Abtei lung V E-2112/2010 luc/bos/gon/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, geboren (...), alias B._______ geboren (...), Guinea, Erstaufnahmezentrum Foral und Transitzentrum Foral, Schönbühlstrasse 10,7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2112/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2010 in Conakry das Flugzeug bestieg und über einen ihm unbekannten Ort nach Genf flog, wo er am nächsten Tag landete; am 15. Februar 2010 ersuchte er in der Schweiz um Asyl, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung am 9. März 2010 im Transitzentrum Altstätten angab, er sei am 6. Juni 1992 geboren, dass ihm in derselben Anhörung mitgeteilt wurde, seine geltend gemachte Minderjährigkeit werde ihm nicht geglaubt, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Transitzentrum Alt stätten am 9. März 2010 sowie bei der direkten Bundesanhörung vom 17. März 2010 im wesentlichen geltend macht, Aboubacar Diakité, genannt Toumba, sei ein Kunde seines Vaters gewesen, welcher als Marabout tätig war, dass sein Vater nach dem Anschlag vom 3. Dezember 2009, welchen Toumba auf Moussa Dadis Camara verübte, festgenommen und misshandelt worden sei, dass auch die neue Ehefrau des Vaters geschlagen, beziehungsweise vergewaltigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gehört habe, der Vater sei später gestorben, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit dieser Ereignisse im Militär befunden habe, wobei Toumba derjenige gewesen sei, welcher ihm geholfen habe, im Militär aufgenommen zu werden, dass er den Militärdienst zusammen mit Aliou, dem Bruder von Toumba, absolviert habe, dass auch dieser verhaftet worden sei, dass auch der Beschwerdeführer gesucht worden sei, aber dank der Information eines Freundes noch rechtzeitig (Anfang Dezember 2009) habe fliehen können, E-2112/2010 dass er zudem gesucht werde, weil man ihn beschuldigt habe, bei einer Radiosendung darüber berichtet zu haben, wie das Militär am 28. September 2009 auf Demonstranten der Opposition geschossen habe, dass er daraufhin bis zu seiner Ausreise bei seiner Cousine mütter licher- bzw. väterlicherseits gewohnt habe, dass er durch seine Ausreise zudem nun als Deserteur gelte und nicht mehr in sein Land zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, dass er indessen dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM dabei im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identitätspapiere seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angeführt habe, man habe ihm im Militär eine Identitätskarte ausgestellt, welche er jedoch, wie auch seinen Geburtsschein, im Ausbildungszentrum gelassen habe, dass er demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2010 angegeben habe, er habe nie einen Identitätsausweis gehabt; die Geburtsurkunde sei beim Vater gewesen und er wisse nicht wo diese jetzt sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei, ohne je einen Ausweis in der Händen gehalten zu haben, durch die Kontrollen am Flughafen gekommen, da der Schlepper jeweils die Ausweise vorgezeigt und ihn danach zu sich gerufen habe, realitätsfremd seien, E-2112/2010 dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe das Flugzeug einmal wechseln müssen und sei danach noch etwa eine Stunde geflogen, dass er daher zwingendermassen in einem Schengen-Staat umgestiegen sei und die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er den Pass in Genf, aber nicht am Umsteigeort habe vorweisen müssen, nicht wahr sein könnten, dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei anders als geschildert, und im Besitz von Reisepapieren, in die Schweiz gelangt, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weshalb der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe, dass auch sonst die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhielten, dass seine Asylvorbringen insbesondere bezüglich seiner Militärzeit wie auch zu dem Vorgebrachten betreffend Toumba widersprüchlich und unglaubhaft seien, dass das BFM sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich würdigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 Beschwerde gegen den Entscheid des BFM erhob, sinngemäss dessen Aufhebung beantragte und dabei im Wesentlichen seine Vorbringen bekräftigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 als Faxkopien beim Gericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts- E-2112/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2112/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 6. Juni 1992 geboren wurde und somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass jedoch auch auf Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters und auf die Gesamtumstände abgestützt wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers gestützt hat, E-2112/2010 dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der Tat unglaubhaft ausfallen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, er sei bis zu seinem zehnten Altersjahr in die Koranschule gegangen, danach habe er sieben Jahre Primar- und Sekundarschule besucht und diese auch abgeschlossen, dass er nach diesen Angaben schon beim Schulabschluss, der nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2004 war, 17 Jahre alt gewesen wäre (Aktum 1, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer zudem keine Anstrengungen unternahm seine Identität zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der Existenz von bestehenden Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte, indem er anlässlich der Erstbefragung noch ausführte, er habe seine Identitätskarte, welche ihm im Ausbildungszentrum ausgestellt worden sei, wie auch seine Geburtsurkunde im Zentrum liegen gelassen, um bei der direkten Anhörung anzugeben, sein Vater habe seinen Geburtsschein gehabt und er wisse folglich nicht, wo dieser sei; eine Identitätskarte habe er nie besessen, da man sich diese erst mit 18 Jahren ausstellen lassen könne (vgl. Aktum 1, S. 5 und Aktum 9, S. 15), dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und dass das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die E-2112/2010 Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffend und überzeugend sind und der Beschwerdeführer denn auch hierzu in sei ner Beschwerdeeingabe nichts vorbringt, dass zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben wie dergegebenen Argumenten es insbesondere auch nicht der Norm entspricht, dass Schlepper für ihre Tätigkeit keine Entlöhnung fordern (Aktum 9, S. 15), dass das BFM die Schilderungen der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, dass der Beschwerdeführer in vielen Punkten seiner Geschichte Widersprüchliches vorbrachte, dass er beispielsweise bei der ersten Anhörung sagte, er sei schon vor dem Anruf seines Freundes aus dem Militärzentrum geflohen, bei der zweiten Anhörung jedoch schilderte, er sei gerade am Einkaufen gewesen, habe sich also legal ausserhalb der Militärkaserne befunden, als der Anruf kam (vgl. Aktum 1, S. 7 und Aktum 9, S. 9), dass er im Verlaufe der Anhörung verschiedene Angaben zur Dauer seines Militärdienstes machte (Aktum 1, S. 3, drei Monate; Aktum 1, S. 7, von März bis Dezember; Aktum 9 S. 6, von Juni bis Dezember), E-2112/2010 dass er erst bei der einlässlichen Anhörung vorbrachte, die Frau seines Vaters sei auch vergewaltigt worden (Aktum 9, S. 11 im Vergleich mit Aktum 1, S. 7) dass er bei der Erstanhörung im Empfangszentrum erzählte, er sei in der Folge des 28. September 2009 beschuldigt worden, am Radio über die besagten Ereignisse gesprochen zu haben, bei der einlässlichen Anhörung jedoch sagte, er habe vor der Verhaftung seines Vaters im Dezember 2009 nie Probleme gehabt (Aktum 9, S. 13, Aktum 1, S. 7), dass in der Beschwerde im Übrigen nichts vorgebracht wird, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte, und der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Einschätzung des BFM bestätigt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft geworden und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus- E-2112/2010 länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt und sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass seinen Angaben gemäss sowohl die Mutter mit den jüngeren Geschwister wie auch diverse Verwandte mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits noch in Guinea leben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-2112/2010 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2112/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 12