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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2026 E-2116/2026

7 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,605 parole·~13 min·29

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2116/2026

Urteil v o m 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, c/o Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 / N (…).

E-2116/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Kahramanmaras, suchte am 6. Dezember 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch begründete er mit seiner ständigen Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner Tätigkeit für die Jugendsektion der Halkların Demokratik Partisi (HDP) im Jahr 20(…) sowie dem Vorfall vom (…). November 20(…), bei welchem er von drei bewaffneten Männern gezwungen worden sei, diese in die Berge zu fahren, weshalb er anschliessend von der Gendarmerie befragt, als Terrorist beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 ab. B. B.a Am 12. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf dieses mit Verfügung vom 19. August 2024 nicht eintrat. B.b Mit Urteil D-5119/2024 vom 2. Dezember 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 23. August 2024 gegen die Verfügung des SEM nicht ein. C. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2023. Auf dieses Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil E-1384/2025 vom 2. Juni 2025 nicht ein. D. Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen eines neu entstandenen Vollzugshindernisses (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK)» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei in die Türkei zurückgekehrt und dort am (…). Dezember 20(…) aufgrund

E-2116/2026 eines Beitrags in den sozialen Medien wegen Terrorpropaganda in einem Hükmün Açıklamasının Geri Bırakılması (HAGB)-Urteil zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil habe eine stigmatisierende Wirkung. Er sei nun eine wegen eines Terrorismusdelikts verurteilte Person und deswegen im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmassnahmen (Festnahme, Untersuchungshaft, Vollzug der Strafe, erneute Ermittlung) respektive einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2026 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, welche sie seinem Rechtsvertreter auferlegte. F. Mit datierter Eingabe vom 21. März 2026 (Poststempel: 23. März 2026) erhob der Beschwerdeführer – ausdrücklich persönlich – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei unzulässig sei, und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um künftige Zustellung sämtlicher Korrespondenz an die rubrizierte c/o Adresse seines (ehemaligen) Rechtsvertreters. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2026 den Eingang seiner Beschwerde. H. Der vorliegende Entscheid ergeht mitunter in Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts B._______ vom 16. Februar 2026, welches die

E-2116/2026 Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 10. April 2026 abgewiesen hat, sowie der dagegen noch beim Bundesgericht hängigen Beschwerde in selbiger Angelegenheit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der gesamten Verfügung des SEM. Hierzu ist festzuhalten, dass er durch die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung (Auferlegung der Gebühren zu Lasten seines Rechtsvertreters) nicht persönlich beschwert ist. Daher ist auf den diesbezüglichen, sinngemäss gestellten Antrag, von einer Gebührenauflage an den seinerzeitigen Rechtsvertreter abzusehen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-2116/2026 4. 4.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass betreffend die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei erhebliche Zweifel bestünden. Davon abgesehen respektive selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei und der dortigen Ereignisse (Durchführung eines Strafverfahrens und Verurteilung wegen Terrorpropaganda) sowie bei Unterstellung der Authentizität der eingereichten Beweismittel, seien seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr in die Türkei

E-2116/2026 anzuzweifeln sind. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung vom 13. Januar 2026 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) geltend, er habe in C._______ kein Asylgesuch gestellt, sei dort aber daktyloskopisch erfasst worden, bevor er in die Türkei zurückgereist sei. Wann dies zeitlich der Fall gewesen sei respektive an die anschliessende Inhaftierung in der Türkei könne er sich nicht mehr erinnern (vgl. SEM-Akte […]-10/12). Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der Erkenntnisse aus der «Eurodac»-Datenbank am 14. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthalt nach dem Untertauchen in der Schweiz am 1. November 2024 sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach C._______. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in C._______ aufgehalten und sei dort inhaftiert worden. Sein Asylgesuch habe er in C._______ während seiner Haftzeit eingereicht. Dennoch sei er im Rahmen einer Entfernungsmassnahme von C._______ auf dem Luftweg in die Türkei nach D._______ überführt worden. Am Flughafen D._______ sei er dann von der Polizei festgehalten und einer Anhörung via eines Audio- und Videosystems (ses ve görüntü bilişim sistemi [SEGBIS]) zugeführt worden. Anschliessend habe man ihn wieder freigelassen (vgl. SEM-Akte […]-25/22). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank sowie direkte Abklärungen mit den (…) Behörden haben hingegen ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zwar in C._______ aufgehalten hat, dort aber kein Asylgesuch gestellt hat – der entsprechende Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank ist gemäss den (…) Behörden unzutreffend – und von den (…) Behörden auch nicht in die Türkei rücküberstellt wurde (vgl. SEM-Akte […]-14/6; […]-21/2; […]-22/2; […]-23/3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach seinem Untertauchen in der Schweiz nicht im Stande ist, kongruente und konkrete Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und seiner Rückreise in die Türkei zu machen. Er reicht diesbezüglich auch keine weiteren Beweismittel zu den Akten, sondern stützt sich einzig auf die eingereichten türkischen Verfahrensakten, wo lediglich seine (angebliche) Teilnahme via SEGBIS an einer Gerichtsverhandlung vermerkt ist (vgl. SEM-Akte […]-44/1; BVGeract. 1). Sowohl seine widersprüchlichen Aussagen als auch der Umstand, dass er in früheren Verfahren bereits Totalfälschungen eingereicht hat (vgl. Urteil E-1308/2023 E. 6.2 - 6.7) und bei türkischen Beweismitteln/behördlichen Unterlagen in Zusammenhang mit dem einschlägigen Länderkontext praxisgemäss von einer hohen Fälschungsanfälligkeit auszugehen ist (vgl. Urteil E-1384/2025 S. 5), tragen weder zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei noch machen sie seine Ausführungen glaubhaft.

E-2116/2026 5.3 Nichtsdestotrotz ist die Verurteilung mittels HAGB-Urteils zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Terrorpropaganda – selbst unter Annahme einer tatsächlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei und der dort von ihm geltend gemachten Ereignisse sowie der Authentizität der von ihm eingereichten Beweismittel – nicht dazu geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Das gegen ihn erlassene Urteil wurde von den türkischen Behörden als HAGB-Urteil erlassen (vgl. SEM-Akte […]-44/1; BVGer-act. 1). Dementsprechend wurde seine Haftstrafe aufgeschoben und er erhielt eine fünfjährige Bewährungszeit mit der Möglichkeit, dass das Urteil nach Ablauf der Bewährungszeit wieder aufgehoben wird, sofern er keine weiteren Straftaten begeht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen vom Vorwurf der Terrorpropaganda betreffend weitere Posts in den sozialen Medien freigesprochen worden ist. Ein Politmalus ist vorliegend somit nicht erkennbar, zumal der Beitrag, welcher zu seiner Verurteilung geführt hat, auch in der Schweiz strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (zum sog. Politmalus siehe BVGE 2014/28 E. 8.3; 2013/25 E. 5.1 m.H. auf 2011/10 E. 4.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer, obwohl er geltend machte, nicht der Besitzer des Kontos zu sein, von welchem die Beiträge gepostet worden seien, das Urteil nicht weitergezogen hat. Somit hat er sich die entsprechenden Konsequenzen anrechnen zu lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, ein relevantes politisches Profil geltend zu machen respektive zu begründen. Wie bereits im Urteil E-1308/2023 E. 6.7.1 festgestellt, vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner kurdischen Ethnie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten muss, in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1). 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E-2116/2026 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt und dazu auf die im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren rechtskräftig bestätigten Ausführungen verwiesen (vgl. Urteil E-1308/2023 E. 9 - 12). Darin wurde ausgeführt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Sodann beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-1308/2023 E. 10 - 12). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich aus seiner Verurteilung wegen Terrorpropaganda nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. vorhergehend E. 5.3). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt hat. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch zu Recht von der Aussichtslosigkeit der im vorinstanzlichen Mehrfachgesuch gestellten Begehren ausgegangen, sodass eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht angezeigt ist (vgl.

E-2116/2026 Art. 111d Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2116/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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