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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 E-2120/2015

12 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,490 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2120/2015

Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).

E-2120/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 30. September 2014 in Richtung Nepal, wo er die folgenden Monate in einem Kloster zugebracht habe. Am 21. Januar 2015 verliess er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes. Nach dreimaligem Wechsel des Flugzeugs und dreimaligem Wechsel der Eisenbahn sei er am 23. Januar 2015 in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Am 5. Februar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Er reichte dem SEM keine Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Dorf C._______ der Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe mit den Eltern 35 Jahre lang dort gelebt, Weizen und Gerste angebaut und verkauft. Er habe nie eine Schul- und Berufsbildung durchlaufen und spreche kein Chinesisch. Auf seiner Pilgerreise zum G._______ habe er von einem Mönch eine DVD mit einem Vortrag des Dalai Lama erhalten. Diese DVD habe er bei sich zu Hause auf einem Gerät abgespielt, das er zu laut eingestellt gehabt hätte, weshalb Polizisten, die sich in der Nähe des Hauses aufgehalten hätten, dies gehört hätten. Vom Vater habe er erfahren, dass er von der Polizei deswegen gesucht werde. Daraufhin sei er geflohen. Er könne nicht mehr sagen, wo er die Grenze zu Nepal mit dem Auto überwunden habe, weil er während der Fahrt eingeschlafen sei; er sei aber nach dem Schlaf bei einem Kloster dem Auto wieder entstiegen. Andernorts gab er an, beim Grenzfluss zwischen China und Nepal sei er dem Auto entstiegen, um diesen zu Fuss zu passieren; anschliessend habe er im Auto die Fahrt fortgesetzt. B. Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 6. März 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-2120/2015 C. Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2015, Kopien der Protokolle vom 5. und 27. Februar 2015, der angefochtenen Verfügung und eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist demzufolge gegenstandslos.

E-2120/2015 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt.

E-2120/2015 4. 4.1 Die Vorinstanz äussert in ihrer angefochtenen Verfügung erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und an den geltend gemachten Fluchtgründen. Sie kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die Angaben zur Herkunftsregion, dem Alltag in Tibet und den Asylgründen unsubstanziiert, ausweichend, tatsachenwidrig, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Die stereotypen Beschreibungen hinterliessen den Eindruck, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihm kaum um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das Gericht nicht von einer bestehenden Verfolgungssituation zu überzeugen. Die zentralen Angaben des Beschwerdeführers weisen offensichtlich viele und grössere Wissenslücken auf, basieren vorwiegend auf Gemeinplätzen und äusserst spärlichem Wissen, enthalten erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche und zeugen von Lebensfremde. Es ist in seinen Antworten darüber hinaus ein eklatanter Mangel an Realkennzeichen festzustellen. So weiss er beispielsweise kaum etwas über die eigene Region, die lokalen Gepflogenheiten und Lebensumstände zu berichten, obschon er dort mehrere Jahrzehnte lang gelebt haben soll. Selbst die eigene Währung ist ihm als Weizen- und Gerstenanbauer und -verkäufer nicht geläufig. Dass sein Dorf einmal aus vierzig Familien, ein anderes Mal bloss aus drei Familien bestanden haben soll, passt ins Bild seiner unglaubhaften Schilderungen. Weiter soll er im Dorf, in dem er stets in Miete im selben Haus gewohnt haben will, nicht den eigenen Vermieter gekannt haben, weil er sich damit nicht befasst und ein eigenes Landstück zu bewirtschaften gehabt habe. Diese Aussagen zeigen die Realitätsferne seiner Angaben. Es liessen sich weitere Beispiele anfügen. Insbesondere fielen auch die angegebenen Reisemodalitäten massiv widersprüchlich und realitätswidrig aus. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er sich nach der Ankunft in der Schweiz in einem "grossen traumatischen Schock" befunden habe (Beschwerde, S. 4), weil er Heimat und Familie habe zurücklassen müssen, verdient in seinem Fall kein Vertrauen. Seine Gemütslage anlässlich der Befragungen ist eher mit dem Umstand zu erklären, dass auch er in den

E-2120/2015 Befragungen realisiert haben muss, dass er sich mit seinen Konstrukten oft verheddert und in Erklärungsnotstände hineinmanövriert hat. Dabei hätte er bloss persönlich Erlebtes und über Gegebenheiten seiner Region berichten sollen. Dass ihm dies nicht gelang, lässt sich mit dem Argument eines tiefen Bildungsstandes und ausgeprägter Ortsgebundenheit nicht rechtfertigen. Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. In diesem Kontext können seine Vorbringen nur als Ausreden verstanden werden, die etwas über seine Untätigkeit und das immanente Desinteresse an einer Beschaffung von Beweismitteln zur Identität und Herkunft hinweg täuschen sollen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Um bei dieser offenkundigen Sachlage eines unglaubwürdigen Beschwerdeführers Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen das Gericht nichts weiter beizufügen hat. Die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreisemodalitäten des Beschwerdeführers sind unglaubhaft. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat er selber zu verantworten. Bei Personen (mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen ist, dass sie keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch eine legale oder illegale Ausreise aus der Volksrepublik China auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E-2120/2015 4.4 Insgesamt hat er somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere

E-2120/2015 Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2120/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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