Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-210/2022
Urteil v o m 2 7 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 / N (…).
E-210/2022 Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus der Provinz Nangarhar stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im Herbst 2021 und er gelangte ungefähr am 29. September 2021 in die Schweiz, wo er zunächst zwei Wochen bei seinem Cousin verbracht habe, bevor er am 10. Oktober 2021 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 5. November 2021 gab er an, er sei direkt von Kabul nach Pakistan, von dort via den Iran und die Türkei nach Griechenland und von dort über die sogenannte Balkan-Route in die Schweiz gereist. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, sein Vater sei Arzt und habe früher mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Die Taliban hätten ihn später dazu aufgefordert, sich ihnen zu stellen, und sie hätten ihn deswegen mehrmals verwarnt und verurteilt. Schliesslich hätten sie ihm damit gedroht, seine Kinder im Krieg kämpfen zu lassen, weshalb die Familie in ein Dorf bei B._______ umgezogen sei. Dort sei es dann wegen Grundstücken zu einem privaten Streit zwischen seinem Vater und dessen Cousin gekommen. Dieser Cousin und dessen Familie seien sehr einflussreich gewesen in dieser Gegend. Der Streit sei soweit gegangen, dass zunächst sein (Beschwerdeführer) Onkel und sein Bruder mit einem Messer angegriffen worden seien und später ihr Haus in Brand gesetzt worden sei. Weil sein Vater Angst um ihn gehabt habe – es sei nämlich üblich bei den Paschtunen, dass am ältesten Sohn der Familie Rache ausgeübt werde –, habe er ihn aufgefordert, sich in Sicherheit zu bringen, währenddessen die übrige Familie nach C._______ geflohen sei. Zudem sei auf die Probleme mit den Taliban hinweisen, die eigentlich grösser gewesen seien als diese familiären Schwierigkeiten. Nachdem die Taliban seine Heimatregion unter ihre Kontrolle gebracht habe, seien zwei wichtige Kommandeure getötet worden, weshalb im Dorf nach den Verrätern gesucht worden sei. Weil sein Vater mit den Ausländern gearbeitet habe, sei dieser von den Dorfbewohnern als Verräter bezeichnet und deshalb gesucht worden. Eines nachts hätten die Taliban ihr Haus durchsuchen wollen, was der Grossvater verweigert habe. Daraufhin hätten sie eine Handgranate über das Hoftor geworfen, wobei sowohl der Grossvater als auch die Mutter getötet worden seien. Dennoch sei der Vater weiterhin im Dorf per Aushang gesucht und ihm von den Taliban angedroht worden, sie würden seine Kinder an die Front schicken.
E-210/2022 B. B.a Gemäss Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._______ (IRM) vom 17. November 2021 ergab sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren. Das IRM hielt fest, das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne folglich nicht zutreffen. B.b Am 18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 17. November 2021 gewährt, weil es aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. B.c In der Stellungnahme vom 19. November 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass sein korrektes Geburtsdatum der (…) sei. Er nehme aber die geplante Anpassung zur Kenntnis und könne diese aufgrund der relativ kleinen Differenz akzeptieren. Es handle sich beim Altersgutachten vom 17. November 2021 aber nicht um ein 3-Säulen-Gutachten, weil das Zahnalter für die Beurteilung des Mindestalters nicht habe herangezogen werden können. Damit sei dieses nicht geeignet, um als Indiz für das vom SEM behauptete Geburtsdatum herangezogen zu werden. B.d In der Folge wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom SEM auf den (…) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht legen: Foto eines Schreibens der amerikanischen Armee vom 27. Februar 2009 betreffend die Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers als Chirurg, Ausdruck eines Fotos des Vaters bei der Arbeit und Polizeiberichte sowie medizinische Dokumente betreffend die Verletzungen zweier Onkel wie auch eines Bruders des Beschwerdeführers. D. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe vor Jahren als Arzt für die Amerikaner gearbeitet. Nachdem die Taliban ihr Dorf eingenommen hätten, habe die Nationalarmee das Dorf angegriffen, wobei unter anderem zwei Anführer der Taliban getötet worden seien. Daraufhin hätten die Taliban
E-210/2022 von den Dorfbewohnern verlangt, ihnen die Verräter bekannt zu geben, und es sei unter anderem sein Vater genannt worden, weil dieser in der Vergangenheit als Arzt für die Amerikaner gearbeitet habe. In der Folge sei der Vater zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden, weshalb er die Flucht ergriffen habe und ungefähr ein Jahr lang verschollen gewesen sei. Später sei er ab und zu nachts nach Hause gekommen, wovon die Taliban erfahren hätten, die dann in einer Nacht ihr Haus nach dem Vater hätten absuchen wollen. Der Grossvater habe sich geweigert, die Türe zu öffnen, habe den Taliban aber die Auslieferung des Vaters des Beschwerdeführers versprochen. Dennoch hätten sie eine Bombe ins Haus geworfen und der Grossvater wie auch die Mutter seien dabei getötet worden. Der Vater sei deshalb nicht mehr nach Hause gekommen, und ein Cousin des Vaters habe während eines Jahres für ihn (Beschwerdeführer) und seine Geschwister gesorgt. Die Taliban hätten im Dorf gekannt gegeben, dass die Söhne zur Kriegsfront gebracht würden, sollte sich der Vater nicht ergeben. Aus Angst, tatsächlich an die Kriegsfront verbracht zu werden, seien sie nach E._______ in die Provinz Kabul geflohen, wo es nach ungefähr zwei Jahren zu einer privaten Feindschaft gekommen sei. Er habe sich nämlich mit einem Mädchen verlobt, welches zuvor die Frau des Sohnes des Cousins seines Vaters hätte werden sollen. Die Familie des Mädchens habe der Verbindung mit seinem Verwandten aber nicht zugestimmt. Über seine Verlobung sei dieser Mann derart verärgert gewesen, dass er ihn ständig bedroht und belästigt habe. Er habe sich in der Folge an den Schulleiter gewandt, der den Sohn des Cousins seines Vaters schliesslich von der Schule ausgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei es immer wieder zu Angriffen dieser Familie gekommen, zuerst sei er selber mit einem Messer angegriffen worden und habe mehrere Verletzungen davongetragen, dann seien seine beiden Onkel mit Messerstrichen und sein Bruder ebenfalls mit einem Messer am Auge verletzt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am Folgetag in diesem Herbst 2020 direkt von der Schule aus in den Iran gereist. Unterwegs habe sein Vater darüber informiert, dass die Söhne seines Cousins weiterhin auf der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) seien und das Wohnhaus in E._______ in Brand gesteckt hätten, weshalb die Familie nach C._______ gezogen sei. E. Am 23. Dezember 2021 liess das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen.
E-210/2022 F. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer darüber informieren, dass er mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden sei. Er habe anlässlich seiner Anhörung sehr ausführliche und mit vielen Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht, und insbesondere sei der Substanzgehalt der Schilderungen über alle Themenfelder hinweg gleichbleibend hoch; das sei bei einer minderjährigen Person besonders beachtenswert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die familiär begründeten Fluchtgründe nicht geglaubt würden, nur, weil er die Verlobung bei der Erstbefragung nicht genannt habe. G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet gleichentags) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte am 31. Dezember 2021 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2022 (Postaufgabe: 17. Januar 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. [recte: 29.] Dezember 2021, die Gutheissung seines Asylgesuchs unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 17. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugeteilt.
E-210/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-210/2022 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids gab das SEM an, es sei den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung seitens der Taliban um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation gehandelt habe. In zeitlicher Hinsicht sei zudem kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er persönlich habe bei einer allfälligen Rückkehr wegen den Taliban nichts zu befürchten; vielleicht würde er mitgenommen, vielleicht auch nicht. Zudem habe auch der Vater seit dem Wegzug aus dem Heimatdorf vor etwa vier Jahren keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt. Auf der anderen Seite könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich die private Verfolgung durch die Familie des Cousins seines Vaters nicht geglaubt werden, weil seine diesbezüglichen Ausführungen vage und widersprüchlich ausgefallen seien. Er habe in der Anhörung an einer Stelle angegeben, Hauptgrund dieser Streitigkeit seien die Auseinandersetzungen betreffend ihre benachbarten Grundstücke gewesen, und an anderer Stelle seine Verlobung als Auslöser für die Familienfehde genannt. An der Erstbefragung hingegen habe er die Probleme im Zusammenhang mit seiner Verlobung mit keinem Wort erwähnt; vielmehr habe er dabei angegeben, er und seine Verlobte seien einander bereits als ganz kleine Kinder versprochen worden, es habe sich aber nicht um eine richtige Verlobung gehandelt. Bezweifelt werde sodann die Intensität der vorgebrachten Drohungen seitens seiner Verwandten, da er erst einige Monate später aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Eine weitere Diskrepanz ergebe sich aus den unterschiedlichen Darstellung an den Befragungen in Bezug darauf, ob der Beschwerdeführer von sich aus ausgereist sei oder ihn sein Vater aus Angst dazu gedrängt habe. Dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme nichts Relevantes entgegenzubringen vermocht. Trotz detaillierter Angaben über erlittene Nachteile und deren Begleitumstände seien seine Aussagen zu den familiären Streitigkeiten innerhalb der Anhörung widersprüchlich ausgefallen und seine unterschiedlichen Erklärungen anlässlich der beiden Befragungen, weshalb es zur entsprechenden Verfolgung gekommen sei, fusse auf grundverschiedenen Begründungen. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge verwies der Beschwerdeführer wiederum auf seine glaubhaften Aussagen an der Anhörung. Er habe im Detail darlegen können, wie die Taliban ihn und seine Familie bedroht hätten. Er sei bei einer allfälligen Rückkehr auch gefährdet, weil sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und sowohl sein Grossvater
E-210/2022 als auch seine Mutter von den Taliban getötet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werde, eine solche Verfolgung würde aktuell nicht mehr drohen. Es sei demnach eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation gegeben. Weiter werde er durch die Familie des Cousins seines Vaters verfolgt. Seine diesbezüglichen Aussagen seien keineswegs widersprüchlich. Er habe seine Verlobung zu Beginn des Asylverfahrens nicht erwähnt, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass diese relevant sei. Weitere Dinge habe er nicht sofort erzählt, weil er das schlicht vergessen habe und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese von Bedeutung sein könnten. Sein Aussageverhalten sei massgeblich seinem jungen Alter geschuldet. Er habe aber auf alle Fragen präzise Antworten geben können, weshalb er die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit auch diesbezüglich erfülle und die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht erachtet die vorinstanzliche Verfügung nach eingehender Prüfung der Verfahrensakten als überzeugend, weshalb diese zu bestätigen ist.
E-210/2022 6.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban wies das SEM zu Recht auf die Angaben des Beschwerdeführers hin, wonach sein Vater seit seinem Wegzug der Familie aus dem Heimatdorf, vor ungefähr vier Jahren, keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe und er bei einer allfälligen Rückkehr von diesen nicht zu befürchten habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 m.w.H.). Es leuchtet sodann nicht ein, dass der Vater des Beschwerdeführers – der als für die Amerikaner arbeitende Arzt das eigentliche Ziel der Taliban war – nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben kann, während seine Söhne wegen dieser angeblichen Bedrohung ausser Landes fliehen müssen. Insofern schliesst sich das Gericht den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an, wonach es sich bei der vorgebrachten Verfolgung seitens der Taliban nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation gehandelt hat. 6.3 6.3.1 Das Gericht teilt weiter die Auffassung der Vorinstanz, soweit es die geltend gemachte private Verfolgung durch die Familie des Cousins des Vaters wegen der Verlobung des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert. Um Wiederholung zu vermeiden kann vorab auf die eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 6 f.). 6.3.2 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht geglaubt werden, diese Streitigkeit hätten wegen seiner Verlobung begonnen oder es sei deswegen zu einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung gekommen. So ist mit dem SEM festzustellen, dass er seine Verlobung an den beiden Befragungen komplett unterschiedlich schilderte. An der Erstbefragung sprach er davon, dass sie einander als ganz kleine Kinder versprochen worden seien, und erwähnte seine Verlobte an keiner weiteren Stelle (auch nicht bei der Schilderung seiner Asylgründe). Während der Anhörung führte er im Zusammenhang mit dieser familiären Verfolgungssituation aus, er habe sich mit einem Mädchen verlobt, für welches bereits der Sohn des Cousins seines Vaters Interesse gezeigt habe; dieser habe zuvor bereits um die Hand des Mädchens angehalten, es sei aber nicht eingewilligt worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A14 S. 4 und A28 ad F46). 6.3.3 Unlogisch erscheint dabei, dass die Verwandten des Beschwerdeführers eine derartige Fehde wegen seiner Verlobung ausgelöst hätten. Seinen Aussagen zufolge wurde nämlich der Sohn des Cousins seines Vaters bereits zuvor von der Familie des Mädchens abgelehnt. Folglich hätte
E-210/2022 die Beseitigung des Beschwerdeführers nicht zur Zustimmung der Familie geführt (vgl. A28 ad F46: "[…] Ich habe mich verlobt mit einem Mädchen, das ich mochte. Vorher war der Sohn des Cousins vs meines Vaters um ihre Hand anhalten gegangen. Man hatte sie ihm nicht gegeben. […]."; F57: "[…] Sie hatten vor, mich aus der Welt zu schaffen und das Mädchen für einen seiner Söhne zu nehmen. […]."; F73). 6.3.4 Die persönlichen Nachteile des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verlobung erscheinen nach dem Gesagten nachgeschoben und unglaubhaft. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung von den Verletzungen seines Onkels und seines Bruders berichtete, die ihnen bei einem Messerangriff zugefügt worden seien, aber die dann an der Anhörung ausführlich beschriebenen eigenen Verletzungen noch nicht einmal erwähnte – auch nicht anlässlich dem rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt, an welchem er eine andere Verletzung erläuterte, die ihm als Kind zugestossen sei (vgl. A14 S. 10 und S. 11; A28 ad F46: "[…] Da hat er mich angegriffen. Er schlug mich auf die Nase und sie fing zu bluten an. Nachdem er mich angegriffen hatte, habe ich ihn auch angegriffen. Als ich hinter mich schaute, stand sein anderer Bruder da. Er hatte ein Messer in der Hand und hat mich mit diesem angegriffen er traf mich einmal hier [GS zeigt auf (…)], beim zweiten Stich hat er mich hier getroffen [GS zeigt auf (…)]. Als ich meine Hand vor ihn hielt und das Messer greifen wollte, hat er mich hier getroffen. Auf den Kopf wurde ich geschlagen. Ich hatte drei, vier Platzwunden am Kopf. Mein (…)finger war gebrochen. Man sieht es immer noch, es ist nie richtig verheilt. […]."). 6.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So vermag der Hinweis auf das junge Alter des Beschwerdeführers die fehlende Logik dieses Vorbringens nicht zu erklären. Es wird ihm sodann auch nicht vorgeworfen, seine Verlobung an der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, sondern, dass er die Umstände der Verlobung völlig unterschiedlich darlegte (vgl. Verfügung S. 6). Insgesamt können die geltend gemachten Probleme mit den Verwandten aufgrund seiner Verlobung nicht geglaubt werden. 6.4 Im Übrigen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten: Einerseits gab er an der Erstbefragung an, die Probleme mit den Taliban seien viel grösser gewesen, als diejenigen mit den Verwandten; an der Anhörung hingegen trug er vor, von den Taliban befürchte er nichts, aber wegen der privaten Feindschaft könnte er nicht einmal drei
E-210/2022 Tage überleben (vgl. A14 S. 10; A28 ad F82 f.). Andererseits erklärte er an der Erstbefragung, sein Vater habe ihn nach dem Angriff auf seinen Onkel und seinen Bruder aufgefordert, sich so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen, weswegen er hierhergeschickt worden sei, während sein Vater in Richtung C._______ geflohen sei (vgl. A14 S. 10). Hingegen erklärte er an der Anhörung, dass er sich selber zur Ausreise entschlossen habe und sein Vater ihm zunächst gesagt habe, er solle noch einige Tage abwarten, und ihm nach seiner Abreise riet, er solle nach Hause zurückkehren (vgl. A28 ad F46). 6.5 Mit den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer weder die als unglaubhaft erachtete Verlobung als Auslöser für die private Streitigkeit noch anderweitige persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung zu belegen. 6.6 Zusammenfassend geht das Gericht einig mit dem SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht standhalten können und diese andererseits keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2021 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-210/2022 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-210/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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