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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2020 E-210/2018

2 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,467 parole·~12 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-210/2018

Urteil v o m 2 . September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).

E-210/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. September 2014 in Richtung Äthiopien, wo sie zwei Monate geblieben sei. Danach sei sie via Sudan nach Libyen gereist, wo sie sich einige Monate aufgehalten habe. Am 30. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am 2. Juli 2015 um Asyl nach. Am 7. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 7. Dezember 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Dort habe sie von Geburt an bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Sie habe die Schule in der (…) Klasse aus finanziellen Gründen abgebrochen und danach (…) verkauft. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, aufgrund des Schulabbruchs habe sie sich nicht frei bewegen können. Sie habe Angst gehabt, von den Behörden aufgegriffen zu werden. Sie sei sehr gestresst gewesen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin gab eine Fürsorgebestätigung und einen Auszug aus einem Bericht der Hilfswerksvertretung zu den Akten.

E-210/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung richte, mithin die Ziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 17. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, dass bei ihr eine psychische Belastung vorliege, welche im Verfahren zu berücksichtigen sei. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. E._______, F._______, vom 23. April 2018, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In der Vernehmlassung vom 20. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 28. September 2018 gab die Beschwerdeführerin einen Abschlussbericht der F._______ vom 20. September 2018, eine Laboruntersuchung vom 12. Juli 2018 und ein Laborblatt vom 19. Juli 2018 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Juli 2020 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2020 eine E-Mail der G._______ vom 20. Juli 2020, ein Gesuch um

E-210/2018 Kostenübernahme der künstlichen Ernährung vom 6. Februar 2020, einen Bericht von H._______, (…) der F._______, vom 21. Januar 2020 und mehrere bereits früher zu den Akten gegebene Arztberichte ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 festgehalten, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-210/2018 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 6.3 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei jung und verfüge über Arbeitserfahrung im (…). Gemäss ihren Angaben würden ihre Eltern, Geschwister, Grosseltern sowie Onkel und Tanten in Eritrea leben, womit sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Aufgrund der Tatsache,

E-210/2018 dass ihr in I._______ lebender Onkel ihr die Ausreise finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage vorhanden. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. 6.4 In der Eingabe vom 17. Januar 2018 ersucht die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung ihres psychischen Zustands. Aufgrund von Ereignissen auf der Flucht sei sie traumatisiert und daher auf eine psychologische Behandlung angewiesen. In einer weiteren Eingabe vom 28. September 2018 machte sie unter Beilage eines Abschlussberichts der F._______ vom 20. September 2018 geltend, sie leide an einer (…) und (…). Eine Nichtbehandlung ihrer Krankheiten könne bei einer Rückkehr lebensbedrohlich sein, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 6.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bis zur Entscheideröffnung seien den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen gewesen. In Bezug auf die diagnostizierte (…) sei festzuhalten, dass deren Ursache kaum schlüssig nachgewiesen werden könne. Eine Diagnose vermöge keine zuverlässige Auskunft über die der (…) zu geben. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und den darin gestellten Diagnosen sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen. Die geltend gemachten Beschwerden dürften nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, womit keine konkrete Gefährdung vorliege. 6.6 6.6.1 Dem Abklärungsbericht der F._______ vom 23. April 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht in J._______ mehrere Monate gefangen gehalten worden sei. Sie sei gezwungen worden, zum Islam zu konvertieren und sei als Ehefrau der Geiselnehmer «gehalten» worden. Seitdem habe sie massiv an Gewicht verloren. Sie leide unter Ein- und (…) mit (…). Verschiedene Trigger würden zum Wiederaufleben von Bildern und Erinnerungen aus der Gefangenschaft führen. Die behandelnde Ärztin hielt als psychiatrische Diagnose eine (…) und als somatischen Befund (…), vermutlich auf dem Boden einer (…) fest. Zur Beurteilung führte sie aus, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei klar indiziert. Eine deutliche Scheue und Zurückhaltung sowie die Fremdsprache würden eine eindeutige Situationseinschätzung jedoch erschweren. Zudem seien nur männliche Dolmetscher verfügbar, was bei der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch und Übergriffen als Kernthemen

E-210/2018 problematisch sei. Auch die soziale Situation bei abgelehntem Asylentscheid mache eine erfolgreiche Behandlung kaum möglich. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin stark in sich gekehrt und kaum in der Lage sei, über das Erlebte zu sprechen. Physisch ([…]) wie psychisch scheine sie sich gänzlich zurückgezogen zu haben, um sich so vor weiteren Übergriffen und Verletzungen zu schützen. 6.6.2 Im Abschlussbericht der F._______ vom 20. September 2018 wiederholt die behandelnde Ärztin als Diagnose eine (…) und diagnostiziert eine (…). Die Beschwerdeführerin sei vom 21. März 2018 bis zum 20. September 2018 in ambulanter Behandlung gewesen, wobei die Gespräche immer mit einem Dolmetscher stattgefunden hätten. Ein psychotherapeutischer Zugang, geschweige denn eine (…), habe sich nicht erreichen lassen. Medikamentös seien K._______ und L._______ eingesetzt worden, aber bereits in kleinen Dosen seien unerwünschte Nebenwirkungen wie (…), (…) und (…) aufgetreten. Aufgrund des andauernden, erheblichen (…) bestehe jedoch die Indikation einer weiteren Behandlung. Aus diesem Grund sei die Anmeldung zur Spezialsprechstunde für (…) der F._______ erfolgt. 6.6.3 Dem Bericht der F._______ vom 21. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin im Zentrum für (…) Ende Mai 2019 auf deren Wunsch beendet worden sei. Aufgrund einer zunehmenden Zustandsverschlechterung habe sich die Beschwerdeführerin anfangs des Jahres 2020 erneut bei der F._______ gemeldet. Gemäss ihren Angaben leide sie unter massiven (…), (…) und mache sich Sorgen um ihre Zukunft. Es sei ihr das Medikament M._______ verabreicht worden. 6.6.4 Gemäss dem Gesuch um Kostenübernahme der künstlichen Ernährung der F._______ an die zuständige Dienststelle vom 6. Februar 2020 sei eine (…) indiziert, um die Beschwerdeführerin bei einer (…) zu unterstützen, welche aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig wäre. 6.7 Aufgrund der vorliegenden Berichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert und psychisch krank ist. Zudem leidet sie an einer (…). Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin ist sie kaum in der Lage, über das Erlebte zu berichten. Bei Fragen, welche mit der Inhaftierung in J._______ zu tun hätten, winde sich die Beschwerdeführerin im Stuhl, schaue zu Boden und schweige (vgl. Arztbericht vom 23. April 2018). Dessen ungeachtet vermag das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, bei der nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, angesichts ihres

E-210/2018 schlechten psychischen und physischen Zustands nicht teilen. Vielmehr sind ihre individuellen Lebensumstände und ihre Erfahrungen als Opfer sexueller Gewalt unter einem humanitären Gesichtspunkt bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.2., 6.2.4). Es ist demnach anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer existenziellen Gefährdung führen würde. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat noch ein Beziehungsnetz habe (vgl. angefochtene Verfügung), kommt angesichts der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung kein entscheidendes Gewicht zu. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist. Auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – ist im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst zu verzichten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist demnach nicht weiter einzugehen. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Dezember 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Rechtsmitteleingabe einen Aufwand von 6,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) und eine Pauschale für Auslagen in der Höhe von 54.– geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren

E-210/2018 Eingaben ist der Aufwand auf insgesamt 8 Stunden festzulegen. Die Pauschale in der Höhe von Fr. 54.– für Auslagen erscheint als zu hoch und ist auf Fr. 30.– zu kürzen. Die vom SEM an die Beschwerdeführerin zu entrichtende Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1‘582.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-210/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Dezember 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'582.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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