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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 E-2125/2014

20 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,833 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2125/2014

Urteil v o m 2 0 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).

E-2125/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. März (…) an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach und führte dazu aus, sie habe seit (…) in C._______ gelebt. Seit (…) und bis (…) sei sie mehrmals von der sri-lankischen Polizei festgenommen und befragt worden. Beim ersten Mal sei sie in Haft genommen, dem Gericht vorgeführt und von diesem nach (…) freigelassen worden. Das zweite Mal sei ihr nach der Befragung auf der Polizeistation eine Pflicht zur Leistung ihrer Unterschrift auferlegt worden, der sie nachgekommen sei. (…) sei sie auf der Polizeistation befragt und nach (…) freigelassen worden und (…) sei sie in Haft genommen, ins D._______-Camp transferiert, dem Gericht vorgeführt und nach rund (…) freigelassen worden. Auch nach ihrem Umzug nach E._______ nach ihrer Entlassung aus der Haft fürchte sie sich nun vor weiteren Übergriffen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien von mehreren Dokumenten ein, darunter die englischsprachige Übersetzung ihrer Geburtsurkunde und eines Urteils vom (…), eine Inhaftierungsbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) und eine Inhaftierungsbestätigung des Ministeriums für Verteidigung, öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung. A.b Die Botschaft unterbreitete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März (…) mehrere Fragen in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Probleme. Gleichzeitig forderte sie sie auf, alle für ihren Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 27. April (…) verwies die Beschwerdeführerin für die Antworten auf ihre Eingabe vom 15. März (…) und schilderte (…), welcher nach der Eingabe vom 15. März (…) stattgefunden habe. A.c Mit Schreiben vom 6. Mai (…) unterbreitete die Botschaft der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Probleme. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 26. Mai […]) beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen. A.d Die Botschaft stellte das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund knapper Personalreserven ohne Anhörung dem BFM mit Schreiben vom 28. Juni (…) zum Entscheid zu.

E-2125/2014 A.e Mit zwei Schreiben vom 5. Juli (…) und 22. Februar (…) teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft zwei neue Adressen mit und reichte eine Kopie eines in singhalesischer Sprache verfassten Dokumentes ein. Mit Schreiben vom 6. November (…) und 28. November (…) erkundigte sie sich nach einer Einladung zur Anhörung. A.f Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November (…) zu einer Anhörung am 9. Dezember (…) ein. Mit Schreiben vom 13. Dezember (…) teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, dass sie die Einladung erst am Tag zuvor erhalten habe und deshalb nicht habe an der Anhörung teilnehmen können. Sie bat um die Ansetzung eines neuen Anhörungstermins. Mit Schreiben vom 22. Dezember (…) wiederholte sie ihre Bitte.

Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar (…) abermals zur Befragung ein. Diese fand am 31. Januar (…) und 6. März (…) statt.

B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt: Sie sei (…) und habe (…).(…). Seit (…) sei sie von der Polizei mehrmals festgenommen, einige Tage festgehalten und danach wieder frei gelassen worden. Ihr (…) sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Weil die LTTE-Kämpfer ihr auf Ansprache hin zugesagt hätten, die Freilassung ihres (…) in Betracht zu ziehen, wenn sie selbst für die Bewegung arbeiten würde, habe sie die LTTE unterstützt. Sie habe (…). Während ihrer Arbeit habe sie viele Kadermitglieder der LTTE getroffen. Als sie bei einem Bombenangriff im F._______ verletzt worden sei, habe man sie ins G._______ Krankenhaus zur Behandlung gebracht. Nachdem sie das Krankenhaus am (…) verlassen habe, sei sie zusammen mit ihrem (…) zu Fuss durch den Dschungel von H._______, zum von der Armee bewachten I._______ Camp in J._______ gelangt. Am (…) habe sie das Camp verlassen, um in Colombo ein Visum für (…) zu beantragen. Dort sei sie am (…) auf der Strasse unter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft von der Polizei in Colombo festgenommen und (…) auf dem Polizeiposten

E-2125/2014 verhört worden. Anschliessend habe man sie im (…) des Criminal Investigation Departments (CID) weiter befragt. Nach etwa (…) habe man sie nach D._______ transferiert. Während der Verhöre auf dem Polizeiposten und (…) des CID sei sie geschlagen und gefoltert worden. Sie habe deshalb immer noch (…) und sei in medizinischer Behandlung. Am (…) sei sie nach (…) Haft in D._______ entlassen worden. Sie habe in kein Rehabilitationscamp gehen müssen und sei zu (…), die das Camp inzwischen ebenfalls verlassen hätten, nach E._______ gegangen. Im Rahmen des Umsiedlungsprogramms seien sie und ihre Familie (…) zurück in ihr Heimatdorf K._______ gezogen. Seit ungefähr (…) nach ihrer Entlassung (…) hätten Angehörige des CID sie zwecks Kontrollfragen wiederholt zu Hause aufgesucht. (…) habe sie mehrmals Telefonanrufe von Unbekannten erhalten. Sie hätten Geld von ihr erpressen wollen und hätten ihr gedroht, sie zu entführen, falls sie ihnen das Geld nicht gebe. Sie fürchte sich, von ihnen umgebracht zu werden. Ebenfalls habe es Anrufe gegeben, wo sie sexuell belästigt worden sei. Sie habe ihre Nummer (…) gewechselt, aber die Anrufe seien auch auf der neuen Nummer weitergegangen. Sie habe diese Anrufe der Polizei gemeldet und diese habe die Anrufenden auf die Polizeistation aufgeboten. Auch nach (…) habe sie die Telefonanrufe der Polizei gemeldet. Sie hätten ihr dort gesagt, sie solle sich keine Sorgen mehr machen. Sie habe auch Angst, da ein Junge, der früher ebenfalls für die LTTE tätig gewesen sei, wieder festgenommen und seither verschwunden sei. Bis heute würde sie sich daher an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten in K._______, M._______ oder E._______ aufhalten. Finanziell würden ihre Eltern, Geschwister und (…) sie unterstützten. Am (…) seien Unbekannte in dem Haus aufgetaucht, in dem sie vorübergehend gewohnt habe, und hätten nach ihr gefragt. Sie habe sich aber zu dieser Zeit in M._______ aufgehalten und deshalb hätten die Unbekannten die Hauseigentümer nach ihr befragt. Auf die Frage hin, wer sie seien, hätten die Unbekannten geantwortet, sie seien aus Colombo.

In den Jahren (…) habe sie sich mehrmals (…) in (…) aufgehalten. Zusammen mit einem Bericht vom 7. März (…) überwies die Botschaft das Dossier ans BFM zum Entscheid.

E-2125/2014 C. Mit Verfügung vom 19. März 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung sei nicht hinlänglich begründet, wenn auch nach dem Erlebten nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin sich vor erneuten Übergriffen fürchte. Insgesamt könne aber nicht von einer akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden, weshalb ihre Vorbringen nicht einreiserelevant seien. D. Die Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 9. April 2014 an die Botschaft ihren Willen kund, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben zu wollen. Die Botschaft überwies diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe und machte geltend, sie lebe alleine in E._______ und fände es schwierig, längere Zeit am selben Ort zu wohnen. Deshalb könne sie auch keine Anstellung finden. Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation leide sie zudem an (…) und sei (…). Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 und 15. August 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-

E-2125/2014 den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin ist zwar in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung konnte diesbezüglich indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Die BFM-Verfügung vom 19. März 2014 ist von der Botschaft am 31. März 2014 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt worden. Zwar ist kein Beleg, nach welchem ersichtlich wäre, wann die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, in den Akten enthalten. Nachdem die Beschwerde aber gemäss Schreiben der Botschaft vom 11. April 2014 bereits am selben Datum bei ihr einging, kann ohne weiteres von ihrer Rechtzeitigkeit ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist die nachträglich verbesserte Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2125/2014 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.

E-2125/2014 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, dass sie angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und ihrem Aufenthalt im Gefängnis in D._______ zwar Verständnis dafür habe, dass sie um ihre Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Am (…) sei sie offiziell entlassen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund des Aufenthaltes in D._______ in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe und einer Meldepflicht der Armee unterstehe. Solche Massnahmen stünden aber im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie von Freunden erfahren habe, dass das CID und andere Beamte immer noch über ihre Aktivitäten Nachforschungen anstellen würden. Sie werde die Beweismittel einreichen, sobald sie die Gelegenheit habe, an sie zu gelangen. Zurzeit lebe sie alleine in E._______ und es sei schwierig, an einer permanenten Adresse zu leben und sie könne aufgrund ihrer armseligen Situation auch keine Anstellung finden. Wegen ihrer schlechten Finanzlage leide sie an (…) und sei (…). 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Was ihren Aufenthalt im Gefängnis in D._______ und ihre Entlassung (…) betrifft, ist auf die zutreffende Erwägung in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie aufgrund des Aufenthaltes in D._______ in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Was die Besuche durch das CID zwecks Kontrollfragen betrifft, ist festzuhalten, dass den so umschriebenen Benachteiligungen ebenfalls schon mangels Intensität keine Erheblichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit zukommt. Dazu liegen sie zeitlich zu weit zurück, als dass sie noch als aktuell bezeichnet werden könnten. Ebenso wenig weisen die Telefonanrufe von Unbekannten oder (…) – der darüber hinaus ebenfalls bereits (…) zurückliegt – die

E-2125/2014 nötige Intensität auf, um asylrechtlich relevant zu sein, zumal die Beschwerdeführerin diese Vorfälle der Polizei gemeldet hat und ihr diese auch Schutz zugesagt hat. Obwohl die schwierige Situation der Beschwerdeführerin auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, spricht schliesslich der Umstand, dass sie sich von (…) jeweils für (…) in (…) aufgehalten und insbesondere danach wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, entscheidend gegen eine Schutzbedürftigkeit im vorliegend massgeblichen Sinn. Insgesamt vermögen, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hatte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen eine Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zu begründen, selbst wenn aufgrund des von ihr Erlebten die subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die von Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensumstände (insbesondere das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage sowie die gesundheitlichen Beschwerden) nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ihr zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2125/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

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