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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2015 E-21/2015

17 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,866 parole·~19 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-21/2015

Urteil v o m 1 7 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).

E-21/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 (Posteingang BFM) reichte die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin (die Rechtsvertreterin) zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum für die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Kinder Asylgesuche ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. Sie führte dabei aus, ihre Schwester, deren Ehemann und Kinder hielten sich derzeit in Karthum (Sudan) auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelte in Eritrea als Deserteur. Zudem hätten sie Eritrea ohne gültige Papiere und Ausreisevisa verlassen. Aufgrund dessen hätten sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdeführenden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.b Am 16. November 2011 wurde eine Stellungnahme eingereicht. Dabei wurde geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Eritrea zwölf Jahre im Militär gewesen. Er sei vorerst alleine geflüchtet. Die Beschwerdeführerin sei deshalb vom Militär aufgesucht und mit einer hohen Geldstrafe gebüsst worden. Da sie das Geld nicht habe auftreiben können, sei sie zusammen mit den drei Kindern mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan geflüchtet. Die Beschwerdeführenden hätten sich weder beim UNHCR gemeldet, noch seien sie in einem Lager. Sie hätten kein Asylverfahren angestrengt und verfügten über keine Ausweise. Zwar biete Khartum, wo sie sich aufhielten, am meisten Möglichkeiten. Indessen habe der Ehemann nur gelegentlich Arbeit als (…). Sie hätten kaum eine Überle-

E-21/2015 benschance und würden an Hunger leiden. Sie seien der ständigen Bedrohung ausgesetzt, verraten zu werden. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin lebe selber am Existenzminimum und könne die Beschwerdeführenden nicht länger unterstützen. B.c Mit Schreiben vom 28. November 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführenden dazu auf, weitere Angaben zu ihren Gesuchen zu machen (Weshalb sie sich vom UNHCR nicht haben registrieren lassen? Wie es ihnen gesundheitlich gehe? Personalien und Fotos). B.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 machte die Rechtsvertreterin geltend, die Beschwerdeführenden hätten sich aus Angst vor einer Rückführung nach Eritrea nicht beim UNHCR gemeldet. Zudem wurden eine Heiratsurkunde (in Kopie und mit englischsprachiger Übersetzung) und Fotos eingereicht. B.e Mit Schreiben vom 7. März 2011 und vom 6. Februar 2013 wies die Rechtsvertreterin auf die schwierige Situation der Beschwerdeführenden hin und ersuchte um eine baldige Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz. B.f Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Rechtsvertreterin darauf hin, dass aus den Akten keine zulässig gestellten Asylgesuche entnommen werden könnten. Sie beabsichtige daher, auf diese mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. B.g Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Khartum mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdeführenden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. Dieser Verfügung (Akte A14) wurde die Akte A1 ("To: embassy of swiss in Khartum Sudan", Eingang: 12. Dezember 2011, unterzeichnet durch die Beschwerdeführerin) angeheftet.

E-21/2015 B.h Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um prioritäre Behandlung der Gesuche. B.i Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wies die Vorinstanz darauf hin, den eingereichten Gesuchen um Asyl und Einreisebewilligung fehle eine den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusserung. Das BFM benötige eine persönliche Stellungnahme derselben. B.j Mit Eingabe vom 24. März 2014 leitete die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ihrer Schwester (Beschwerdeführerin) vom 22. März 2014 samt Briefumschlag an das BFM weiter. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea im Jahre 2009 von den eritreischen Behörden mehrmals aufgesucht, mitgenommen und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Sie hätte 50'000 Nafka bezahlen müssen. Da sie diese Summe nicht habe auftreiben können, habe ihr Cousin für sie und ihre Kinder die Flucht in den Sudan arrangiert. In Khartum habe sie ihren Ehemann getroffen. Nachdem dieser im September 2013 den Sudan in Richtung Libyen verlassen habe, habe sich nichts mehr von ihm gehört. Sie sei ohne Schutz durch einen männlichen Angehörigen. Zweimal seien Diebe in ihr Haus eingedrungen und hätten sie bestohlen. Sie sei auf die Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Schwester angewiesen. Als Lösung für ihre Probleme sei ein Zusammenleben mit dieser notwendig. B.k Am 2. April 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin dazu auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Diese wurde am 23. April 2014 nachgereicht. B.l Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 wies das BFM die Rechtsvertreterin darauf hin, dass das Gesuch betreffend den Ehemann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würde, sollte er nicht erreichbar sein. B.m Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stünde weiterhin mit der Beschwerdeführerin in Kontakt. Diese habe von ihrem Ehemann, dessen Aufenthaltsort sie nicht kenne, schon lange nichts mehr gehört. B.n Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde das Asylgesuch betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E-21/2015 C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 – verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-21/2015 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-

E-21/2015 den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-21/2015 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 5. Dezember 2014 damit, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Aufgrund der Ausführungen im Auslandsgesuch vom 13. Oktober 2011 und der Stellungnahme vom 25. März 2014 lasse sich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Reflexverfolgung nach der Flucht ihres Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Die Beschwerdeführenden hielten sich im Sudan auf, wo sie sich nie in Obhut eines Flüchtlingslagers des UNHCR begeben hätten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Zwar sei die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Flüchtlingslagern im Sudan verstärkt worden. Zudem betreibe das UN- HCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten damit begonnen, Flüchtlinge, die in Khartum wohnhaft seien, zu registrieren und Flüchtlingsausweise auszustellen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die von ihr erlittenen Überfälle durch unbekannte Dritte dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei zu melden. Es wäre ihr freigestanden und zuzumuten gewesen, in ein UNHCR-Flüchtlingslager zu gehen und sich dort registrieren zu lassen. Zudem könne sie den Schutz durch das UNHCR in Anspruch nehmen. Im Weiteren lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für

E-21/2015 in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend unterstütze. Auch würden im Sudan mehrere NGO's Frauen bzw. Opfer von sexueller Gewalt unterstützen. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit Anfang 2010 im Sudan auf, wo sich bis 2013 auch ihr Ehemann resp. Vater aufgehalten habe. Sie würden durch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester finanziell unterstützt. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei insbesondere angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan für sie nicht unüberwindbar. Zwar befänden sie sich in einer schwierigen Situation. Diese stelle indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin mit der in der Schweiz wohnhaften Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden befänden sich im Sudan in einem unsicheren Staat. Sie würden von der Hand in den Mund leben. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester (Rechtsvertreterin) schicke ihnen zirka alle drei Monate etwas Geld, was jedoch nicht ausreiche. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht arbeiten gehen, da sie niemanden hätte, der sich um die Kinder kümmern würde. Ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager sei nicht zumutbar. Diese würden sich in unwirtlichen Gegenden befinden und die Sicherheitslage sei weiterhin angespannt. Sie seien als besonders verletzliche Personen zu betrachten, insbesondere nachdem der Ehemann und Vater verschwunden sei und sie ohne männlichen Schutz seien. Es sei ihnen daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. 6.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 13. Oktober 2011 und 25. März 2014 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates

E-21/2015 geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verblieben (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.4 Wie das BFM zu Recht festgehalten hat und in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 ausgeführt worden ist, bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit nunmehr fünf Jahren im Sudan, wo sie sich im Januar 2010 in Khartum niederliessen, ohne sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Es ist ihnen indessen zuzumuten, sich bei der lokalen Vertretung des UNHCR zu melden und sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, in welchen der Erhalt der notwendigen Grundversorgung und ein ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährleistet ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlings-lager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich – so auch die Beschwerdeführenden, welche sich bisher nicht registriert haben sollen – nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen,

E-21/2015 einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, insbesondere wenn sie sich vom UN- HCR als Flüchtlinge registrieren lassen und sich in einem Flüchtlingslager melden, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.). Vorliegen sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, hinweisen würden. Auch wenn sich ihre Situation als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben entnehmen, dass sie dort über eine Unterkunft verfügen und von der Schwester der Beschwerdeführerin wenn auch nur eine bescheidene, so doch immerhin eine gewisse finanzielle Unterstützung erhalten. Sollte diese indessen nicht (mehr) ausreichen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wenden, sich als Flüchtlinge registrieren lassen und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinden. Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt ist die seit 2009 in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin. Es wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit dieser gestanden haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat – keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.

E-21/2015 6.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich an das UNHCR zu wenden und sich allenfalls in eines der Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dies auch unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-21/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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