Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2120/2012
Urteil v o m 2 7 . April 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, Afghanistan, vertreten durch Walter Schwertfeger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
E-2120/2012 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
E-2120/2012 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______, am 11. Februar 2011 aus der Slowakei über Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank vom 14. Februar 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 in der Slowakei registriert wurde, dass das BFM aufgrund des ausgefüllten Personalienblatts, auf welchem der Beschwerdeführer angab, am (…) geboren zu sein, und seines äusseren Erscheinungsbildes, eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, wozu der Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 seine Einwilligung gab, dass gemäss Befund des untersuchenden Ärztin vom 23. Februar 2012 nach der Methode von Greulich und Pyle die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von "mindestens 19 Jahren" ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsvertreter (D._______) beauftragte, dass das BFM am 12. März 2012 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dazu angab, von seinem Onkel zuerst nach Kabul und anschliessend ins Ausland geschickt worden zu sein, nachdem man seinen Bruder umgebracht habe, dass er in der Slowakei vorerst in einem Flüchtlingslager für Minderjährige untergebracht worden sei, dass er bei der dortigen Befragung angab, kein spezielles Zielland zu haben, dort jedoch bleiben und Asyl beantragen zu wollen,
E-2120/2012 dass er in der Folge festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden sei, dass man ihm gesagt habe, er werde nach Afghanistan zurückgeschickt und dürfe in den nächsten fünf Jahren nicht in die Slowakei reisen, dass er nach drei Monaten Gefängnis zuerst in ein Flüchtlingslager nach E._______, dann nach F._______ geschickt worden sei, dass sich dort niemand um ihn gekümmert habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer gleichentags im Rahmen der summarischen Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er darauf bestand, noch nicht (…)jährig zu sein und die Analyse nicht zu akzeptieren, dass ihm ferner mitgeteilt wurde, es bestünden Zweifel an der Echtheit seiner Tazkira, da sie im Bereich der Altersangabe verfälscht zu sein scheine, wozu er aussagte, sie sei echt, er habe sie von seinem Onkel erhalten und sei sofort bereit, nach Afghanistan zurückzukehren, wenn ihm das Gegenteil bewiesen werde, dass ihm vor diesem Hintergrund mitgeteilt wurde, das Bundesamt gehe von seiner Volljährigkeit aus, weshalb ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde, dass dem Beschwerdeführer weiter das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei oder nach Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, wobei er angab, nicht in die Slowakei, lieber nach Österreich oder sogar zurück nach Afghanistan gehen zu wollen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit einem Zuweisungsentscheid vom 13. März 2012 den Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton G._______ zuwies, dass die slowakischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 20. März 2012 mit Schreiben vom 2. April 2012 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten und dem BFM mitteilten, ihnen mindestens drei Werk-
E-2120/2012 tage vor dem Rückübernahme, ein Laissez-Passer zukommen zu lassen, den internationalen Flughafen Kosice zu wählen und den Beschwerdeführer spätestens bis 16 Uhr zu überführen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 16. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung in die Slowakei sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung in die Slowakei zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass es zur Begründung ausführte, die slowakischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt, weshalb die Zuständigkeit bei der Slowakei liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 2. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die slowakischen Behörden würden ihn wieder ins Gefängnis stecken, und es für ihn den Tod bedeuten würde, dass dem jedoch entgegenzuhalten sei, dass die Slowakei gemäss Dublin-II-VO Dublin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass ferner die Slowakei ein Rechtsstaat sei und er sich gegen eine erneute, in seinen Augen nicht gerechtfertigte, Inhaftierung mit Hilfe eines Rechtsvertreters mit einer Berufung wehren könne, dass somit die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe nicht geeignet seien, seine Rückführung in die Slowakei zu verhindern,
E-2120/2012 dass er in Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig erachtet werde und er ausserdem auch in der Slowakei mit den angegebenen Geburtstagen von (…)und (…) als volljährige Person betrachtet worden sei, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei bestehen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig sei, dass auch nichts gegen die Zumutbarkeit de Wegweisung spreche und zudem der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. April 2012 beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er ferner ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er weiter ausführte, die slowakischen Behörden würden ihn nach Afghanistan abschieben, wo er wie sein Bruder getötet würde,
E-2120/2012 dass er in der Slowakei ein Papier habe unterschreiben müssen mit der Verpflichtung, innert 30 Tagen das Land zu verlassen, und dieses Dokument sich bei seiner slowakischen Rechtsvertreterin befinde, dass der Rechtsvertreter mit einem der Beschwerde beigelegten separaten Schreiben vom 20. April 2012 geltend machte, sein Mandant sei verzweifelt und habe Suizidgedanken geäussert, dass er schonend zu behandeln und auf eine allfällige Rückweisung vorzubereiten sei, dass der Beschwerde "die Geschichte von (…)" beigelegt wurde, in welcher er nochmals über die Gründe seiner Ausreise und über den Aufenthalt in der Slowakei Auskunft gibt, dass am 24. April 2012 verschiedene Dokumente aus der Slowakei sowie ein Mail vom 23. April 2012 der slowakischen Rechtsberaterin an den schweizerischen Rechtsvertreter nachgereicht wurden, dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 25. April 2012 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
E-2120/2012 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E-2120/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zwar auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des slowakischen Polizeipräsidiums, (…), vom 28. November 2011, eingereicht wurde, wonach es sich bei der Tazkira um ein echtes Dokument handle, dass jedoch der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gar nicht wusste, wann er nach afghanischem Kalender geboren wurde, und angab, seine in Indien lebende Tante habe ihm das Geburtsdatum gemäss europäischem Kalender (…) aufgeschrieben, jedoch nicht mehr den genauen Tag der Geburt gewusst (A13/10, S, 3), dass somit die Tazkira im Jahre 2011 lediglich aufgrund der ungenauen Angaben seiner Tante ausgestellt wurde, womit offensichtlich ist, dass darauf nicht sein richtiges Geburtsdatum stehen kann, dass sie somit, selbst wenn sie tatsächlich authentisch sein sollte, nicht geeignet ist, sein effektives Alter nachzuweisen respektive seine behauptete Minderjährigkeit zu belegen, dass darüber hinaus in der Slowakei am 25. September 2011 durch eine Spezialistin ein erstes Mal eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde, wonach ihm schon damals "ein eindeutig höheres Alter als 18 Jahre" attestiert wurde, dass dieses Ergebnis durch die ein halbes Jahre später in der Schweiz im vorliegenden Verfahren durchgeführte Analyse bekräftigt wurde, dass auch das äussere Bild des Beschwerdeführers den eindeutigen Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer volljährig ist,
E-2120/2012 dass der Beschwerdeführer daher als volljährig gilt, womit er nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur Anwendung gelangen, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin- Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 in der Slowakei daktyloskopisch erfasst worden ist und gleichentags um Asyl nachgesucht hat, dass er sich aufgrund der Aktenlage bereits seit 3. September 2011 in der Slowakei aufgehalten hat, nachdem er durch die slowakische Grenzpolizei im Zug von E._______ nach F._______ angehalten worden war (vgl. Entscheid der Fremdenpolizei H._______ vom 12. September 2011, S. 1), dass das BFM am 20. März 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die zuständigen slowakischen Behörden um Wiederaufnahme ("to take back") des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 2. April 2012 dieser Wiederaufnahme zustimmten, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in der Slowakei, welche aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (Dublin- Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die Zuständigkeit der Slowakei in Frage zu stellen, dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK und der FoK ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Slowakei aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei gleich nach seiner Ankunft am 3. September 2011 (bevor über seine Volljährigkeit entschieden wurde) einem Sozialarbeiter für Minderjährige übergeben und anschliessend
E-2120/2012 in ein Jugendheim geschickt wurde (vgl. Entscheid der Fremdenpolizei H._______ vom 12. September 2011, S. 1), dass er zwar nach dem Entscheid über seine Wegweisung vom 12. September 2011 in eine sogenannte "Sicherheitshaft" gebracht wurde, dass dieser Entscheid jedoch durch das Kreisgericht I._______ vom 22. November 2011 aufgehoben und zur Überprüfung an die Fremdenpolizei H._______ zurückgewiesen wurde, dass der Fremdenpolizei H._______ übergeordnete Organ, das Direktorium der Fremdenpolizei J._______, im Entscheid vom 29. November 2011 die Erwägungen über die administrative Wegweisung und das fünfjährige Einreiseverbot in die Slowakei aufhob und den Fall der Vorinstanz zur Überprüfung und zum Neuentscheid zurückwies, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit durch eine Juristin, die der "Liga der Menschenrechte" angehört, vertreten wurde, dass somit keine Hinweise dafür bestehen, die Slowakei würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten und der Beschwerdeführer kein faires Verfahren erhalten würde, dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit der Slowakei ausging, keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
E-2120/2012 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zu bestätigen ist, dass ferner hinsichtlich des Antrages, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Datenweitergabe an diese zu unterlassen, festzuhalten ist, dass vorliegend eine Rücküberstellung in die Slowakei und nicht ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zur Diskussion steht, entsprechend die Flüchtlingseigenschaft gar nicht geprüft worden ist und somit eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden weder erforderlich ist noch zur Diskussion steht und auch keine Kontaktnahme erfolgt ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos werden, dass es sich angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt, eine im Schreiben vom 24. April 2012 in Aussicht gestellte Übersetzung der slowakischen Dokumente einzureichen, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2120/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: