sei, dass er zwei Tage später das Heimatland auf dem Landweg in Richtung G._______ und H._______ verlassen habe, dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt habe, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere zu den Akten reichte, hingegen Prozessakten in Abschrift, einen First Information Report (FIR, polizeiliche Tatbestandesaufnahme), ein polizeiliches Charge Sheet (Details über Personen und Zeugenaussagen) und ein Gerichtsurteil, alle mit englischen Übersetzungen, sowie einen Zeitungsartikel vom 11. September 2007, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer zwar die Abflugs- und Ankunftszeiten sowie Zwischenstopps zwischen H._______ und I._______ habe nennen können, indessen keine substanziierten Angaben zum Visa im Pass, zu den Ausreiseumständen aus seinem Heimatland um zum Reiseweg bis G._______ gemacht habe, weshalb massive Zweifel in Bezug auf den geltend gemachten Reiseweg und den Nichtbesitz von Identitätspapieren bestehen würden, dass er zudem die Fragen zu den Möglichkeiten einer Papierbeschaffung im Heimatland lediglich vage und ausweichend beantwortet und E-2136/2008 Tatsachenwidriges zur Papierausstellungspraxis der Übergangsregierung behauptet habe, dass kaum glaubhaft sei, dass er in J._______ mit einem ge- oder verfälschten Pass (Bildauswechslung) hätte einreisen können, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die wahren Reiseumstände sowie seine echte Identität offen zu legen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass er keine Konkretisierung zu den Anklagepunkten - er sei angeblich wegen Waffendelikten im Jahre 2001 angeklagt und im Jahr 2007 verurteilt worden - habe machen können, obwohl er an über dreissig Gerichtsverhandlungen teilgenommen haben soll, dass ihm die Teilnahme an einer Vielzahl von Gerichtssitzungen auch nicht geglaubt werden könne, weil er unglaubhafte, unsubstanziierte und realitätswidrige Aussagen über die Sitzungsverläufe gemacht habe, dass sein Verhalten nach dem 12. September 2007 angesichts der zu erwartenden langjährigen Gefängnisstrafe unrealistisch erscheine, weil er sich damals aus seinem Versteck in F._______ monatlich ein- bis zweimal zum Bazar begeben habe, um sich die Zeit zu vertreiben und Belangloses zu erledigen, dass in der Zeit von September 2007 bis zur Ausreise, mithin während rund fünf Monaten, nichts vorgefallen sei, das seine Ausreise hätte erklären können, dass er über den Aufbewahrungsort der Originale der eingereichten beglaubigten Beweismittel keine Angaben machen könne, dass Bangladesch dafür bekannt sei, dass derartige Beweismittel problemlos käuflich erwerbbar seien, dass zudem die Fotografie im eingereichten Zeitungsartikel nicht dem Beschwerdeführer entsprechen könne, E-2136/2008 dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar erscheine (zulässig, zumutbar, möglich), dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks zusätzlicher Abklärungen (Vervollständigung des Sachverhaltes) und materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragen liess, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 4. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2136/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, E-2136/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vorab die Auffassung vertritt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei angesichts der Garantien des Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) völkerrechtswidrig ausgefallen, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei ohnehin in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht unakzeptabel und gewährleiste einem Asylsuchenden/Flüchtling nicht einmal die ihm zustehende Rechtsweggarantie (vgl. Beschwerde, S. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gesetzliche Erlasse auf ihre Verfassungsmässigkeit nicht zu überprüfen hat, es sich im Übrigen mit der Entstehungsgeschichte und der Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung sowie der an ihr geäusserten Kritik im Rahmen seiner Praxis (vgl. BVGE 2007/7 und 8) bereits einlässlich befasst hat und namentlich die Beanstandung einer weggefallenen Rechtsweggarantie nicht zutrifft, dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-2136/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und auf den Hinweis in der Beschwerde, noch nie ein Identitätspapier besessen oder beschafft zu haben (vgl. Beschwerde, S. 6), zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer jedoch einwendete, er hätte ja gar nicht die Umstände der Reiseorganisation wissen können, weil er sich damals im Versteck (bei der Tante) befunden habe und sein Vater und der Anwalt sämtliche Reisemodalitäten organisiert hätten, dass er zudem die zurückgelegte Strecke bis G._______ nicht habe zu Protokoll geben können, weil er sich erstmals in jener Gegend aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass jedoch diese Argumente des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund verblassen, dass er seine Reisemodalitäten ab der Stadt K._______ bis zur Schweiz durchaus erlebnisnah und daher nachvollziehbar bis ins Detail präzise hat schildern können, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer bis heute keine eigenen authentischen Identitätspapiere abgab, obschon er zu Protokoll gegeben hat, Ver- E-2136/2008 wandte im Heimatland zu haben und zu versuchen, wenigstens den Geburtsschein und eine Nationalitätenbescheinigung zu beschaffen (vgl. A1 S. 4 f.), dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben des Beschwerdeführers in einem zu hohen Masse vage, substanzlos, realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind, und seine Schilderungen der wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, obschon er gleichzeitig viele Beweismittel mit Beglaubigungen und englischen Übersetzungen beizubringen im Stande war, E-2136/2008 dass der Beschwerdeführer zwar seine Verfolgungslage auf eine politische Auseinandersetzung mit seinem politischen Gegner zurückführte, der ihn im Jahr 2001 zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt habe, das am 20. September 2007 mit unverhältnismässig langen, nur mit einem Politmalus erklärbaren Gefängnisstrafen (zehn und sieben Jahre) geendet habe, dass er auf Beschwerdestufe jedes Argument des BFM zwar bestreiten liess und zum Fazit gelangte, seine protokollierten Asylangaben seien durchaus asylrelevant und zumindest glaubhaft ausgefallen und zusätzlich mit beglaubigten Urkunden belegt, dass er zu Unrecht gemeinrechtlicher Delikte bezichtigt und wegen eines Politmalus zu einer übermässigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und über die Umstände seiner damaligen Freilassung (Kaution), die Details der Ausreiseorganisation und die zurückgelegte Strecke bis G._______ gar nichts habe substanziiert berichten können, was angesichts der geltend gemachten Ereignisse durchaus nachvollziehbar sei, dass er darüber hinaus eine Vielzahl von (beglaubigten) Beweismitteln zur Stützung seiner Asylangaben habe einreichen können und die Hinweise auf gefälschte Beweismittel, vage Schilderungen der Gerichtssitzungen und auf eine Unähnlichkeit mit der Foto im eingereichten Zeitungsausschnitt nicht sachgerecht seien, dass der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann, dass es in Anbetracht der angeblich über dreissig miterlebten Gerichtssitzungen im Vorfeld einer zu erwartenden hohen langjährigen Gefängnisstrafe als lebensfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer, der rund zehn Jahre lang eine eigene Bäckerei geführt haben soll und über ein vortreffliches Gedächtnis verfügt - Letzteres hat er mit seinem Reisebeschrieb ab H._______ unter Beweis gestellt -, nur Vages und Gemeinplätze Betreffendes hinsichtlich der angeblich, namentlich im Strafverfahren und bei den Reisemodalitäten bis K._______, erlebten zentralen Ereignisse hat berichten können, dass darüber hinaus realitätswidrig erscheint, dass er nach einer mehrmonatigen Vorbereitungszeit (Urteil vom 10. September 2007 bis Ausreise vom 12. Februar 2008) mit einer Fülle von Beweismitteln und E-2136/2008 Beglaubigungen mit englischen Übersetzungen zu dem angeblich ihn betreffenden Strafverfahren aufwarten kann, ohne indessen das Naheliegendste, den Nachweis seiner Identität, dokumentieren zu können, dass das Risiko, sich bloss wegen zu befriedigender Freizeitgelüste auf dem Bazar aufzuhalten, nicht in einen vernünftigen Einklang zur geltend gemachten Gefahr einer Verhaftung und eines Vollzugs einer siebzehnjährigen Gefängnisstrafe steht, dass auch die eingereichten Beweismittel am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können, weil der Beschwerdeführer nicht annähernd seinen Bezug zu diesem Strafprozess und den in den Strafakten festgehaltenen Vorkommnisse nachvollziehbar hat darlegen können, dass mithin den Argumenten der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal in ihr darüber hinaus keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass bekannterweise die obersten Gerichte in Bangladesh auf ihre Unabhängigkeit bedacht sind und rechtsstaatliche Zustände ungeachtet der Parteienlandschaft durchsetzen wollen, mithin ein Weiterzug eines Fehlurteils in Strafsachen durchaus Chancen auf Erfolg haben könnte, womit sich selbst bei einer angenommenen Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Strafurteile deren Bedeutung stark relativieren würden, dass jedenfalls nicht von einer verfolgten Person auszugehen ist, die sich nicht mehr mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ein fehlerhaftes oder zu strenges Urteil, dessen Authentizität im Übrigen nicht feststeht, wehren könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie E-2136/2008 sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-2136/2008 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer - mangels entsprechender Hinweise - offenbar gesund ist, über einen Schulabschluss verfügt, als Bäcker mit eigenem Geschäft von 1987 bis September 2007 in der Nähe eines Onkels seinen Lebensunterhalt verdient hat sowie im Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, 3 Brüder, 2 Schwestern, Tante, Onkel) verfügt, weshalb er sich schnell und allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten wieder eine Basis für sein wirtschaftliches Überleben erarbeiten können wird, dass er aufgrund der Niederlassungsfreiheit zudem allfälligen örtlichen Schwierigkeiten politischer Natur durch eine landesinterne Wohnsitzverlegung entgehen könnte, dass somit nichts Erhebliches gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorliegt, was zu einer andern Betrachtungsweise zu führen geeignet ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass bei dieser Sachlage das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll- E-2136/2008 zugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 9), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Beschwerde, S. 9) abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2136/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - das L._______ ad N_______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 15