Abtei lung V E-2116/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer mit Zustimmung von Richter Bruno Huber Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2116/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus B._______ (Nordprovinz Dohuk) stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2009 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 18. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und sein Cousin hätten seit ein paar Monaten eine Beziehung zu zwei verheirateten Frauen gehabt, dass einer der Ehemänner den Beschwerdeführer und dessen Cousin am 20. Januar 2009 in flagranti mit den beiden Frauen erwischt hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin mit dem Auto geflohen seien und die beiden Frauen zurückgelassen hätten, dass der Vater seines Cousins den beiden geraten habe, sich bei einem seiner Freunde zu verstecken, dass sie in der Folge erfahren hätten, dass die beiden Frauen getötet worden seien und deren Ehemänner die Auslieferung des Beschwerdeführers und seines Cousins verlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer und sein Cousin deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 16. Februar 2009, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, sondern lediglich Kopien seiner Identitätskarte per Fax an das BFM gesandt hat, E-2116/2009 dass er anlässlich der summarischen Anhörung die fehlenden Identitätspapiere damit erklärte, er habe diese zu Hause gelassen, könne sie aber kommen lassen (vgl. Akte A1, S. 4), dass er bei der direkten Anhörung angab, er habe seine Dokumente an das Empfangs- und Verfahrenszentrum vorerst faxen lassen, weil man ihm dies so gesagt habe, dass er nicht gewusst habe, wo er die Originale hinschicken könne, diese aber nachschicken würde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der vagen und diffusen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Ausreise sowie wegen fehlender schlüssiger Angaben zu seiner Reise ohne Papiere, welche sich mit der Wirklichkeit und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren liessen, davon auszugehen sei, dass er dem BFM seine Ausweise vorenthalte, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass die Vorbringen stereotyp und nicht plausibel ausgefallen seien, wobei die Zweifel durch die unterschiedlichen Aussagen erhärtet würden, dass die Aussagen nicht den Eindruck erwecken würden, wonach der Beschwerdeführer im Zentrum des Geschehens gestanden habe, zumal sich diese auf die Beschreibung des blossen Ablaufs von Ereignissen beschränkten, jedoch persönliche Wahrnehmungen sowie Betroffenheit fehlen würden, E-2116/2009 dass den Vorbringen zudem keine anschaulichen, substanziierten und realitätsbezogenen Hinweise entnommen werden könnten, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass der zuständige Kanton im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zum Entscheid über die Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er gleichzeitig Beweismittel (zwei Bescheinigungen des Todes seiner Freundin sowie der Freundin seines Cousins) in Kopie einreichte, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2116/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde abzusehen, nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, E-2116/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2116/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Original-Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zwar Kopien seiner Identitätskarte einreichte und dies anlässlich der Bundesanhörung damit erklärte, der Dolmetscher habe ihm gesagt, er solle vorerst eine Kopie beschaffen, dass er nicht wisse, wer ihm beim Beschaffen des Originals behilflich sein könne, respektive er habe nicht gewusst, an welche Adresse er dieses hätten schicken müssen, dass diesem Erklärungsversuch nicht gefolgt werden kann, zumal der Beschwerdeführer von der schriftlichen Aufforderung vom 16. Februar 2009, innert 48 Stunden und unter Angabe der Zustelladresse ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, Kenntnis genommen und diese selbst unterschrieben hat, dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und die verschiedenen Grenzen E-2116/2009 passiert zu haben, ohne je kontrolliert zu werden, nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht in der Lage war, Angaben zu den Umständen seiner Reise und zur Reiseroute vom Irak in die Schweiz zu machen (vgl. Akte A1 S. 6 und A8 S.3 f.), dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vorerst Kopien seiner Identitätskarte einreichte, nichts daran ändert, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass selbst wenn auf Beschwerdeebene das Original der eingereichten Identitätskarte nachgereicht worden wäre, dies kein Anlass wäre, um den vorliegenden Nichteintretensentscheid aufzuheben, da keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen erkennbar sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 sowie der Direktanhörung vom 16. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass dabei gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG der Beweismassstab von Art. 7 AsylG Anwendung findet, wobei in diesem Zusammenhang auf die neue Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in BVGE 2007/8 hinzuweisen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich konstruiert ausgefallen, dass die Angaben betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer verheirateten Frau und die Schilderungen des Vorfalls, bei E-2116/2009 dem dieser vom Ehemann in flagranti ertappt worden sei, widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner Beziehung zu dieser Frau sowie der Reaktionen, die wegen dieser Beziehung in deren Stamm ausgelöst worden seien, keine oder nur vage und pauschale Angaben machen konnte, dass er der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hat, dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen, pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass auch die in Kopie eingereichten Todesbescheinigungen betreffend die Freundin des Beschwerdeführers sowie die Freundin seines Cousins nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet, dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-2116/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige po- E-2116/2009 litische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorgenannten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Dohuk (woher der Beschwerdeführer stammt), Erbil und Sulaymaniya im Wesentlichen teilt und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt (vgl. A1, S. 2), der zuletzt an einer (...) gearbeitet hat und damit über gewisse Berufserfahrungen verfügt, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie Onkeln und Tanten, welche in der Provinz Dohuk wohnhaft sind (vgl. A1, S. 3), auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-2116/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2116/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Alexandra Püntener Versand: E-2116/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-2116/2009 A._______, Irak, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 Ort: Datum: Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 14