Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2014 E-2104/2013

15 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,680 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2104/2013

Urteil v o m 1 5 . September 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).

E-2104/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. August 2010 und gelangte am 18. August 2010 in die Schweiz, wo er am 23. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt. Am 30. Januar 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 10. Juli 2010 zusammen mit anderen Personen an der Beerdigung von D._______, einem Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und Märtyrer, teilgenommen, der am 21. Juni 2010 bei einem Gefecht in E._______ gestorben sei. Man habe den Leichnam am 9. Juli 2010 in E._______ einem Konvoi von zirka 25 Fahrzeugen abgeholt und zur Aufbewahrung ins Krankenhaus gebracht. Er habe die Begräbnisfeier mitorganisiert. Beim anschliessenden Protestmarsch seien Parolen gerufen und Spruchbänder getragen worden. Es hätten auch Parteifunktionäre daran teilgenommen. Unmittelbar nach der Feier sei er zusammen mit F._______ nach Gaziantep zu einer Versammlung der Partei gefahren. Dort habe er erfahren, dass es wegen der Begräbnisfeier zu Festnahmen gekommen und er zu Hause gesucht worden sei. Bei einem der Festgenommenen handle es sich um G._______, der nach seiner Freilassung in die Schweiz gekommen sei. Von den anderen wisse er nichts. Er befürchte, weil er am Begräbnisfahrzeug ein Spruchband angebracht habe, festgenommen zu werden. Deshalb sei er nach Istanbul gefahren. Er werde weiterhin zu Hause gesucht. Er sei seit langem für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi / Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv gewesen und im Jahre 2010 offizielles Mitglied geworden. Da bereits mehrere seiner Angehörigen in Haft genommen worden seien und seine Eltern alt und krank und damit auf ihn angewiesen gewesen seien, habe er sich vor einer Festnahme in Acht nehmen müssen. Sein Bruder H._______ sei im Jahre 1994 zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden und lebe heute im Nordirak. Seine Schwester I._______ und sein Bruder J._______, der sich im Jahre 1994 der Guerilla angeschlossen habe, seien in der Türkei ebenfalls wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK in Haft genommen worden und würden heute in der Schweiz leben. Er selber sei wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK im Jahre 1987 für drei bis vier Monate im Gefängnis gewesen. Danach sei es immer wieder zu mehrstündigen Festnahmen gekommen,

E-2104/2013 letztmals im Mai 2010, auch wegen seiner Geschwister. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: – Mitgliederausweis der BDP in Kopie, – zwei Fotos, – Internetartikel, – CD, – Begutachtung von Videoaufnahmen zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. August 2010. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. März 2013, eröffnet am 15. März 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Den Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 15. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Asylakten des BFM betreffend G._______ beizuziehen und dem Beschwerdeführer dazu

E-2104/2013 Einsicht zu geben. Ferner sei der sich heute in Frankreich aufhaltende G._______ in vorliegender Sache als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu gewähren. Zudem sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen und der Beschwerdeführer allenfalls direkt durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 24. April 2013 berichtigte die Instruktionsrichterin auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters vom 22. April 2013 ein Versehen in den Erwägungen der Verfügung vom 19. April 2013, bestätigte indessen das Dispositiv. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Mai 2013 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Mai 2013 fristgerecht geleistet. H. Am 23. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur negativen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 Stellung und reichte einen Auszug aus der Mitgliederliste der BNP sowie eine Kopie des französischen Flüchtlingsausweises von G._______ zu den Akten.

E-2104/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. In der Beschwerdeschrift wird vorab in formeller Hinsicht die Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt.

E-2104/2013 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3747/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2). 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

E-2104/2013 wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6. 6.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung lediglich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Dabei verwies sie auf Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und das Nachschieben eines zentralen Punktes in der Asylbegründung. Sie ist weder auf die vom Beschwerdeführer angeführten bereits in früheren Jahren erlebten persönlichen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden wegen Unterstützung der PKK – Gefängnisstrafe im Jahre 1987 und die seither erfolgten stundenweisen Festnahmen – eingegangen, noch hat sie sich zu dessen Geschwister, die sich wegen behördlichen Schwierigkeiten aus politischen Gründen im Ausland befinden würden und die ebenfalls ein Grund für häufige Festnahmen des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, geäussert (vgl. A2 S. 6). Ferner soll ein Bruder des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der PKK im Jahre 1994 zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sein, wozu sich die Vorinstanz mit keinem Wort hat vernehmen lassen. Aus den Akten kann auch nicht entnommen werden, wonach die Vorinstanz Abklärungen vorgenommen und die Verfahrensakten der zwei Geschwister, die im Jahre 2000 resp. 2004 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind (N […] und N […]), beigezogen hätte. Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch nicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich G._______ (N […]), der zusammen mit ihm an der Begräbnisfeier von D._______ mitgewirkt haben soll und der in der Folge festgenommen worden sei, später dann in die Schweiz geflüchtet war und hier – nach einem ersten Asylgesuch im Jahre 2000 – ein zweites Asylgesuch im Mai 2011 eingereicht hat, geäussert. Gemäss den in der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen soll dieser nach einer Rückweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren) dort als Flüchtling anerkannt worden sein.

E-2104/2013 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie keine weiteren Abklärungen insbesondere hinsichtlich der Geschwister des Beschwerdeführers und G._______ vorgenommen, welche für den Ausgang des Entscheides durchaus relevant hätten sein können, und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6.2 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O., E. 3.4.4 m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die vorliegende Gehörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist.

E-2104/2013 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 23. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 14 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2104/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 7. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-2104/2013 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2014 E-2104/2013 — Swissrulings