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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2014 E-2122/2014

5 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2122/2014

Urteil v o m 5 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen und Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).

E-2122/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen Ende 2013 verliess, nachdem er rund einen Monat zuvor von Tanger, Marokko, her kommend nach Bengasi, Libyen, gereist war, dass er am 24. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. Januar 2014 sowie anlässlich der Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 26. Februar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters einen anderen Mann geheiratet habe und nun eine neue Familie habe, bei der er nicht leben könne und wolle, dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2014 zudem vorbrachte, dass er weder in Marokko noch in Libyen jemanden habe, mit dem er leben könne und in beiden Ländern auf der Strasse gelebt habe, weshalb er sich entschlossen habe, in die Schweiz zu kommen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2014, zugestellt am 10. April 2014, in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer bringe lediglich familiäre Gründe für seine Ausreise vor, mache aber keine Verfolgung beziehungsweise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AslyG vorliege und gemäss Art. 31a Abs. 3 AslyG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass aufgrund der Aktenlage erstellt sei, dass der Beschwerdeführer über einen marokkanischen Reisepass verfüge und marokkanischer Staatsangehöriger sei, und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung für Libyen folglich nicht zu prüfen sei, sondern der Wegweisungsvollzug nach Marokko geprüft werde, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergäben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahr-

E-2122/2014 scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise, zumal er auch nie Probleme mit den marokkanischen Behörden gehabt habe, dass die Rückführung nach Marokko angesichts der herrschenden politischen Situation im Lande auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. April 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, und des Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einem Eventualbegehren um entsprechende Information mit separater Verfügung ersuchte, dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Sinne einer Beweisofferte überdies anbot, über seine Mutter seinen libyschen Ausweis zu beschaffen, und zu diesem Zweck sinngemäss eine Fristverlängerung beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2122/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Kognition nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 AsylG zukommt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines

E-2122/2014 zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfasst (EMARK 2002 Nr. 5 E. 4a m.w.H.), dass der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs allerdings auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist und somit vom weiten Verfolgungsbegriff neben Ereignissen höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht werden, Wegweisungshindernisse, die alleine in der Person des Asylsuchenden oder dessen persönlichen Lebenssituation fussen, ausgeschlossen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5b, seither ständige Praxis auch des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4147/2013 vom 24. Juli 2013), dass insbesondere dann noch keine Verfolgung im weiten Sinne vorliegt, wenn das Asylgesuch lediglich mit fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen im Heimatstaat begründet wird (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5b), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches angab, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters einen anderen Mann geheiratet habe und nun eine neue Familie habe, bei der er nicht leben könne und wolle (A6/12, S. 9, Rz. 7.02; A15/11, S. 7, F67), und dass er somit weder in Marokko noch in Libyen jemanden habe, mit dem er leben

E-2122/2014 könne (A15/11, S. 8, F83) und in beiden Ländern auf der Strasse gelebt habe (A15/11, S. 9, F93), dass er ausdrücklich verneinte, mit anderen Privaten oder den Behörden je Probleme gehabt zu haben (A6/12, S. 9, Rz. 7.02), und er auch auf konkrete Nachfrage explizit vorbrachte, keine weiteren Ausreise- oder Asylgründe zu haben (A6/12, S. 10, Rz. 7.03; A15/11, S. 10, F99), dass mithin keine Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne von Art. 18 AsylG vorliegen und das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, im jetzigen Zeitpunkt nicht nach Libyen zurückkehren zu können und sich darum zu bemühen, mit seiner Mutter in Marokko in Kontakt zu treten, um den libyschen Pass erhältlich zu machen, zu keiner anderen Beurteilung führt, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass das BFM den Wegweisungsvollzug in Bezug auf Marokko geprüft hat und auch das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend dargelegt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nach Marokko nicht zu beanstanden ist,

E-2122/2014 dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reisepässe widersprüchliche Angaben machte, indem er anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Januar 2014 zunächst verneinte, überhaupt jemals einen Reisepass besessen zu haben (A6/12, S. 6, Rz. 4.02), bevor er angab, im Besitze sowohl eines marokkanischen als auch eines libyschen Passes zu sein (A6/12, S. 7, Rz. 4.02) und anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2014 nichts mehr davon wissen wollte, jemals über einen marokkanischen Reisepass verfügt zu haben (A15/11, S. 3, F14-16), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Januar 2014 wiederholt und widerspruchsfrei angab, neben der libyschen auch die marokkanische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl. A6/12, S. 3, Rz. 1.09-1.11), da seine Mutter Marokkanerin sei und sein Vater aus Libyen stamme (vgl. A6/12, S. 2-3, Rz. 1.07), dass gemäss Art. 6 des marokkanischen Code de la Nationalité, in Kraft seit dem 5. April 2007 (Ministère de La Justice et des Libertés, Royaume du Maroc, Code de la nationalité marocaine – Version consolidée en date du 26 octobre 2011, 26.10.2011), ein Kind die marokkanische Staatsbürgerschaft auch dann erwirbt, wenn nur die Mutter Marokkanerin ist, dass diese Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 1 des marokkanischen Code de la Nationalité jedoch nur auf Personen Anwendung findet, die vor deren Inkrafttreten geboren sind und zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am (…), das heisst vor dem 5. April 2007, geboren ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 des marokkanischen Code de la Nationalité noch nicht volljährig war, weshalb er die marokkanische Staatsbürgerschaft gestützt auf die marokkanische Gesetzgebung von seiner Mutter originär erworben hat, dass die marokkanische Gesetzgebung einer doppelten Staatsbürgerschaft nicht entgegensteht (vgl. Art. 19 des marokkanischen Code de la Nationalité; DIETRICH NELLE: Marokko, 01.12.2009, in: Bergmann/Frerid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt am Main, S. 11), weshalb der Beschwerdeführer die marokkanische Staatsbürgerschaft trotz einer allfälligen zusätzlichen libyschen Staatsbürgerschaft nicht verliert,

E-2122/2014 dass die Vorinstanz folglich zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatangehöriger ist, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer über die libysche Staatsangehörigkeit verfügt, somit im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich ist, weshalb der in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss gestellte Beweisantrag bezüglich seines libyschen Ausweises sowie das damit verbundene Gesuch um Fristerstreckung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VwVG, e contrario, abzuweisen ist, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung für Libyen unter diesen Umständen nicht zu prüfen ist, sondern sich die Prüfung auf Marokko beschränkt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in Marokko eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-2122/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten sodann auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Eventualantrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,

E-2122/2014 dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2122/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand: